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aufenthalt wird nicht erteilt aber nur fiktionsbescheinigung (Gelesen: 12.625 mal)
jack28
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02.12.2014 um 00:13:31
 
hi all

ich versuche mal die sache zur beschreiben. ein bekannter von mir hatte früher in deutschland gelebt und hatte eine österreichische frau geheiratet gehabt.
bevor er  verheiratet war hatte er damals aufenthaltserlaubniss die wurde damals erst 1 jahr verlängert dann 2 jahre und so weiter.
er hatte davor in deutschland 19 jahre gelebt gehabt.seine 2 söhne sind beide in deutschland geboren und die kinder haben nur die östereische natioalität.
eines tages ist er nach österreich abgehauen wegen seine frau die damals keine freizügigkeitsbescheinigung erhalten hat.
so jetzt nach 7-8 jahre ehe haben die sich scheiden lassen und er ist wieder zurück nach deutschland gekommen.mit seine 2 söhne und er hat für beide söhne volle sorgerecht und bleiberecht.
vom östereich hat er damals eine unbefristete aufenhaltserlaubnis eg erhalten.jetzt hat er hier ein antrag auf  aufenthaltserlaubniss gestellt aber diese wird dem nicht bewilligt.
ausländeramt sagt mit diese eg aufenthalt hat er das recht sogar zur arbeiten,aber arbeitsamt wiederum sagt nein.
die kinder haben ja freizügigkeit aber er selber nicht.
was kann er machen damit er wieder seine alte titel bekommen kann?
deutschland damals aufenthaltserlaubniss
österreicht hat er niderlassung eg


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.12.2014 um 10:48:05
 
also erstmal hab ich drei Anläufe gebraucht um das zu entschlüsseln, bitte arbeite mal an Rechtschreibung, Groß/Kleinschreibung und Absätze.

jack28 schrieb am 02.12.2014 um 00:13:31:
österreicht hat er niderlassung eg

ich vermute Du meinst Daueraufenthalt-EG/EU. Fall ja, dann Anspruch auf eine AE § 38a AufenthG wenn der Lebensunterhalt (samt Krankenvers.) gesichert ist; arbeiten geht allerdings nur wenn die Agentur für Arbeit zustimmt (nach Vorrangprüfung). Also muss er sich eine Arbeitsstelle suchen und entsprechende Anträge stellen (Stellenbeschreibung für die Ag. f. Arbeit). Ansonsten wird der Antrag irgendwann abgelehnt.

Über die Freizügigkeit lässt sich da wohl nichts machen. Die Kinder sind ohne ihn freizügigkeitsberechtigt und brauchen ihn anscheinend auch nicht um das Recht wahrzunehmen.
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ninnschen
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Antwort #2 - 02.12.2014 um 11:29:55
 
Zitat:
Über die Freizügigkeit lässt sich da wohl nichts machen. Die Kinder sind ohne ihn freizügigkeitsberechtigt und brauchen ihn anscheinend auch nicht um das Recht wahrzunehmen.


Naja.. Da gibt es schon tausend Urteile drüber, wie es mit dem Nachzug von Familienangehörigen in aufsteigender Linie bei Minderjährigen und Freizügigkeitsberechtigten ist. (s. § 4 FreizügG/EU). (z.B. EuGH, vom 10.10.13 - C-86/12 und VGH BaWü, vom 22.03.10 Az.: 11 S 1626/08)

Also grundsätzlich wird gesagt, dass auch Elternteile von minderjährigen EU-Bürgern Freizügigkeit erlangen können, ABER die Sicherung des Lebensunterhaltes ist ein Streitpunkt. Ein Urteil sagt z.B. dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss. Einig sind sich die Urteile aber, dass ein allein sorgeberechtigtes Elternteil durch minderjährige EU-Kinder eine Freizügigkeit ableiten kann.

MEINES Erachtens kann er also ohne § 38a AufenthG sich über das FreizügG/EU in Deutschland aufhalten. Lebensunterhalt und KV ist dann noch eine andere Sache. Dieses trifft aber nur zu, wenn die Kinder bzw. eines davon minderjährig ist! Sind die Kinder volljährig, dann bleibt wohl tatsächlich nur § 38 a AufenthG.
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Antwort #3 - 02.12.2014 um 11:41:10
 
ninnschen schrieb am 02.12.2014 um 11:29:55:
Naja.. Da gibt es schon tausend Urteile drüber, wie es mit dem Nachzug von Familienangehörigen in aufsteigender Linie bei Minderjährigen und Freizügigkeitsberechtigten ist. (s. § 4 FreizügG/EU). (z.B. EuGH, vom 10.10.13 - C-86/12 und VGH BaWü, vom 22.03.10 Az.: 11 S 1626/08)


Du solltest das Alokpa-Urteil lieber nochmal lesen:

- Eltern von Minderjährigen sind keine Angehörigen i.S.d RL 2004/38/EG weil grundsätzlich kein Unterhalt vom Unionsbürger an den Drittstaatler gezahlt wird.

- Eltern steht nur dann ein Aufenthaltsrecht aus dem Primärrecht der Union zu, wenn die Kinder entweder gezwungen wären, ihr Freizügigkeitsrecht aufzugeben oder tatsächlich ganz aus der EU auszureisen. Ist beides hier nicht ersichtlich weil selbst nach den Kriterien der neueren Rechtsprechung kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen dürfte (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2013, 2 So 96/13. Rn. 8).
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« Zuletzt geändert: 02.12.2014 um 11:52:05 von N/V »  
 
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Antwort #4 - 02.12.2014 um 11:52:40
 
Ah stimmt du hast Recht, bei diesem Urteil waren die Kinder auch seit der Geburt ununterbrochen im EU-Land. Sorry!

Dennoch: Gab es nun mal auch Fälle in denen Elternteile zusammen mit ihren EU-Kindern nach Deutschland gekommen sind und darüber Freizügigkeit erhalten haben.
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Antwort #5 - 02.12.2014 um 11:59:07
 
wenn die Kinder tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sind, wird den Eltern i.d.R ja auch ein Aufenthalt eingeräumt weil es sonst die Freizügigkeit der Kinder einschränkt (so ja der Gedanke bei "Chen").

Es ist aber jedenfalls auch so, dass die Kinder den Aufenthalt des Elternteils benötigen müssen. Ist in diesem Fall (lange Trennung) nicht erkennbar, weil die Kinder ohne den Vater wohl in ihrem Freizügigkeitsrecht nicht beinträchtigt sind.
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Antwort #6 - 02.12.2014 um 13:43:40
 
Da der Vater das alleine Sorgerecht und "Bleiberecht" hat, würde ich das schon so sehen, dass die Kinder zwingend an den Vater gebunden sind. Oder habe ich grade einen Denkfehler?
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Antwort #7 - 02.12.2014 um 14:04:26
 
ninnschen schrieb am 02.12.2014 um 13:43:40:
alleine Sorgerecht und "Bleiberecht"


gemeint dürfte doch wohl ein Sorgerecht inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht gewesen sein. Und "voll" im Sinne von nicht-eingeschränkt (aber nicht alleinig). Alles andere wäre bei mehrjähriger Abwesenheit unter Zurücklassung der Kinder schlichtweg nicht denkbar.

Bleibt also ggf. noch der Weg, über eine ggf. notwendige Intensivierung des Vater-Kind-Kontaktes eine AE 31 II oder ein humanitäres Aufenthaltsrechts zum Schutz der Vater-Kind-Beziehung zu bekommen.
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Antwort #8 - 02.12.2014 um 14:11:10
 
danke für die ganzen antworten.

er hat das volle sorgerecht und bleiberecht. er ist jetzt über 1 jahr in deutschland nur mit fiktionsbescheinigung. und ja er hat dauer aufenthalt eu. die kinder waren schon immer in eu also nicht ausserhalb eu.er hatte damals ja die aufenthalt gehabt. arbeiten würde er gerne aber leider ist das nicht möglich. er schreibt jedesmal bewerbungen und legt das der ausländerbehörde vor.
es muss doch eine möglichkeit geben,damit er wieder aufenthalt bekommt. österreich könnte er natürlich leben,aber das geht leider nicht mehr.weil die eltern der ex frau das leben schwer machen..hier hat er seine ganze familie brüder schwestern und und.
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Antwort #9 - 02.12.2014 um 14:16:40
 
jack28 schrieb am 02.12.2014 um 00:13:31:
so jetzt nach 7-8 jahre ehe haben die sich scheiden lassen und er ist wieder zurück nach deutschland gekommen.mit seine 2 söhne und er hat für beide söhne volle sorgerecht und bleiberecht.


ok, ich korrigiere mich: er hat also lange in AT mit seinen Kindern gelebt und nach der Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bekommen. Dann ist er gemeinsam mit den österreichischen Kindern hierher gekommen.

Dann sehe ich da derzeit keine Möglichkeit auf einen Aufenthalt.
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Antwort #10 - 02.12.2014 um 14:44:34
 
ja er hat da so 4-5 jahre gelebt. davor 19 jahre in deutschland

haben die kinder kein anspruch auf 2 pässe?? deutsch und österreich??

die sind ja hier geboren die 2
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Antwort #11 - 02.12.2014 um 14:51:11
 
Da musst du schon bisschen mehr geben als die paar Knochen.

Also ob er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltsrechtes war als die Kinder geboren wurden. Und in welchem Jahr die Kinder geboren wurden.

Ansonsten kannst du ja hier nicht solche Geschichten erzählen, dass er in Österreich einem Verfolgungsdruck durch die Familie der ExEhefrau unterliegt.
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Antwort #12 - 02.12.2014 um 15:03:58
 
der erste wurde 2005 geboren in deutschland. der 2te geboren 2007,als die kinder geboren wurden hatte der vater keine unbefristete aufetnhalt gehabt.wurde immer für 2 jahre damals verlängert.
exfrau hatte östeereichische pass

sorry schreibe gerade nur mit eine hand
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Antwort #13 - 02.12.2014 um 15:06:07
 
Ja dann.. Also der Vater hatte keine Unbefristete und darum können die Kinder nichts von ihm ableiten.

Wie siehts mit der Frau aus?
War die österreichische Frau zur Zeit der Geburt eines der Kinder mind. 8 Jahre in Deutschland und besaß sie zufällig eine Daueraufenthaltsbescheinigung?

Apropos:
Welche Staatsangehörigkeit hat überhaupt der Vater?
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Antwort #14 - 02.12.2014 um 15:17:48
 
die frau war leider damals nciht solange in deutschland.sie bekam damals keine freizügigkeit. der vater hat die serbische staatsangehörigkeit
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