Kann man das so schreiben???
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann ist im November zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen.
Wir haben Ihn auch direkt in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und einen Antrag auf Alg2 gestellt.
Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung das er die ersten 3 Monate ab Einreise keinen Anspruch hat. Dies stimmt jedoch NICHT.
Er ist NICHT mit einem Besuchervisum gekommen, sondern mit einem FZF-Visum. Somit ist das ein Teil der Aufenthaltserlaubnis. Denn wer kommt mit einem Visum zur Familienzusammenführung nur zu Besuch???
Hierzu verweise ich auch gerne auf die Fachlichen Hinweise zum § 7 Randzeichen 7.5f hin.
Fachliche Hinweise §
7
SGB IIDie mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union eingeführte sog. Bleiberechts
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Altfallregelung fällt ebenfalls unter § 7 Abs. 1 Satz 3 (Ausnahme vom Ausschluss). Die entsprechenden Aufenthaltstitel gelten als Titel des zweiten Kapitels Abschnitt 5 des
AufenthG, vgl. § 104a Abs.
1 Sätze 2 und 3
AufenthG.
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen können einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Kapitel
AufenthG erhalten, wenn sie nach Deutschland "nachziehen".
Die Regelungen des 6. Abschnitts sind akzessorisch zu den Regelungen, nach denen die jeweilige Bezugsperson (von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten) ihren Aufenthaltstitel erhält. Das Recht der Familienangehörigen leitet sich vom
Recht der Bezugsperson ab. Hat die Bezugsperson einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels
AufenthG und ist daher
nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst,
so gilt dies auch für die Familienangehörigen, denen ein Titel nach
Abschnitt 6 erteilt wird.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch
nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG
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Urteil vom
30.01.2013, Az: B 4 AS 37/12 R).
Daher bitte ich sie nun um unverzügliche Zahlung, sollten Sie sich dennoch verweigern die Zahlung vorzunehmen. Sehe ich mich gezwungen die Angelegenheit meinem Anwalt zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen