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Asyl/Abschiebung/Reststrafe (Gelesen: 1.161 mal)
Themen Beschreibung: Lieferung nach Deutschland wegen Reststrafe?
maikside30
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Beiträge: 28

antalya, Turkey
antalya
Turkey
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asyl/Abschiebung/Reststrafe
27.01.2015 um 11:26:29
 
İch bin türkischer Staatsbörger, İch habe im 1993 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und die bearbeitung der antrag dauerte bis maerz 2000 waerend der bearbeitung der Asylantrag lebte ich in Deutschland und wurde 1998 wegen versuchten Totschlags verhaftet und zu einer freiheit straffe von 6 jahren 6 Monaten bestrafft. Waerend ich im Gefaengniss sass wurde mein Antrag auf Asyl abgelehnt und ich wurde nach verbüssüng der Halbstraffe mit der Bedingung nie mehr Einreise nach Deutschland bis Verjaehrung der Straffe  in die Türkei abgeschoben. Man hat mir eine Einreiise verbot bis unbefristet gegeben und einen Haftbefaehl bei wieder Einreise  in das Bundesgebiet wegen der Volstreckung der Reststraffe  eingelegt. Zeit dem lebe ich in der Türkei und habe ein mal in Holland mit Visum Urlaub gemecht  für die Einreise nach Holland war kein verhindernis vorhanden auch nicht in die andere Mitgliedsstaaten.


Nun meine Frage an ihnen ist: Falls wenn ich wieder einen Asylantrag in einer der Mitgliedsstaaten stellen würde in die ich İllegal einreise, könnte ich gesetzlich wieder nach Deutschland geliefert  werden weil ich ja zuvor in Deutschland einen abgelehnten Asylantrag gestellt hatte und oder weil meine Verwante da in Deutschland wohnen, oder weil ich da noch die oben genante offene Reststraffe habe?


Es ist sehr wichtig; bitte die Antwort mit dem betreffenen Gesetzen und Paragrafen oder Verordnungen ausführlich schreiben.

Vielen dank für die   schnelle Antwort!   
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Vinzent2m
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Beiträge: 723
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in JVA
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 27.01.2015 um 11:51:14
 
maikside30 schrieb am 27.01.2015 um 11:26:29:
und einen Haftbefaehl bei wieder Einreisein das Bundesgebiet wegen der Volstreckung der Reststraffe 


zunächst mal zur Klarstellung die strafrechtliche Seite: Dieser Haftbefehl ist ab Datum der Abschiebung 20 Jahre lang offen und wird vollstreckt, sobald der Polizei bekannt wird, dass Du in Deutschland bist.
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Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.01.2015 um 12:06:20
 
maikside30 schrieb am 27.01.2015 um 11:26:29:
Asylantrag in einer der Mitgliedsstaaten stellen würde (.....), könnte ich gesetzlich wieder nach Deutschland geliefertwerden

Deutschland wäre alleine aufgrund des alten Asylverfahrens nicht für die Bearbeitung des Antrags zuständig, Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-VO (http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/gesetzetexte/Aenderungs_Dublin_VO.pdf)
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