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Gebühren // ARB-Berechitung? (Gelesen: 1.344 mal)
Lara1978
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i4a rocks!


Beiträge: 71

Munich, Bayern, Germany
Munich
Bayern
Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebühren // ARB-Berechitung?
12.12.2014 um 08:41:38
 
Guten Morgen liebe Experten,
mein Mann hat gestern nach über einem Jahr Bearbeitungszeit eine Ablehnung wg. Rückerstattung Gebühren Aufenthaltitel bekommen mit folgenden Begründungen:

Eine Gebührenermäßigung bzw. Rückerstattung kommt für Sie nicht in Frage, da Sie nicht die Voraussetzungen des ARB erfüllen.
Einen Anspruch durch Zuzug als Familienangehöriger einer türkischen Arbeitnehmerin gem. Art. 7 ARB haben Sie nicht erworben. Ihre Einreise in das Bundesgebiet und Ihr Aufenthalt erfolgte im Rahmen des Familiennachzuges zu Ihrer deutschen Ehefrau.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. Art. 6 erfüllen Sie zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung nicht.
Für einen eigenen Anspruch nach Art. 6 ARB müssten Sie mind. 1 Jahr bei einem Arbeitgeber und zum  Zeitpunkt der Feststellung weiterhin bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sein. Sie sind seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmalig ab 01.12.2012 beschäftigt. Ihr hier gegenständlicher Antrag auf Rückerstattung von GEbühren beziehen sich afu eine GEbührenerhebung vom 10.06.2013. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht 1 Jahr sondern lediglich 9 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.
Ihr Antrag war daher abzulehnen.


Es stimmt das mein Mann bei dem letzten Arbeitgeber nur zwei Jahre beschäftigt war, beim ersten Arbeitgeber ebenfalls, aber so is es halt nun mal in der Gastronomie. Kann ich die Ablehnung so akzeptieren, er war seit er hier in Deutschland ist keinen einzigen Tag arbeitslos, er ist hier seit Mai 2010.

Viele Grüße und vielen Dank!
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ninnschen
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i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.12.2014 um 07:16:10
 
Wenn er nicht durchgängig 12 Monate beim selben Arbeitgeber gearbeitet hat und auch weiterhin arbeitet, ist er eben nicht ARB-berechtigt und hat damit keinen Anspruch auf die Ermäßigung der Gebühren - also ja, m.E. solltest du das hinnehmen.
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