Dies ist schon am 01.08.2012 in Kraft getreten.
Ich weiß nicht ob diese Methode nur bei der Blaue Karte EU angewendet wird, oder bei allen Vorrangprüfungen, aber wie auch immer, hier findest Du eine ausführliche Erklärung:
Zustimmungsfiktion (§ 14a Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung)
Mit der Verfahrensregelung der Zustimmungsfiktion wurde festgelegt, dass die BA-Zustimmung zum Aufenthaltstitel als erteilt gilt, wenn sich die ZAV nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einschaltung durch die Ausländerbehörde äußert.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist verpflichtet, das Zustimmungsverfahren innerhalb von zwei Wochen abzuschließen. Die Zustimmungsfiktion tritt nur dann nicht ein, wenn entweder weitere Unterlagen von der Ausländerbehörde anzufordern sind oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. Diese Hinderungsgründe muss das Team in der ZAV, das für das allgemeine Arbeitserlaubnisverfahren zuständig ist (AE-Team) der Ausländerbehörde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist mitteilen.
Für die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderung ist es erforderlich, dass die AG-S die geltenden Standards beachten. Diese Standards werden nachstehend wie folgt präzisiert:
Die nach den im AG-S geltenden Standards (vgl. HEGA 10/08, lfd. Nr. 1 - "Rechtskreis-übergreifendes Leitkonzept für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service" (RLK)) bestehende Reaktionszeit von 48 Stunden für eine Rückmeldung des AG-S bei dem Arbeitgeber gelten auch für die Stellenangebote im Rahmen des Arbeitserlaubnisverfahrens.
Die Differenzierung in Standard- und Zielkunden hat keine Auswirkung im Arbeitserlaubnisverfahren. Die arbeitsmarktliche Stellungnahme hat in allen Kundengruppen nach den gleichen Kriterien zu erfolgen.
Die Feststellung, ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen, ist mittels eines Suchlaufs anhand des Stellenangebotes in VerBIS zu treffen.
Ergibt die Vorrangprüfung, dass bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen, ergeht eine negative Stellungnahme. Die Stellungnahme ist mittels Eintragung in der Fachanwendung ZuwG binnen 48 Stunden, nachdem der AG-S über die Fachanwendung ZuwG eingeschaltet wurde, zu übermitteln.
Die weitere Arbeitgeberbetreuung zur Stellenbesetzung mit bevorrechtigten Arbeitnehmern erfolgt entsprechend der Regelungen im RLK.
Ergibt ein Suchlauf in VerBIS, dass keine bevorrechtigten Bewerber zur Verfügung stehen, kann eine positive Stellungnahme an das AE-Team übermittelt werden, ohne dass es weiterer Aktivitäten (z. B. Veröffentlichung der Stelle in der JOBBÖRSE) bedarf.
Kann die Arbeitsmarktprüfung erst nach Einholung ergänzender Informationen (Einschaltung eines zugelassenen kommunalen Trägers oder Rücksprache mit dem Arbeitgeber) abgeschlossen werden, erfolgt die Stellungnahme gegenüber dem AE-Team binnen 48 Stunden nach Vorliegen aller entscheidungserheblichen Informationen.
Der AG-S hat dem AE-Team in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach seiner Einschaltung eine Rückäußerung zu übermitteln.
Hierfür kommen nur folgende Alternativen in Betracht:
Positive Stellungnahme
Negative Stellungnahme
Mitteilung, dass noch ergänzende Informationen vom Arbeitgeber benötigt werden
oder Mitteilung, dass die Einschaltung eines zugelassenen kommunalen Trägers erforderlich ist (vgl. Ziffer 5.5 der Arbeitshilfe Bearbeitung von Vorgängen im Arbeitserlaubnisverfahren durch den Arbeitgeber-Service)