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Einwohnermeldeamt verweigert Personenstandsänderung in verheiratet (Gelesen: 21.588 mal)
Themen Beschreibung: Einwohnermeldeamt
AnnaInsurova
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Antwort #45 - 20.12.2014 um 09:27:02
 
Aras schrieb am 19.12.2014 um 08:24:06:
Bevor du von der Pflicht des Untertanen/Bürgers sprichst, solltest du mal in das jeweilige Gesetz schauen:


Die Meldebehörde muss von Amts wegen ermitteln ob der Personenstand "verheiratet" ist oder nicht. Ihr liegt ja hoffentlich bald ein schriftlicher Antrag vor, den die Meldebehörde bearbeiten muss.


Also für mich klingt das, dass das Einwohnermeldeamt dazu verpflichtet ist den Personenstand zu ändern.
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Saxonicus
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Antwort #46 - 20.12.2014 um 13:57:08
 
AnnaInsurova schrieb am 20.12.2014 um 09:27:02:
Also für mich klingt das, dass das Einwohnermeldeamt dazu verpflichtet ist den Personenstand zu ändern. 

Sofern das durch entsprechende Dokumente nachgewiesen ist, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.

AnnaInsurova schrieb am 20.12.2014 um 09:25:14:
Man kann in der gesamten Bundesrepublik Beispiele von Urkunden in einem System sammeln und es den Ämtern zur Verfügung stellen, so dass ein Vergleich möglich ist. SO ALS IDEE

Auch eine Originale (echte) Urkunde ist letztlich noch kein Beweis dafür, dass das was sie bescheinigt, auch in dem jeweiligen Registern so eingetragen ist.

Oftmals ist die Urkunde ja echt, nur stimmt sie nicht mit dem entsprechenden Register überein.

Deshalb bedient man sich ja der Vertrauensanwälte, die das vor Ort in den jeweiligen Standesämtern überprüfen.

Es gibt Länder da kann man so ziemlich jedes Dokument käuflich erwerben und auch die entsprechenden Stempel der jeweiligen Behörden dazu.
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Aras
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Antwort #47 - 20.12.2014 um 16:08:56
 
Saxonicus, dass kann ich nicht da rauslesen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #48 - 20.12.2014 um 17:26:31
 
Aras schrieb am 20.12.2014 um 16:08:56:
Saxonicus, dass kann ich nicht da rauslesen.

Was kannst Du da nicht "rauslesen" ?

Auf bloßen Zuruf hin, werden jedenfalls in Deutschland (zum Glück) keine Änderungen in den Melderegistern vorgenommen. Das muss man schon dokumentarisch belegen und leider sind Urkunden aus bestimmten Ländern eben häufig das Papier nicht wert, auf dem sie ausgefertigt sind.
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Antwort #49 - 20.12.2014 um 17:32:24
 
Auf "Zuruf" wird die Änderung eines Sachverhaltes der Meldebehörde gemeldet. Die Meldebehörde beruft sich dann auf das Auskunftsrecht und verlangt Nachweise soweit es geht. Betonung auf Auskunft und nicht Beweiserhebung. Auskunft bedeutet auch, dass man nur die Urkunde vorzeigen muss, aber diese nicht aushändigen muss.

Die Meldebehörde hat die Pflicht Zu ermitteln ob eine änderung nötig ist.

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Antwort #50 - 21.12.2014 um 17:55:19
 
Letzten Endes geht es hier doch nur ums Geld.

Wenn ich etwas im eigenen Interesse beantrage (die Anmeldung zur Eheschließung, ein Ehefähigkeitszeugnis, die Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland, ein FZF-Visum, ...), dann kann die Behörde die dadurch entstehenden Kosten, auch die einer eventuellen Urkundenüberprüfung, an mich weitergeben.

Die Änderung des Familienstands im Melderegister geschieht aber nicht im Interesse des Betroffenen, sondern von Amts wegen. Also tut sich die Behörde schwer, die Kosten vom Betroffenen zurückzufordern.

Es steht dem Meldeamt frei, selbst die Überprüfung der Urkunde zu veranlassen oder das Standesamt im Wege der Amtshilfe hinzuziehen. Dann müssen sie aber auch für die Kosten in Vorleistung gehen. Das will man natürlich vermeiden.

(Und zur Klarstellung bzw. Erinnerung: Es gibt keine Möglichkeit für die Betroffenen, selbst eine Urkundenüberprüfung zu beantragen, so wie bei einer Legalisation. Dies geht immer nur durch Ämter auf dem Wege der Amtshilfe. Dadurch wird - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - erreicht, dass Betroffene nicht gerichtlich gegen das negative Ergebnis einer Urkundenüberprüfung vorgehen können.)

Die Frage, die ich in solchen Fällen dem Amt immer stellen würde, ist: "Und was würden Sie tun, wenn ich Staatsangehöriger von xyz und nicht Deutscher wäre? Dann könnte ich gar keine Nachbeurkundung beantragen!"
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Antwort #51 - 22.12.2014 um 20:21:27
 
Soll das heißen, dass Ausländer die Urkumdenüberprüfung nicht machen können? Dann schicke ich meinen Mann hin  Laut lachend
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Antwort #52 - 22.12.2014 um 21:27:59
 
Nein, das bezog sich nur auf die Nachbeurkundung.

Ich habe mir den Thread gerade noch einmal durchgelesen - anscheinend will das Meldeamt selbst eine Urkundenüberprüfung veranlassen? Ist das so richtig?

Dagegen ist grundsätzlich nichts zu sagen, das Recht haben sie. Sie können aber - anders als etwa bei einer Nachbeurkundung - nicht erst einmal so lange untätig bleiben, bis der Antragsteller die Kosten der Überprüfung "freiwillig" bezahlt hat.
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AnnaInsurova
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Antwort #53 - 23.12.2014 um 14:49:57
 
Eduard schrieb am 22.12.2014 um 21:27:59:
Nein, das bezog sich nur auf die Nachbeurkundung.

Ich habe mir den Thread gerade noch einmal durchgelesen - anscheinend will das Meldeamt selbst eine Urkundenüberprüfung veranlassen? Ist das so richtig?

Dagegen ist grundsätzlich nichts zu sagen, das Recht haben sie. Sie können aber - anders als etwa bei einer Nachbeurkundung - nicht erst einmal so lange untätig bleiben, bis der Antragsteller die Kosten der Überprüfung "freiwillig" bezahlt hat.


Nein, eben nicht. Die Sachbearbeiterin hat keinen Schimmer von den Gesetzen und hat mich zum Standesamt geschickt. Standesamt sagt, hey, wenn sie keine Nachbeurkundung wollen, dann haben sie bei uns nichts zu suchen. Wenn das Einwohnermeldeamt es will, müssen sie es beantragen. Wieder hin zum Einwohnermeldeamt, die Sachbearbeiterin hat Standesamt angerufen, nur die Hälfte verstanden und mich an Boss verwiesen. Ihm habe ich einen Brief geschrieben. Warte auf Antwort.
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