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Frau mit 3 Kindern aus der Ukraine (Gelesen: 16.620 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 20.12.2014 um 15:50:49
 
Nein, wenn Ihr anfangt zu täuschen, zu erfinden und zu tricksen, wird die Botschaft schnell misstrauisch. Und aufgedeckte Tricks später reparieren kann Monate dauern.

Solange die Mutter das scheut, steht einfach alles still. Ist einfach so, manches braucht Zeit. Irgendwann wird sie das Gespräch suchen, und ab dann geht es weiter.

Was mit anderen ist, die den Vater nicht finden, ist für Euch egal. Das ist dann deren Problem.

Mit 16 Jahren (ab dem Geburtstag) darf die Tochter eben kein Visum mehr einfach so bekommen, wenn sie alleine einreisen will, nur wenn Mutter & Tochter gemeinsam kommen geht's.
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Antwort #31 - 20.12.2014 um 17:28:36
 
Kann hier Reinhard nur zustimmen. Lege alle Energie in die Besorgung der Urkunde, das Die Mutter alleiniges Sorgerecht hat. Sonst wird das nichts und zumindest die "ältere" Tochter bekommt allein kein Visum mehr! Versuche es lieber mit einer großzügigen Summe an den Vater zu regeln, als per Gericht!
Also entweder alle zusammen, in einer möglicherweise weit entfernten Zeit (ukrainische Gerichte arbeiten noch langsamer als unsere) oder es geht nur noch ohne die 15 jährige!
Illegal oder "nicht auffindbar" wird auch nicht so schnell gehen, denn bei "illegal" spielt die Botschaft nicht mit und bei "Nicht auffindbar" dauert es seine Zeit bis dieses offiziell wird.



Richtet euch auf ein langes Verfahren ein und bringe deine "Frau" dazu, so schnell als möglich mit dem Vater zu sprechen
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Antwort #32 - 20.12.2014 um 17:38:16
 
ja, er will ja die Wohnung haben.....aber gut wenn es nicht anders geht, bekommt er sie eben...

Es geht auf jeden Fall über das Gericht. Es geht eben nur schneller wenn er von Anfang an zustimmt und sich nicht quer stellt.

Zitat:
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung reicht es nicht aus, wenn der Erziehungsberechtigte aufgrund einer notariellen Erklärung von seinen elterlichen Rechten usw. zurücktritt. Sorgerechtsentzug ist auch in der Ukraine ausschließlich durch Gerichtsbeschluss möglich. D.h. es muss zwingend ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
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Antwort #33 - 20.12.2014 um 17:43:18
 
@deerhunter:
Bitte hör auf, hier Dinge zu behaupten, die Du nicht belegen kannst.

Vielleicht hilft hier mal die Lektüre der entsprechenden Stellen in der AVwV zum AufenthG.

@Doc Holiday
1. ist alleiniges Sorgerecht keine zwingende Forderung mehr - auch wenn es besser ist.
2. kann die verweigerte Einverständniserklärung des Vaters vermutlich durch Gerichtsentscheidung ersetzt werden - da müßt Ihr mal im FamGB der Ukraine nachlesen.
3. wenn ein deutsches Kind da ist - gleich ob durch Geburt eines neuen Menschleins oder durch Deine Vaterschaftsanerkennung des rechtlich vaterlosen - ist der LU kein Kriterium mehr und eine VE demzufolge unnötig.


Elternrechtsentzug kann sich tatsächlich lange hinziehen - eine Gerichtsentscheidung, die das fehlende Einverständnis des Vaters ersetzt, dürfte deutlich schneller gehen.
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Antwort #34 - 20.12.2014 um 17:49:34
 
Richtig, ohne seine Zustimmung dauert es Jahre. Selbst mit Zustimmung wird es eine Zeit dauern, weil die dort nicht sehr effektiv arbeiten
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Antwort #35 - 20.12.2014 um 18:02:53
 
Danke Peter´s Burger... Zwinkernd

Punkt 1) was wäre in DEM Fall zu tun?

Punkt 2) Die gerichtliche Entscheidung in der Ukraine würde dann sehr lange dauern, und nicht ohne Rechtsanwalt realisierbar.

Punkt 3) , bezieht der sich nur auf die Mutter oder auch deren 2 Kinder?

zu alle dem habe ich noch das gefunden.

http://ahrens.kiev.ua/entzug-sorgerecht-ukraine.html
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Antwort #36 - 20.12.2014 um 18:26:47
 
deerhunter schrieb am 20.12.2014 um 17:49:34:
Richtig, ohne seine Zustimmung dauert es Jahre.

Zustimmung wozu?

Dein Einwurf war völlig daneben. Für einen "Ersatz der Einverständniserklärung" ist das Fehlen gerade zwingende Voraussetzung - worüber hätte das Gericht sonst zu entscheiden?
"Ersatz von Einverständniserklärungen" wäre für fast alle denkbaren Anwendungen sinnlos, würde es Jahre dauern - dann wären sämtliche Reisetermine schon vorbei.


@Doc Holiday
1. Vaterschaft anerkennen und danach Antrag auf gemeinsamen Familiennachzug mit der Mutter stellen.
Voraussetzungen - um das noch mal klarstmöglich zu formulieren - bestehende Elternrechte des Vaters und dessen Einverständniserklärung oder eben Ersatz der dieser Erklärung durch Gerichtsentscheid.

2. Würde ich erst dann behaupten, wenn es versucht wurde. Dieselbe Aussage höre ich auch dauernd in RUS. Wer es dann versucht, kommt auch schon mal überraschend schnell zum Ziel. Nicht immer, aber immer wieder.
Rechtsanwaltszwang gibt es dazu IMHO nicht (ohne daß ich das belegen könnte - IMHO eben).
Und solange man - auch hier wiederhole ich mich - nicht gleich die Elternrechte angeht, sondern nur das fehlende Einverständnis ...

3. auf alle. Lies doch nochmal meine vorigen Beiträge hier im Thema.


Und für die Lektüre des von Dir verlinkten empfehle ich Deiner Aufmerksamkeit drei Dinge.
§ 32 AufenthG, zuletzt geändert Sept. 2013, das Wort "oftmals" in diesem Text - gleich im ersten Satz nach dem Wort Aufenthaltsgesetz und zuletzt die Tatsache, daß der komplette Text von Leuten geschrieben ist, die mit solchen Dingen Geld verdienen wollen.
Bevor mich jetzt jemand schlägt: Sollen sie auch, wenn sie ihre Arbeit vernünftig machen. Aber es geht grundsätzlich auch ohne Anwalt - mit den im Text geschilderten Risiken. Es ist auch in Ordnung daß Anwälte empfehlen, es nicht ohne sie zu versuchen. Nur soll man genau diesen Teil der Texte dann eben auch entsprechend werten.



Um auch das nochmal zu sagen:
Die Vaterschaftsanerkennung macht das Ganze zwar erst aussichtsreich - aber leichtfertig würde ich persönlich damit nicht umgehen.
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Antwort #37 - 20.12.2014 um 18:39:23
 
Jaaa.... Problem ist, viele Köche verderben den Brei...meiner Frau erzählt grade auch jeder etwas anderes.....und die macht mich auch verrückt...

Aber das ist das Problem bei halbwissen.....und ich weiss nichts.

Zitat:
Deutsche Kinder haben das Recht, in Deutschland zu leben. Ihre ausländische Mutter auch. Und deren nichtdeutsche Kinder können dann auch miteinreisen (nicht nachziehen!), weil man der Mutter nicht zumuten darf, sich zwischen ihren Kindern entscheiden zu müssen.


Also.... wenn ALLE auf einmal einreisen, weder VE noch LU nötig.

Ihr EX muss zustimmen, das Gericht entscheiden, und dann kann es los gehen.
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reinhard
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Antwort #38 - 20.12.2014 um 19:11:27
 
Genau so ist es.

Der Ex (die Exen...) müssen zustimmen. Wenn sie es nicht machen, dann muss das Gericht stellvertretend entscheiden.

Aber die Behörden werden nach LU-Sicherung der ausländischen (ukrainischen) Kinder fragen, die zur ukrainischen Mutter nachziehen (gleichzeitig kommen), weil das in der Regel gefordert wird. Die Ausnahme muss begründet werden.

Es wird klappen, aber vielleicht nicht im ersten Anlauf, sondern erst eine Woche später.
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Antwort #39 - 20.12.2014 um 19:23:24
 
Gibt nur einen EX....

Und der Vater des kleinsten ist "unbekannt" sonst könnte ich ja nicht die Vaterschaft übernehmen...

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reinhard
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Antwort #40 - 20.12.2014 um 19:26:12
 
Dann kennst Du ja jetzt die Richtung und die Priorität.

Überzeuge Deine Frau davon, dass der Kontakt zum Ex der erste Schritt ist.

Falls es bei weiteren Schritten Probleme oder Fragen gibt, kannst Du Dich ja jederzeit hier melden. Aber ich denke, bis Ende Januar muss jetzt der erste Schritt gegangen werden.
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Antwort #41 - 20.12.2014 um 19:39:43
 
Ich werde über jede Vorgehensweise weiter berichten....

Evtl. kommt der eine oder andere ja mal in die selbe Situation, und dann.....

kann er sich auf fundiertes Wissen in diesem Forum berufen....  Smiley

Sofern sich die Gesetzte in UA oder hier nicht wieder zig mal gedreht haben....
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Antwort #42 - 20.12.2014 um 20:17:39
 
Doc Holiday schrieb am 20.12.2014 um 18:39:23:
Jaaa.... Problem ist, viele Köche verderben den Brei...meiner Frau erzählt grade auch jeder etwas anderes.....und die macht mich auch verrückt...

Aber das ist das Problem bei halbwissen.....und ich weiss nichts.

Ein Standardproblem.

Du kannst Dir nur aussuchen, wem Du am Ende vertraust - und dann ziehst Du das durch, was dort und nur dort geraten wurde.
Und laßt Euch von niemandem mit Halbwissen oder mit Beispielen auf andere Wege bringen - Beispiele hinken immer und Halbwissen ist eben zur Hälfte falsch.

Es wird nicht leicht. Und nur mit Konsequenz kann man das durchziehen.

Doc Holiday schrieb am 20.12.2014 um 18:39:23:
Also.... wenn ALLE auf einmal einreisen, weder VE noch LU nötig.

Oder wenigstens zeitnah - ein paar Tage oder Wochen Unterschied aus organisatorischen Gründen sind logisch, üblich und möglich. Aber trotzdem gleichzeitig die Anträge stellen.

Und laßt Euch nicht entmutigen, wenn Euch von irgendeiner Behörde eine anderslautende Forderung genannt wird: Das kann man erwarten. Euer Fall ist ziemlich weit weg vom Alltäglichen.

Viel Erfolg!
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Antwort #43 - 21.12.2014 um 11:59:42
 
Ich muss nochmal fragen....

Also, der Vater würde NIE unterschreiben das die Mutter das alleinige Sorgerecht bekommt.

ABER, er würde unterschreiben das die Kinder mit der Mutter zu mir nach Deutschland kommen können. (ich weiss, ist das selbe wie Sorgerecht abgeben weil er die Kinder eh erst mal ein paar Jahre nicht sehen wird, und wenn Sie volljährig sind, hat er eh nichts mehr zu sagen)

Reicht hier eine notarielle Beglaubigung mit Unterschrift? (evtl. noch Postille von einem zuständigen Gericht?)

Der eine sagt ja, der ander sagt nein?
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« Zuletzt geändert: 21.12.2014 um 12:16:05 von Doc Holiday »  
 
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Antwort #44 - 21.12.2014 um 12:05:05
 
Doc Holiday schrieb am 21.12.2014 um 11:59:42:
Also, der Vater würde NIE unterschreiben das die Mutter das alleinige Sorgerecht bekommt.

ABER, er würde unterschreiben das die Kinder mit der Mutter zu mir nach Deutschland kommen können. (ich weiss, ist das selbe wie Sorgerecht abgeben weil er die Kinder eh erst mal ein paar Jahre nicht sehen wird, und wenn Sie volljährig sind, hat er eh nichts mehr zu sagen)

Reicht hier eine notarielle Beglaubigung mit Unterschrift


Ja, das reicht. Es muss aber ganz, ganz eindeutig sein, dass er selbst zugestimmt hat.
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