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gerichtliches Mahnverfahren gegen ASB (Gelesen: 3.553 mal)
Mister Vahrerboy
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23.11.2014 um 17:51:09
 
Hallo,

kann ich eigentlich auch gegen die Ausländerbehörde einen gerichtlichen Mahnverfahren einleiten?

MFG
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.11.2014 um 18:02:18
 
Ein Mahnverfahren kann ein Gläubiger gegen zahlungsunwillige Schuldner anstreben. Welche (finanziellen) Forderungen hast Du gegenüber der ABH und woraus resultieren die ?
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Aras
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Antwort #2 - 23.11.2014 um 18:14:35
 
Da die ABH eine juristische Person ist, kann man ein Mahnverfahren anstreben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Muleta
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Antwort #3 - 23.11.2014 um 19:03:42
 
Aras schrieb am 23.11.2014 um 18:14:35:
Da die ABH eine juristische Person ist, kann man ein Mahnverfahren anstreben.


Gerade bei gerichtlichen Mahnverfahren sollte man sich vorher gut überlegen, wer (juristisch gesehen) der Schuldner ist. Auch in Bremen(?) dürfte die ABH keine juristische Person sein...

Im Übrigen sollte man sich vorher gut überlegen, woher die Forderung stammt (Rechtsgrundlage) und ob ein gerichtliches Mahnverfahren überhaupt ein sinnvoller Weg ist. Ich würde letztes pauschal bestreiten wollen, soweit damit nicht lediglich Verjährungsfristen eingehalten werden sollen.

Insofern wären etwas mehr Infos, worum es dabei gehen soll, schon gar nicht schlecht.
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Märchenprinz
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Antwort #4 - 23.11.2014 um 20:01:44
 
Ausserdem gilt für die Passivlegitimation von Behörden meist das sog. Rechtsträgerprinzip. D.h. man müsste schauen, gegen wen das Mahnverfahren eingeleitet werden soll. Im Fall der ABH Bremen wäre es ggf. die F.H. Bremen vertreten durch den Senator für Inneres und Sport.
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Muleta
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Antwort #5 - 24.11.2014 um 07:05:21
 
Märchenprinz schrieb am 23.11.2014 um 20:01:44:
F.H. Bremen


es scheint die Stadtgemeinde Bremen zu sein; ob der Senator für Inneres und Sport der passende Vertreter ist, müsste ggf. noch separat geprüft werden, weil die Vertretungsregelungen bei zivilrechtlichen Ansprüchen durchaus abweichend geregelt sein können und ggf. auch von der Höhe der Forderung abhängen.
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Mister Vahrerboy
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Antwort #6 - 24.11.2014 um 18:09:21
 
Ich erkläre mal die Sachlage:

Meine Frau hat ihren Aufenthaltstitel am 24/09/2014 bekommen. Am gleichen Tag mussten wir die Gebühr von 110 EUR bezahlen. Nur haben wir am 22/09/2014 einen Antrag auf Hartz 4 gestellt und zu einen späteren Zeitpunkt, also später als 24/09/2014, die Bewilligung erhalten rückwirkend zum 22/09/2014. Die Antragbestätigung (also nicht die Bewilligung, sonder nur die Bestätigung den Antrages vom Jobcenter) haben wir am gleichen Tag dem Sachbearbeiter vom ASB Bremen vorgelegt und er sagte, meine Frau solle sich das Geld vom Jobcenter zurückholen. Das Jobcenter bezahlt es auch nicht. DIe Ausländerbehörde kann die 110 EUR nur dann nicht verlangen, wenn am gleichen TAg, also Vergabe des Aufenthaltstitels, die Bewilligung vorgelegt wird.

Deshalb auch meine Frage

MFG
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Muleta
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Antwort #7 - 24.11.2014 um 18:32:50
 
M.E. handelt es sich dann um eine Gebührenstreitigkeit. Die Festsetzung der Gebühren wären dann ein VA, den man sich zur Vermeidung von Missverständnissen und ggf. unter Ankündigung einer DAB gem. der einschlägigen Regelung im Landes-VwVfG schriftlich bestätigen lassen sollte. Eigentlich sollte dann statt einer Bestätigung schon eine Rückerstattung des Geldes kommen... Wenn wirklich ein Leistungsbescheid kommt (bzw. eine schriftliche Bestätigung), dann wäre dagegen vorzugehen. Je nach Landesrecht mit Widerspruch oder Klage.

Ein gerichtliches Mahnverfahren wäre m.E. aussichtslos.
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Antwort #8 - 27.11.2014 um 12:26:59
 
Muleta schrieb am 24.11.2014 um 18:32:50:
Ein gerichtliches Mahnverfahren wäre m.E. aussichtslos.

Na ja, aussichtslos - ich weiß ja nicht. § 17a Abs. 2 GVG dürfte auch gelten, wenn beim Mahngericht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anhängig gemacht wird. In der Praxis läuft es evtl. aber so, dass auf Grund der maschinellen Bearbeitung möglicherweise bei "geschicktem" Ausfüllen des Formulars tatsächlich erst mal ein Mahnbescheid rausgeschickt wird. Wenn man das timing richtig wählt, wird der MB so um den 24.12. zugestellt, und es besteht jedenfalls die Chance, dass die Behörde den Einspruch so spät einlegt, dass erst mal ein VB ergeht. Nur leider nützt das nichts, weil § 882a ZPO (ggf. i.V.m. § 3 brem. AGZPO) der Behörde auf jeden Fall noch mal vier Wochen "Extra-Luft" gibt. Spätestens da werden dann alle aus dem Winterschlaf aufwachen, Einspruch einlegen und Verweisung an das VG beantragen. Natürlich ist aber der VB erst mal so lange in der Welt Smiley . Dann kann man sich streiten, ob das Mahngericht oder das Streitgericht die Verweisung aussprechen muss. Ich meine, das Mahngericht. Kann es vorher noch die Aussetzung der Vollziehung des VB anordnen? Wenn überhaupt, dann nur nach § 719 ZPO, wonach der Schuldner zwingend Sicherheit leisten muss. Und letztlich dürfte für das VG auch nichts anderes gelten. § 17a Abs. 5 GVG gilt im Übrigen zwar wohl nicht für Widersprüche - aber verspätete Widersprüche sind Einsprüche, und da sieht es evtl. wieder anders aus.

Summa summarum: Wenn man sich mit der Materie wirklich auskennt und es einem der Spaß wert ist, kann man das ja mal ausprobieren. Dass die Behörde so eine Frist auch mal reißt, halte ich jetzt nicht für völlig fernliegend (sicher aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich). Persönlich würde ich's nicht machen, sondern den normalen Weg gehen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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