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Ausreise bei schwerer Erkankung? (Gelesen: 3.980 mal)
Themen Beschreibung: schwere Erkrankung und Schengenvisum
Paulino
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29.01.2015 um 22:38:25
 
Hallo Liebe Community,
ich hoffe ihr habt alle gut das Jahr angefangen.

Ich habe folgende Frage:
Ein Besucher aus Kamerun erhielt ein 3-Monatiges Schengenvisum.
Während seines Aufenthaltes in Deutschland besuchte er ein Krankenhaus für ein Gesundheitscheckup. Dabei kam es leider raus, dass er unter Krebs leidet und muss sofort behandelt werden.
Da er in Deutschland nicht versichert ist und genauso im Ausland, mussten die Kosten selbst getragen werden. Seine Familie in Deutschland konnte aber relativ schnell zum Glück ein Kredit aufnehmen, um die Kosten von der Chemotherapie zu übernehmen sowie weitere Kosten für die Behandlung.

Nun ist es so dass sein Visum bald abgelaufen ist und es ist gerade nicht absehbar wann die Behandlung zum Ende wird (wer sich mit Krebs auskennt, weiß sicherlich wovon ich rede).

Meine Fragen hierzu bitte:
Wie macht man dann in einem solchen Fall mit dem Visum, das bald ablaufen wird? 
Welche Möglichkeit gibt es das Visum von hier aus zu verlängern?
Oder muss er unbedingt zurückfliegen und nochmals ein Visum beantragen? (was natürlich bei so einer Krankheit nicht umbedingt zumutbar ist)
Auf welchen Gesetztexten muss man sich in solchen Fällen berufen?

Ich danke schon mal für Eure Antworten.

Paulino


P.S: Ich hoffe, der Post liegt hier in der richtigen Kategorie, Wenn Nein bitte ich um Entschuldigen und bitte Euch diesen in die richtige Sektion zu verschieben.
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Aras
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Antwort #1 - 29.01.2015 um 22:45:56
 
Ja er soll eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG vor dem Ablauf des Visums beantragen. Natürlich mit Nachweis, dass er sich grade aufgrund des Krebses behandeln lässt.

Kurze Frage: Ist die Behandlung nicht in Kamerun möglich?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Paulino
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Antwort #2 - 29.01.2015 um 23:19:02
 
Danke für die Info.
Aras schrieb am 29.01.2015 um 22:45:56:
Kurze Frage: Ist die Behandlung nicht in Kamerun möglich?

Wenn das so wäre, ist doch klar dass man nicht ein Kredit aufgenommen hätte oder ? Immerhin, wer möchte freiwilig so viel Geld ausgeben, wenn er das mal nicht hat..

Sollte die Behandlung Jahre dauern (als Beispiel), wäre es möglich eine Arbeitsstelle hier anzunehmen ?
Wenn JA, wäre dann möglich später eine NE oder änhliches zu bekommen ?


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Antwort #3 - 30.01.2015 um 00:21:46
 
Paulino schrieb am 29.01.2015 um 23:19:02:
Wenn das so wäre, ist doch klar dass man nicht ein Kredit aufgenommen hätte oder ? Immerhin, wer möchte freiwilig so viel Geld ausgeben, wenn er das mal nicht hat..


Ich mags nunmal nicht zu spekulieren. Was für einen klar ist, ist für den anderen nicht klar. Genauso wie es verschiedene Arten an Krebs gibt. Ein gutartiges Melanom ist was anderes als Bauchspeicheldrüsenkrebs.

Es geht ja darum, dass man klärt ob hier eine Anfangsbehandlung nötig ist und die Therapie im Heimatland beendet werden kann oder ob die Therapie vollständig in Deutschland erfolgen muss. Vergleichbar mit einer Person die sich ein Arm bricht, die nur eine Schiene braucht, oder wenn eine Person sich die Wirbelsäule bricht und bis zum Therapieende immobil ist.

Paulino schrieb am 29.01.2015 um 23:19:02:
Sollte die Behandlung Jahre dauern (als Beispiel), wäre es möglich eine Arbeitsstelle hier anzunehmen ?


Wenn er so krank ist, wie soll er dann arbeiten? Zumal: Wie alt ist er? Welche Qualifikation besitzt er?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 30.01.2015 um 09:30:01
 
Paulino schrieb am 29.01.2015 um 22:38:25:
Wie macht man dann in einem solchen Fall mit dem Visum, das bald ablaufen wird? 
Welche Möglichkeit gibt es das Visum von hier aus zu verlängern?


wenn er so krank ist, dass er nicht mehr reisen kann, dann liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Führt in der Regel zu einer Duldung und -bei längerer Reiseunfähigkeit- zu einer AE.

wenn er reisen kann, dann könnte ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. Und zwar dann, wenn eine notwendige Behandlung  im Heimatland nicht möglich oder (auch finanziell) nicht verfügbar ist und es quasi eine Abschiebung in den sicheren Tod wäre. In der Regel ist Krebs aber auch in afrikanischen Ländern behandelbar und das nötige Kleingeld dafür scheint die Familie ja auftreiben zu können. Wenn er in Deutschland bleibt, dann zahlt das sowieso am Ende der Verpflichtungsgeber.

Antrag bei der ABH erforderlich.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #5 - 30.01.2015 um 09:30:34
 
Aras schrieb am 30.01.2015 um 00:21:46:
Was für einen klar ist, ist für den anderen nicht klar.


Das ist richtig, aber darum geht es nicht gerade.
Ich kann aber schon sagen, die behandelnenden Ärtze haben schon bestätigt, aus verschiedenen Gründen, dass die Therapie vollständig in Deutschland erfolgen muss.
 
Aras schrieb am 30.01.2015 um 00:21:46:
Wenn er so krank ist, wie soll er dann arbeiten? Zumal: Wie alt ist er? Welche Qualifikation besitzt er?


Entschuldigung hier. Da wurde meine Frage falsch formuliert.
Eigentlich was ich wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen wird ein AE § 25 Abs. 4 in NE umgewandelt?
Er ist 63, also egentlich schon in der Klasse "Renntner".
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Antwort #6 - 30.01.2015 um 09:52:54
 
Paulino schrieb am 30.01.2015 um 09:30:34:
Das ist richtig, aber darum geht es nicht gerade.


Ich frage das nicht, damit ich meine persönliche Neugier oder sonstwas befriedige, sondern damit wir dir auch passende Tipps geben können.

Paulino schrieb am 30.01.2015 um 09:30:34:
Eigentlich was ich wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen wird ein AE § 25 Abs. 4 in NE umgewandelt?


Wenn dann nur über § 26 Abs. 4. Und dann nur wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist, oder eine gesicherte Rente in passender Höhe hat. Da du keine Qualifikation genannt hast, hat er wohl keine. Also ich sehe da die Niederlassungserlaubnis eher im Bereich des Wunschdenkens.
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Antwort #7 - 30.01.2015 um 10:26:14
 
Aras schrieb am 30.01.2015 um 09:52:54:
Da du keine Qualifikation genannt hast, hat er wohl keine.


Würde ich gerne, aber da ich weiss nicht genau. Ich weiß nur, dass er zuletzt in einem mittelständigen Unternehmen in Kamerun gearbeitet hat, das pleite gegangen ist.

Aras schrieb am 30.01.2015 um 09:52:54:
eine gesicherte Rente in passender Höhe hat.

Du meinst hier richtig eine Renter aus Kamerun beziehen? Wenn JA, wird das hier angenommen? (Da muss ich mich informieren, ob er das überhaupt bekommt oder bekommen wird).

Aras schrieb am 30.01.2015 um 09:52:54:
sein Lebensunterhalt gesichert ist


Laut dem Gesetz, ab welchem Monat darf man sagen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist?
-> Zählt das auch, wenn man regelmäßig aus dem Ausland (Zum Beispiel aus der Heimat) Geld bekommt? (Beispiel wenn die Ehefrau, noch im Land erfolgreiche Geschäftsfrau regelmäßg/monatlich einen angemessen Betrag verschickt)
-> Wieviel muss man minimum haben im Monat, um zu sagen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist? (Laut Gesetz meine ich)
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Antwort #8 - 30.01.2015 um 11:12:46
 
Dein Verwandter müsste dann aber wie im § 26 Abs. 4 ganze 7 Jahre in Deutschland gelebt haben.
Also alles was wir hier grade ausmalen ist weit in der Zukunft. Und ob dein Besucher solange behandelt werden muss oder vorher geheilt wird steht noch in den Sternen.

Aber du kannst dir sicher sein, dass der Staat die Hürde relativ hoch stellen wird. Denn durch eine Besserstellung würde er bspw. Anspruch auf Sozialleistungen bekommen. Und der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn man keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG 2 hat.
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Antwort #9 - 30.01.2015 um 11:20:12
 
Aras schrieb am 30.01.2015 um 11:12:46:
§ 26 Abs. 4 ganze 7 Jahre in Deutschland gelebt haben


Gut zu wissen. Ich glaube auch nicht, dass er so lange gehen wird.Aras schrieb am 30.01.2015 um 11:12:46:
Denn durch eine Besserstellung 


Was ist hier bitte genauer gemeint?
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Antwort #10 - 30.01.2015 um 11:32:35
 
Besserstellung meint:

Für den Besucher gibt es eine VE, nach der irgend jemand garantiert für alle Kosten aufzukommen (Du antwortest zwar nicht auf Rückfragen, hast der Annahme oben aber auch nicht widersprochen).

Diese VE würde "ungültig", sobald der Kranke eine NE bekommt – d.h. das Sozialamt müsste dann für ihn "bürgen". Deshalb die Bedingung, dass sein Einkommen (Rente) hoch genug und pfändbar ist. Eine Rente aus Kamerun würde der ABH eventuell nicht ausreichen. Die Höhe des Einkommens müsste bei ALG-2-Satz plus Miete liegen. Außerdem müsste er krankenversichert und pflegeversichert sein (vermutlich privat?), und das sicher zahlen können.

Es ist aber noch nicht geklärt, ob er überhaupt hier bleiben kann, nehme ich an.

Hier musst Du erst klären, ob er reiseunfähig ist: Dann ist die ABH vor Ort zuständig, kann aber eine zweite Meinung (Amtsarzt / Gesundheitsamt) einholen. Rechtlich wird das "inlandsbezogenes Abschiebungshindernis" genannt.

Oder ist die Behandlung in Kamerun nicht möglich, dadurch könnte er zwar reisen (im Sinne: Er übersteht den Flug und kommt heil an): Das wäre ein auslandsbezogenes Hindernis, für die Bestätigung wäre das Bundesamt (BAMF) zuständig.

Ich würde es an Deiner Stelle experimentell machen: Mit Attest vom Arzt / Krankenhaus soll er einen Antrag bei der ABH stellen, und nach der Antwort entscheidet Ihr dann über den nächsten Schritt.
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Antwort #11 - 30.01.2015 um 11:53:57
 
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Antwort #12 - 02.02.2015 um 07:04:25
 
Paulino schrieb am 30.01.2015 um 09:30:34:
Ich kann aber schon sagen, die behandelnenden Ärtze haben schon bestätigt, aus verschiedenen Gründen, dass die Therapie vollständig in Deutschland erfolgen muss.


solche Aussagen sind natürlich offensichtlich inhaltlich falsch und wecken daher naturgemäß das Misstrauen der Behörden. Erstens dürften entsprechende Therapien auch außerhalb Deutschlands verfügbar sein (ob in Kamerun, sei mal dahingestellt) und zweitens sind deutsche Ärzte an einer Klinik meist gar nicht in der Lage, die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland zuverlässig zu beurteilen (wie auch?). Da er allerdings als Privatzahler anzusehen ist, haben die deutschen Ärzte natürlich ein wirtschaftliches Eigeninteresse, die Behandlung hier durchzuführen. Ergebnis: solche Aussagen der behandelnden Ärzte sind nichts wert (und man sollte sich auf sowas auch nicht verlassen). Insofern sollte man auch unterscheiden zwischen einer nach Stand von Wissenschaft und Technik "optimalen" Behandlung und einer nicht ganz so optimalen aber verfügbaren Behandlung im Heimatland.

Stell dich einfach darauf ein, dass die Hürden für eine AE insofern recht hoch liegen werden und das der Verpflichtungsgeber (=Einlader) für eine notwendige Krankheitsbehandlung in Deutschland die Kosten tragen müsste.
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Antwort #13 - 02.02.2015 um 14:43:05
 
Zitat:
Wenn das so wäre, ist doch klar dass man nicht ein Kredit aufgenommen hätte oder ? Immerhin, wer möchte freiwilig so viel Geld ausgeben, wenn er das mal nicht hat..Laut dem Gesetz, ab welchem Monat darf man sagen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist?

Das Problem ist doch, dass solch eine Behandlung mit Sicherheit einen höheren 6-stelligen €urobetrag kostet! Dazu die Kosten für Aufenthalt usw....das wird sich kaum über einen Kredit bezahlen lassen, wenn man nicht dem Onassis Clan angehört! Also wird auch die VE eines "normalen" Menschen kaum reichen.....somit schätze ich die Chancen relativ klein ein!
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