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Arbeitserlaubnisverfahren: Vorrangigkeitsprüfung, Auslegung? (Gelesen: 2.399 mal)
Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.01.2015 um 00:24:28
 
Hallo mal wieder,

bisher bin ich davon ausgegangen, dass Vorrangigkeitsprüfung heißt, dass man 6 Wochen lang nach einem bevorrechtigten Arbeitnehmer suchen muss. Wenn sich innerhalb dieser Zeit niemand findet, so wird einem Nicht-EU-Bürger das Arbeitsvisum gewährt.

So zumindest auch die Auslegung laut Wikipedia.

Nun habe ich aber von der Agentur für Arbeit gesagt bekommen, dass es unerheblich sei, ob sich tatsächlich ein bevorrechtigter Arbeitnehmer findet. Solange die Suchanfrage in der Jobbörse Ergebnisse liefert, hieße das, dass genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden seien.

Für manchen absurd, für die Betroffenen wohl eher existenzbedrohend.

Wie sieht das denn nun tatsächlich aus?
Wann steht laut § 39 AufenthG kein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung?
Gibt´s das irgendwo schriftlich?

Danke im voraus!
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Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.01.2015 um 04:03:06
 
Dies ist schon am 01.08.2012 in Kraft getreten.

Ich weiß nicht ob diese Methode nur bei der Blaue Karte EU angewendet wird, oder bei allen Vorrangprüfungen, aber wie auch immer, hier findest Du eine ausführliche Erklärung:

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeit...

Zitat:
Zustimmungsfiktion (§ 14a Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung)


Mit der Verfahrensregelung der Zustimmungsfiktion wurde festgelegt, dass die BA-Zustimmung zum Aufenthaltstitel als erteilt gilt, wenn sich die ZAV nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einschaltung durch die Ausländerbehörde äußert.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist verpflichtet, das Zustimmungsverfahren innerhalb von zwei Wochen abzuschließen. Die Zustimmungsfiktion tritt nur dann nicht ein, wenn entweder weitere Unterlagen von der Ausländerbehörde anzufordern sind oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. Diese Hinderungsgründe muss das Team in der ZAV, das für das allgemeine Arbeitserlaubnisverfahren zuständig ist (AE-Team) der Ausländerbehörde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist mitteilen.

Für die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderung ist es erforderlich, dass die AG-S die geltenden Standards beachten. Diese Standards werden nachstehend wie folgt präzisiert:

    Die nach den im AG-S geltenden Standards (vgl. HEGA 10/08, lfd. Nr. 1 - "Rechtskreis-übergreifendes Leitkonzept für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service" (RLK)) bestehende Reaktionszeit von 48 Stunden für eine Rückmeldung des AG-S bei dem Arbeitgeber gelten auch für die Stellenangebote im Rahmen des Arbeitserlaubnisverfahrens.

    Die Differenzierung in Standard- und Zielkunden hat keine Auswirkung im Arbeitserlaubnisverfahren. Die arbeitsmarktliche Stellungnahme hat in allen Kundengruppen nach den gleichen Kriterien zu erfolgen.

   
Die Feststellung, ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen, ist mittels eines Suchlaufs anhand des Stellenangebotes in VerBIS zu treffen.

    Ergibt die Vorrangprüfung, dass bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen, ergeht eine negative Stellungnahme. Die Stellungnahme ist mittels Eintragung in der Fachanwendung ZuwG binnen 48 Stunden, nachdem der AG-S über die Fachanwendung ZuwG eingeschaltet wurde, zu übermitteln.

Die weitere Arbeitgeberbetreuung zur Stellenbesetzung mit bevorrechtigten Arbeitnehmern erfolgt entsprechend der Regelungen im RLK.

    Ergibt ein Suchlauf in VerBIS, dass keine bevorrechtigten Bewerber zur Verfügung stehen, kann eine positive Stellungnahme an das AE-Team übermittelt werden, ohne dass es weiterer Aktivitäten (z. B. Veröffentlichung der Stelle in der JOBBÖRSE) bedarf.

    Kann die Arbeitsmarktprüfung erst nach Einholung ergänzender Informationen (Einschaltung eines zugelassenen kommunalen Trägers oder Rücksprache mit dem Arbeitgeber) abgeschlossen werden, erfolgt die Stellungnahme gegenüber dem AE-Team binnen 48 Stunden nach Vorliegen aller entscheidungserheblichen Informationen.

    Der AG-S hat dem AE-Team in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach seiner Einschaltung eine Rückäußerung zu übermitteln.
Hierfür kommen nur folgende Alternativen in Betracht:

        Positive Stellungnahme
        Negative Stellungnahme
        Mitteilung, dass noch ergänzende Informationen vom Arbeitgeber benötigt werden
        oder Mitteilung, dass die Einschaltung eines zugelassenen kommunalen Trägers erforderlich ist (vgl. Ziffer 5.5 der Arbeitshilfe Bearbeitung von Vorgängen im Arbeitserlaubnisverfahren durch den Arbeitgeber-Service)
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Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


Beiträge: 29

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.01.2015 um 16:26:11
 
@Korrektor

Danke für den nützlichen Link. Zwar nicht die erhoffte Antwort, aber eine klarstellende.

Gibt´s da noch irgendetwas was der Arbeitgeber tun könnte, wenn sich kein (geeigneter) bevorrechtigter Arbeitnehmer meldet/findet?
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Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.01.2015 um 03:53:41
 
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 27.01.2015 um 16:26:11:
Gibt´s da noch irgendetwas was der Arbeitgeber tun könnte, wenn sich kein (geeigneter) bevorrechtigter Arbeitnehmer meldet/findet?

Ich verstehe die Frage nicht.

Wenn kein bevorrechtigter Arbeitnehmer zu finden ist, dann ist das ja super. Das Problem ist dann, wenn ein bevorrechtigter Arbeitnehmer doch zu finden ist.

Was kann ein Arbeitgeber machen? Nun ja, es kommt darauf an was für ein Job es ist. Früher war es viel einfacher, denn der Arbeitgeber konnte die Stellenbeschreibung so nah wie möglich an den Ausländer anpassen.

Der Arbeitgeber muss auf jeden Fall gut begründen, warum kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz geeignet ist. Jetzt ist dies durch das neue Verfahren wesentlich schwieriger geworden.

Eine sehr sehr ausführliche Stellenbeschreibung wäre vom Vorteil, denn je mehr Voraussetzungen für den Job zu erfüllen sind, desto geringer sind die Chancen dass man einen Bevorrechtigten findet. Selbstverständlich darf man keine falschen Angaben machen.

In dem ganzen Verfahren ist die wichtigste Sache um was für eine Tätigkeit es sich handelt, und natürlich muss auch der Gehalt stimmen.

Du hast uns leider gar keine wichtigen Angaben gegeben, wie z. B. welche Tätigkeit er/sie aufnehmen möchte, und welche Staatsangehörigkeit er/sie besitzt.

Es ist überhaupt nicht einfach. Früher war es auch nicht einfach, aber wie gesagt, jetzt ist es viel schwieriger.
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