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Es scheint das Family permit ist gekippt (Gelesen: 7.607 mal)
Aras
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Antwort #15 - 20.12.2014 um 17:56:11
 
Petersburger schrieb am 20.12.2014 um 17:49:38:
.

In Bezug auf Schwierigkeiten für Flugreisende, im Drittland ohne Einreisevisum einchecken zu können, steht nun das UK wieder nicht mehr allein da ...


Den Satz verstehe ich nicht? Wieso stehe die nicht mehr alleine da?
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Antwort #16 - 20.12.2014 um 18:08:12
 
Weil auch heute nicht jede Fluggesellschaft der Welt weiß, daß z.B. der Ehepartner eines Franzosen (in dessen Begleitung und bei nachgewiesener Ehe) ein Recht auf Einreise nach Deutschland hat und das erforderliche Visum an der Grenze bekommen kann.

Dieses Nichtwissen führt dann im besten Fall nur zu Verzögerungen beim Einchecken, im schlimmsten Fall ...
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Antwort #17 - 20.12.2014 um 22:11:46
 
grisu1000 schrieb am 20.12.2014 um 17:18:13:
Ich sehe hier ein praktisches Problem. Aufenthaltskarte ist ein eindeutiger Nachweis und kann einfach an die Flugesellschaften mitgeteilt und dort kontrolliert werden.

Dann wirds kompliziert, Es reicht ja auch Pässe und Eheurkunde für eine Einreise. Wer soll das überprüfen? Dazu müsste doch die Fluggesellschaft prüfen, ob diese Urkunde im engl. Rechtskreis gültig ist. (DEU-thailändisches Ehepaar mit thailändischer Urkunde als Beispiel) 

Das ist ein wunderbares Beispiel, weil es zeigt, wie einfach es wäre, selbst solche auf den ersten Blick schwierigen Fälle im Sinne der Freizügigkeit zu klären, wenn denn ein Minimum an gutem Willen statt Abschottung hoch drei das Leitmotiv der britischen Regierung wäre. In dem genannten Fall hat die thailändische Ehefrau höchstwahrscheinlich eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1. Das steht auf dem eAT. Wenn der Name auf dem eAT mit dem Namen auf der Heiratsurkunde identisch ist, dann bleibt m.E. für eine Prüfung der Ehewirksamkeit nach englischem Recht für die Zwecke der Ausübung der Freizügigkeit kein Raum, etwa entgegen stehendes nationales Kollisionsrecht wird durch die Grundfreiheiten überlagert (vgl. EuGH Grunkin Paul).

Es sei an der Stelle mal daran erinnert, dass der Rat der Europäischen Union - ein Organ, an dem sich auch UK beteiligt - mit relativem Aufwand eine Datenbank nationaler AT unter genauer Angabe, für welche Zwecke diese jeweils erteilt werden, aufgebaut hat. Es wäre doch ein leichtes für das UK, unter Bezugnahme auf diese Datenbank diejenigen AT herauszufischen und den Luftfahrtgesellschaften zu melden, die, jedenfalls dann, wenn die Reise mit dem jeweiligen Angehörigen zusammen durchgeführt wird, und meinetwegen in Verbindung mit einer entsprechenden Personenstandsurkunde, die Einreise ermöglicht. Oder, alternativ, EU-Personenstandsurkunde unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Übrig blieben nur Fälle, in denen die Personenstandsurkunde von außerhalb der EU kommt und auch kein Titel zur FZF erteilt wurde, sondern der Drittstaatsangehörige hat irgendeinen anderen Titel. Das sind vielleicht 10 - 15 % der Fälle. Betroffene in Deutschland könnten das Thema mit einer Nachbeurkundung lösen. Das wäre bei weitem nicht so gravierend wie das, was im Moment passiert, nämlich systematische Vereitelung von Freizügigkeit.

Petersburger schrieb am 20.12.2014 um 18:08:12:
Weil auch heute nicht jede Fluggesellschaft der Welt weiß, daß z.B. der Ehepartner eines Franzosen (in dessen Begleitung und bei nachgewiesener Ehe) ein Recht auf Einreise nach Deutschland hat und das erforderliche Visum an der Grenze bekommen kann.

Das ist aber ein Problem vor allem in Nicht-EU-Staaten. Die Verwirklichung der Freizügigkeit aus einem Drittstaat heraus ist naturgemäß in verschiedenerlei Hinsicht mit besonderen faktischen Schwierigkeiten verbunden. Deswegen muss man aber nicht hinnehmen, dass die innergemeinschaftliche Ausübung von Freizügigkeit so behindert wird, als wäre UK nicht nur kein Mitglied von Schengen, sondern auch bereits aus der EU ausgetreten.
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Antwort #18 - 20.12.2014 um 22:38:03
 
tapir schrieb am 20.12.2014 um 22:11:46:
Deswegen muss man aber nicht hinnehmen, dass die innergemeinschaftliche Ausübung von Freizügigkeit so behindert wird, als wäre UK nicht nur kein Mitglied von Schengen, sondern auch bereits aus der EU ausgetreten. 

Nein, muß man nicht.

Nur das war nicht mein Punkt - bei korrekter Anwendung (!) wird die Freizügigkeit durch eine Visumausstellung an der Grenze nicht behindert.

Ich hielte aber die Behauptung für gewagt, daß Drittstaater-Ehepartner von British Citizen auch ohne Visum immer und überall problemlos in UK-Flughäfen in andere EU-Staaten einchecken können.
Da diese Behauptung niemand aufgestellt hat, ist mein Beispiel kein auf Reisen aus Drittländern in die EU beschränktes ...
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Antwort #19 - 21.12.2014 um 15:01:21
 
tapir schrieb am 20.12.2014 um 22:11:46:
Das ist ein wunderbares Beispiel, weil es zeigt, wie einfach es wäre, selbst solche auf den ersten Blick schwierigen Fälle im Sinne der Freizügigkeit zu klären, wenn denn ein Minimum an gutem Willen statt Abschottung hoch drei das Leitmotiv der britischen Regierung wäre. In dem genannten Fall hat die thailändische Ehefrau höchstwahrscheinlich eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1. Das steht auf dem eAT. Wenn der Name auf dem eAT mit dem Namen auf der Heiratsurkunde identisch ist, dann bleibt m.E. für eine Prüfung der Ehewirksamkeit nach englischem Recht für die Zwecke der Ausübung der Freizügigkeit kein Raum, etwa entgegen stehendes nationales Kollisionsrecht wird durch die Grundfreiheiten überlagert (vgl. EuGH Grunkin Paul).


Es wäre sogar noch einfacher, wenn da nicht dieser vermaledeite Geburtsfehler des Ganzen im Wege stünde, dass nämlich GB kein Schengen-Mitglied ist. Wenn GB die Aufenthaltstitel aller anderen Schengen-Staaten einfach anerkennen würde, dann fiele auch das Mitschleppen und die Prüfung irgendwelcher Heiratsurkunden weg. Problem ist aber nun, wie Petersburger erwähnt hat, dass die Schengen-Staaten ja umgekehrt auch keine GB-AT anerkennen, was dann dazu führt, dass nicht nur der Brite, der mit seiner russischen Frau in Deutschland lebt, jedesmal ein Visum beantragen muss, wenn beide nach England wollen, sondern auch der Brite, der mit seiner russischen Frau in England lebt, jedesmal ein Visum braucht, wenn beide nach Amsterdam oder Berlin wollen. Die Situation ist also politisch so festgefahren, dass da auf beiden Seiten wohl kaum Änderung in Sicht ist.

Oder, wie ein in Deutschland lebender Brite 2011 schrieb:

"Since the Orwellian "Exporting the Borders" legislation of 2007, which requires my Russian wife (I am a UK citizen) to be fingerprinted on every visit to the UK, we have visited on one occasion together since then.

Conversation at the police border control off the ferry:
"Visit Britain often do you Sir?"
"Not if I can help it."

Britain is an island in many more ways than its simple geographic shape would imply.

I'm glad I moved to Germany and I intend to stay there until the UK rejoins the civilised world."

Die Zahl der dadurch in ihrer Freizügigkeit eingeschränkten Unionsbürger ist eben einfach zu klein, als dass da ein irgendwie relevanter politischer Druck aufgebaut werden könnte.

Noch ein Problem fällt mir ein: GB könnte einfach entscheiden, alle Schengen-AT anzuerkennen. Ich bezweifle aber, dass einzelne Schengen-Mitglieder unilateral britische AT anerkennen könnten, ohne gegen Verträge zu verstoßen. Also müsste eine Gesamtlösung her.

Weiß eigentlich jemand, ob schon mal ein in GB lebender Brite wegen der Behinderung seiner Freizügigkeit durch die Schengenländer im Hinblick auf seinen Drittstaatsehepartner  geklagt hat?

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« Zuletzt geändert: 21.12.2014 um 15:15:36 von cabrio »  
 
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Antwort #20 - 21.12.2014 um 15:43:44
 
Die Schweiz hat auch unilateral die Schengen-Titel anerkannt, bevor sie Schengen-Staat geworden ist. (Aktuell machen das auch ein paar Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan so, glaube ich). Und die Schengen-Staaten haben - im Rahmen einer schengenweiten Regelung durch VO - jedenfalls einzelne Schweizer Titelarten anerkannt. Bei nur etwas politischem Willen ist vieles machbar. Nur: UK will eben um jeden Preis verhindern, dass z.B. Afrikaner oder Pakistanis, die in Italien z.T. heutzutage anscheinend immer noch ohne große inhaltliche Prüfung nationale Aufenthaltstitel erhalten, damit dann nach UK reisen können und dann erst mal im Land sind und nicht wieder ohne Weiteres daraus entfernt werden, weil sie dann nämlich erzählen, dass sie in Italien auf der Straße schlafen, von Rassisten verprügelt werden und außerdem Angehörige in UK sind, und man deshalb dort bleiben wolle. U.a. in dem Willen, solche Migrationsbewegungen, wie wir sie in Deutschland ja im Moment verhältnismäßig stark spüren, zu verhindern, lag ursprünglich die, jedenfalls im Ansatz, verständliche Motivation dafür, bei Schengen nicht dabeizusein. Aber für die gegenwärtige UK-Regierung ist ja sogar die Personenfreizügigkeit etwas, das man lieber abschaffen möchte, und die Mehrheit der Bevölkerung sieht das auch so.
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Antwort #21 - 21.12.2014 um 16:04:25
 
tapir schrieb am 21.12.2014 um 15:43:44:
Die Schweiz hat auch unilateral die Schengen-Titel anerkannt, bevor sie Schengen-Staat geworden ist. (Aktuell machen das auch ein paar Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan so, glaube ich). Und die Schengen-Staaten haben - im Rahmen einer schengenweiten Regelung durch VO - jedenfalls einzelne Schweizer Titelarten anerkannt.


Dass Nicht-Schengen und auch Nicht-EU-Staaten andere Titel anerkennen können, ist schon klar. Ebenso, dass durch schengenweite Regelung andere Titel anerkannt werden können. Meine Frage war aber, ob einzelne Schengen-Staaten das auch tun können - mit der de fact-Folge der schengenweiten Reisefreiheit...

tapir schrieb am 21.12.2014 um 15:43:44:
Aber für die gegenwärtige UK-Regierung ist ja sogar die Personenfreizügigkeit etwas, das man lieber abschaffen möchte, und die Mehrheit der Bevölkerung sieht das auch so.


Na, wenn das so aussieht, dann ist das mit dem politischen Willen - egal ob groß oder klein - auf absehbare Zeit ja wohl aussichtslos.
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Antwort #22 - 22.12.2014 um 12:15:36
 
cabrio schrieb am 21.12.2014 um 16:04:25:
Meine Frage war aber, ob einzelne Schengen-Staaten das auch tun können


IMHO ja, es gelten z.B. auch für Brasilianer, die *direkt* nach D reisen in D andere Regeln als in anderen Schengenländern.

cabrio schrieb am 21.12.2014 um 16:04:25:
mit der de fact-Folge der schengenweiten Reisefreiheit...


wobei der Aufenthalt in anderen Schengenländern illegal wäre
- man braucht nur erwischt zu werden
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #23 - 22.12.2014 um 12:50:44
 
erne schrieb am 22.12.2014 um 12:15:36:
IMHO ja, es gelten z.B. auch für Brasilianer, die *direkt* nach D reisen in D andere Regeln als in anderen Schengenländern.


Guter Punkt. Also hat Tapir recht mit seiner Vermutung, dass es hier vor allem um Bockigkeit auf allen Seiten geht.
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Antwort #24 - 20.04.2015 um 08:25:48
 
grisu1000 schrieb am 19.12.2014 um 12:57:22:
Aras schrieb am 19.12.14 um 00:48:16:
Was sollen die Briten machen? Gibt ja in diesem Fal keine höhere Instanz als das EuGH. 
Das ganze Aussitzen und es auf ein Defizitverfahren ankommen lassen. 


Erstaunlicherweise haben die das Urteil umgesetzt Zwinkernd
https://www.timaticweb.com/cgi-bin/tim_client.cgi?ExpertMode=TINEWS/N1&user=KLMB...
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #25 - 20.04.2015 um 08:55:18
 
Lol hab ich echt Defizitverfahren geschrieben? Meinte natürlich vertragsverletzungsverfahren.

Liest sich für mich so, dass nur Inhaber von Aufenthaltskarten befreit worden sind. Nationale Aufenthaltserlaubnisse sind weiterhin nicht davon eingeschlossen.

Oder sehe ich das falsch?
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Antwort #26 - 20.04.2015 um 09:34:35
 
Von nationalen AE war nie die Rede, keine Ahnung warum man das hier ständig diskutieren muss. Die relevante Änderung der EEA Regulations heißt nunmehr:

“qualifying EEA State residence card” means—
(a) a valid document called a “Residence card of a family member of a Union Citizen” issued under Article 10 of Council Directive 2004/38/EC (as applied, where relevant, by the EEA Agreement) by an EEA State listed in sub-paragraph (b) to a non-EEA family member of an EEA national as proof of the holder’s right of residence in that State;
(b)any EEA State, except Switzerland;

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