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Nun doch komplizierter als gedacht? / alg2 (Gelesen: 19.380 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #45 - 26.01.2015 um 21:42:38
 
Reni schrieb am 26.01.2015 um 17:00:02:
2. Widerspruchsbegründung sollte enthalten, dass er per FZF nachgezogen ist, auf Dauer hier bleiben wird und Anspruch auf sofortige Zahlung hat - und dazu kannst du dann die Begründung, die hier oben irgendwo angepinnt ist nebst Aktenzeichen des anderen Urteils angeben.


irgendwo oben oder hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

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SarahBonn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #46 - 27.01.2015 um 15:09:10
 
Bin wieder daheim und immernoch genauso schlau wie vorher.

Bin heut morgen zum Amtsgericht gedackelt, mit allen Papieren unterm Arm die ich habe.
Wartemarke gezogen und dann hieß es waaaaaarten.

Als wir dann bei der Dame drin waren schaute Sie erstmal alle Papiere durch und fragte mich dann wo denn die Antwort auf meinen Widerspruch ist - jaaaa hab ich noch keine bekommen....ja dann müssen Sie wiederkommen wenn Sie den haben, wir hängen jetzt in der Luft, ich weiss ja garnicht wo man da was anpacken kann.

Habe dann erwähnt das wenn ich die FEB Miete auch nicht zahlen können weil das Jobcenter sich vllt für FEB auch quer stellt- wir dann auf der Strasse sitzen.

Sie rief dann ihre Vorgesetzte an, und auch diese meint das erst die Antwort auf den Widerspruch kommen muss bevor ich weiter maßnamen ergreifen kann- denn vielleicht lenken sie ja ein....... ja klar desshalb schicken sie mir gestern nen brief wo drin steht das ich die gezahlten Leistungen aus DEZ zurück zahlen muss.....das habe ich ihr auch gesagt, aber Sie betonte das Sie erst den Brief braucht in dem steht das auch dieser Widerspruch abgelehnt wurde.

Na toll....innerhalb 1 monats 3 mal da gewesen und jedesmal werde ich nachhause geschickt....ich werde jetzt einfach selbst versuchen irgendwas zu schreiben und dann mit anwalt drohen...vielleicht hilft das ja
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SarahBonn
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Antwort #47 - 28.01.2015 um 18:13:50
 
Habe eben den neuen Bescheid im Briefkasten gehabt.
Aufgenommen ist er nun endlich.

Allerdings blicke ich da schon wieder nicht durch.
Für Feb gibt es 1.094€
Für März 1220€
und für April nur 1057€
?!??!

Für mich werden immer komplett 610€ (Regelbedarf und 250€ Miete) bezahlt und für ihn nur im März?
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SarahBonn
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Antwort #48 - 03.02.2015 um 14:50:24
 
Kann man das so schreiben???


Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann ist im November zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen.
Wir haben Ihn auch direkt in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und einen Antrag auf Alg2 gestellt.
Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung das er die ersten 3 Monate ab Einreise keinen Anspruch hat. Dies stimmt jedoch NICHT.
Er ist NICHT mit einem Besuchervisum gekommen, sondern mit einem FZF-Visum. Somit ist das ein Teil der Aufenthaltserlaubnis. Denn wer kommt mit einem Visum zur Familienzusammenführung nur zu Besuch???

Hierzu verweise ich auch gerne auf die Fachlichen Hinweise zum § 7 Randzeichen 7.5f  hin.

Fachliche Hinweise §
7 SGB II
Die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union eingeführte sog. Bleiberechts
-
/
Altfallregelung fällt ebenfalls unter § 7 Abs. 1 Satz 3 (Ausnahme vom Ausschluss). Die entsprechenden Aufenthaltstitel gelten als Titel des zweiten Kapitels Abschnitt 5 des AufenthG, vgl. § 104a Abs.
1 Sätze 2 und 3 AufenthG.
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen können einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Kapitel AufenthG erhalten, wenn sie nach Deutschland "nachziehen".
Die Regelungen des 6. Abschnitts sind akzessorisch zu den Regelungen, nach denen die jeweilige Bezugsperson (von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten) ihren Aufenthaltstitel erhält. Das Recht der Familienangehörigen leitet sich vom
Recht der Bezugsperson ab. Hat die Bezugsperson einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels AufenthG und ist daher
nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst,
so gilt dies auch für die Familienangehörigen, denen ein Titel nach
Abschnitt 6 erteilt wird.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch
nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG
-
Urteil vom
30.01.2013, Az: B 4 AS 37/12 R).


Daher bitte ich sie nun um unverzügliche Zahlung, sollten Sie sich dennoch verweigern die Zahlung vorzunehmen. Sehe ich mich gezwungen die Angelegenheit meinem Anwalt zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #49 - 03.02.2015 um 15:27:15
 
Als Widerspruchsbegründung? Sollte reichen. Ich würde der Deutlichkeit halber unten bei der Zahlungsaufforderung eine Aufstellung machen, was ihr hättet bekommen müssen und was gezahlt wurde.
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SarahBonn
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Antwort #50 - 03.02.2015 um 17:26:24
 
Ich hatte ja einen Widerspruch eingereicht der bis Heute in Bearbeitung ist. Möchte aber jetzt nicht mehr solange warten da mein Vermieter langsam druck macht weil er die Januar Miete haben möchte was ja auch Verständlich ist.

Das mit der Aufstellung ist eine gute idee. Vielen Dank
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