grisu1000 schrieb am 20.12.2014 um 17:18:13:Ich sehe hier ein praktisches Problem. Aufenthaltskarte ist ein eindeutiger Nachweis und kann einfach an die Flugesellschaften mitgeteilt und dort kontrolliert werden.
Dann wirds kompliziert, Es reicht ja auch Pässe und Eheurkunde für eine Einreise. Wer soll das überprüfen? Dazu müsste doch die Fluggesellschaft prüfen, ob diese Urkunde im engl. Rechtskreis gültig ist. (DEU-thailändisches Ehepaar mit thailändischer Urkunde als Beispiel)
Das ist ein wunderbares Beispiel, weil es zeigt, wie einfach es wäre, selbst solche auf den ersten Blick schwierigen Fälle im Sinne der Freizügigkeit zu klären, wenn denn ein Minimum an gutem Willen statt Abschottung hoch drei das Leitmotiv der britischen Regierung wäre. In dem genannten Fall hat die thailändische Ehefrau höchstwahrscheinlich eine
AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1. Das steht auf dem
eAT. Wenn der Name auf dem
eAT mit dem Namen auf der Heiratsurkunde identisch ist, dann bleibt m.E. für eine Prüfung der Ehewirksamkeit nach englischem Recht für die Zwecke der Ausübung der Freizügigkeit kein Raum, etwa entgegen stehendes nationales Kollisionsrecht wird durch die Grundfreiheiten überlagert (vgl. EuGH Grunkin Paul).
Es sei an der Stelle mal daran erinnert, dass der Rat der Europäischen Union - ein Organ, an dem sich auch UK beteiligt - mit relativem Aufwand eine Datenbank nationaler
AT unter genauer Angabe, für welche Zwecke diese jeweils erteilt werden, aufgebaut hat. Es wäre doch ein leichtes für das UK, unter Bezugnahme auf diese Datenbank diejenigen
AT herauszufischen und den Luftfahrtgesellschaften zu melden, die, jedenfalls dann, wenn die Reise mit dem jeweiligen Angehörigen zusammen durchgeführt wird, und meinetwegen in Verbindung mit einer entsprechenden Personenstandsurkunde, die Einreise ermöglicht. Oder, alternativ, EU-Personenstandsurkunde unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Übrig blieben nur Fälle, in denen die Personenstandsurkunde von außerhalb der EU kommt und auch kein Titel zur
FZF erteilt wurde, sondern der Drittstaatsangehörige hat irgendeinen anderen Titel. Das sind vielleicht 10 - 15 % der Fälle. Betroffene in Deutschland könnten das Thema mit einer Nachbeurkundung lösen. Das wäre bei weitem nicht so gravierend wie das, was im Moment passiert, nämlich systematische Vereitelung von Freizügigkeit.
Petersburger schrieb am 20.12.2014 um 18:08:12:Weil auch heute nicht jede Fluggesellschaft der Welt weiß, daß z.B. der Ehepartner eines Franzosen (in dessen Begleitung und bei nachgewiesener Ehe) ein Recht auf Einreise nach Deutschland hat und das erforderliche Visum an der Grenze bekommen kann.
Das ist aber ein Problem vor allem in Nicht-EU-Staaten. Die Verwirklichung der Freizügigkeit aus einem Drittstaat heraus ist naturgemäß in verschiedenerlei Hinsicht mit besonderen faktischen Schwierigkeiten verbunden. Deswegen muss man aber nicht hinnehmen, dass die innergemeinschaftliche Ausübung von Freizügigkeit so behindert wird, als wäre UK nicht nur kein Mitglied von Schengen, sondern auch bereits aus der EU ausgetreten.