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aufenthalt wird nicht erteilt aber nur fiktionsbescheinigung (Gelesen: 12.553 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 03.12.2014 um 09:43:38
 
Gestern hatte ich ja mit jack28 gechattet

Der Bruder erhält wohl aufgrund von Abwägungen des Jobcenters und auf die Vermutung eines berechtigten Aufenthaltes hin ALG2. Völlig kurios hingegen wird ihm von der Arbeitsagentur die Zustimmung verweigert.

So jedenfalls die Aussage von jack28.

Der Bruder hat eine deutsche Ausbildung zum Koch. Ob er sein HWK-Zertifikat der Arbeitsagentur vorgelegt hat ist nicht klar, sodass man nicht weiß ob er in Genuss von § 39 Abs. 2 Nr 1 des AufenthG i.V.m. § 6 BeschV schon gekommen ist oder nicht.

Da ich mich mit Aufenthaltstiteln zur Arbeitsaufnahme nicht auskenne, kann ich auch den Gesamtzusammenhang nicht so recht erschließen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 03.12.2014 um 15:10:16
 
mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Im Fall Chen kamen die Mittel von der Mutter.


stimmt, das genau machtg "chen" aus.

mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Im Urteil wird festgestellt das ausreichende Mittel vorhanden sein müssen um eine Belastung der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu verhindern

ja, richtig ... und auch dass die Mittel dann von den Eltern kommen müssen

Chen dreht nur die Anforderung, dass der minderjährige EU-ler dem drittstaatsangehlrigen und sorgeberechtigten Familienmitglied Unterhalt gewähren muss um ... so dass es auch genügt, wenn ein Elternteil aus einem Drittstaat dem EU-Kind Unterhalt gewährt

mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Um den Sinn der Belastungsverhinderung zu erfüllen dürfte es egal sein woher die Mittel kommen. 


eben nein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 09.12.2014 um 22:24:59
 
Nach dem Gerichtsurteil "Zambrano" hätten er doch auch ein Recht auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt in dem selben Land in dem sich auch die minderjährigen Kinder befinden.

Oder Besteht dieses Recht nur, wenn er sich in dem Land aufhält dessen Staatsangehörigkeit auch die Kinder haben?

Bei Chen hatte das Kind die irische Staatsangehörigkeit, hat aber mit der Mutter zusammen in Großbritannien gelebt?

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jack28
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Antwort #33 - 19.02.2017 um 23:25:17
 
über 2 jahre sind es vergangen.. kreis a war der meinung man müsse nur fiktionsbescheinigung verlängern. kreis b war aber da eine ganz andere meinung und meinte. sie haben das recht in de zu leben.sie haben eu-kinder. was sie wollten waren nur 3 lohnabrechnung und schon kam die aufentshaltkarte..

und das für die dauer von 5 jahren....

art des titels ( aufenthaltskarte (familienangehöriger eu )

anmerkungen 5 abs . 1 freizügigG/EU

frage lautet wieso macht kreis a sowas?? und kreis b sagt alles geht??
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grisu1000
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Antwort #34 - 20.02.2017 um 05:58:56
 
jack28 schrieb am 19.02.2017 um 23:25:17:
frage lautet wieso macht kreis a sowas?? und kreis b sagt alles geht??


Wird dir nur Kreis b sagen können. Rückkehrfälle nach EU-Freizügigkeit sind nicht tägliches Brot der ABH.  Und scheinbar wurde ja das Recht gegenüber Kreis b nicht durchgesetzt.
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