Muleta schrieb am 24.11.2014 um 18:32:50:Ein gerichtliches Mahnverfahren wäre m.E. aussichtslos.
Na ja, aussichtslos - ich weiß ja nicht. § 17a Abs. 2 GVG dürfte auch gelten, wenn beim Mahngericht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anhängig gemacht wird. In der Praxis läuft es evtl. aber so, dass auf Grund der maschinellen Bearbeitung möglicherweise bei "geschicktem" Ausfüllen des Formulars tatsächlich erst mal ein Mahnbescheid rausgeschickt wird. Wenn man das timing richtig wählt, wird der MB so um den 24.12. zugestellt, und es besteht jedenfalls die Chance, dass die Behörde den Einspruch so spät einlegt, dass erst mal ein VB ergeht. Nur leider nützt das nichts, weil § 882a ZPO (ggf. i.V.m. § 3 brem. AGZPO) der Behörde auf jeden Fall noch mal vier Wochen "Extra-Luft" gibt. Spätestens da werden dann alle aus dem Winterschlaf aufwachen, Einspruch einlegen und Verweisung an das VG beantragen. Natürlich ist aber der VB erst mal so lange in der Welt
. Dann kann man sich streiten, ob das Mahngericht oder das Streitgericht die Verweisung aussprechen muss. Ich meine, das Mahngericht. Kann es vorher noch die Aussetzung der Vollziehung des VB anordnen? Wenn überhaupt, dann nur nach § 719 ZPO, wonach der Schuldner zwingend Sicherheit leisten muss. Und letztlich dürfte für das VG auch nichts anderes gelten. § 17a Abs. 5 GVG gilt im Übrigen zwar wohl nicht für Widersprüche - aber verspätete Widersprüche sind Einsprüche, und da sieht es evtl. wieder anders aus.
Summa summarum: Wenn man sich mit der Materie wirklich auskennt und es einem der Spaß wert ist, kann man das ja mal ausprobieren. Dass die Behörde so eine Frist auch mal reißt, halte ich jetzt nicht für völlig fernliegend (sicher aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich). Persönlich würde ich's nicht machen, sondern den normalen Weg gehen.