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RV-Beiträge u. Daueraufenthalt-EU (Ehepaar) (Gelesen: 2.897 mal)
Themen Beschreibung: Im Ausland erworbene Anwartschaften?
Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.11.2014 um 20:45:58
 
Es geht um ein Ehepaar, und beide haben einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gestellt. Die Frau erfüllt 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, aber der Mann nicht, da er nur als Aushilfskraft in Deutschland gearbeitet hat. Die anderen Voraussetzungen scheinen soweit erfüllt zu sein.

Nun verlangt die Ausländerbehörde von beiden Antragstellern einen "Nachweis über im Ausland erworbene Anwartschaften".

Die Ausländerbehörde behauptet dies erfolgt im Rahmen der "Prüfung einer angemessenen Altersvorsorge."

Ich bin mir bewusst, dass die VwV von Anwartschaften aus dem Ausland reden, aber dies ist doch nur in den Fällen wo die Pflichtbeiträge nicht erfüllt sind.

Deswegen verstehe ich nicht wieso diese Unterlagen aus dem Ausland verlangt werden, denn die Frau erfüllt doch die 60 Monate Pflichtbeiträge, und der Ehemann ist aufgrund von § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG priviligiert, und muss diese nicht nachweisen.

Handelt die ABH in diesem Fall rechtswidrig, und wie sollte man hier am besten vorgehen?

Besten Dank.

Gruß,
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.11.2014 um 20:53:58
 
ist nicht per se rechtswidrig, wenn die ABH ausgehend vom Alter und weiteren Beitragszahlen der Ehefrau davon ausgehen kann, dass die bisherige Rentenanwartschaft den Lebensunterhalt nicht in Zukunft sichern kann und sich in Zukunft nichts daran ändern wird (der VGH BW hat die Frage offen gelassen - 11 S 1198/10, Rn. 28).
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i4a rocks!


Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.11.2014 um 21:56:25
 
Zitat:
ist nicht per se rechtswidrig, wenn die ABH ausgehend vom Alter und weiteren Beitragszahlen der Ehefrau davon ausgehen kann, dass die bisherige Rentenanwartschaft den Lebensunterhalt nicht in Zukunft sichern kann und sich in Zukunft nichts daran ändern wird (der VGH BW hat die Frage offen gelassen - 11 S 1198/10, Rn. 28).

In dem Urteil steht doch klar, dass der Antragsteller (chinesischer Staatsangehöriger) keine 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet hat. Deswegen kann ich die Entscheidung der Ausländerbehörde durchaus verstehen, denn die Voraussetzung ist definitiv nicht erfüllt.

Im Falle dieser Frau ist das aber anders. Sie hat die 60 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen, aber der Ehemann nicht. Nun verlangt die ABH von beiden Antragstellern die Nachweise über im Ausland erworbene Anwartschaften.

1.) Die Ehefrau hat bereits über 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet.

2.) Der Ehemann ist aufgrund von § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG priviligiert, und muss keine Beiträge nachweisen. Dies ist doch in diesem Forum sicher 100 mal bestätigt worden.

Wieso scheint § 9c Satz 1 Nr. 2 hier überhaupt nicht einschlägig zu sein?

Es scheint mir einfach so, dass die ABH mehr verlangt als vom Gesetz vorgesehen. Oder sehe ich das falsch?

Mal angenommen die Ausländerbehörde ist der Meinung, dass § 9c Satz 1 Nr. 2 aus irgendeinem unerfindlichen Grund für den Ehegatten nicht relevant ist. Darf Sie trotzdem der Ehefrau die Daueraufenthalt-EU verweigern, obwohl ihrerseits die 60 Monate Pflichtbeiträge erfüllt sind?

Gruß,
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.11.2014 um 22:06:08
 
das Gericht hat sich deshalb nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, weil der Kläger in dem Fall tatsächlich keine Rentenanwartschaft erworben hat. Hätte er eine gehabt hätte man wohl tatsächlich auch noch geprüft, ob der damit langfristig seinen Lebensunterhalt sichern könnte (nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben).

§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheint hier insofern nicht einschlägig zu sein, als die ABH nicht davon ausgeht, dass die Beiden dauerhaft über solche feste Einkünfte verfügen. Sprich mit der dt. Anwartschaft der Ehefrau alleine ihren Lebensunerhalt nicht bestreiten könnten und somit im Alter ergänzend auf Leistungen angewiesen wären.

Sollte die ABH hier Recht haben, müsste man beiden den DA-EU verweigern weil es schon in der RL 2003/109/EG darauf ankommt, dass man für sich und seine  und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen vorweisen kann, worunter im Lichte des Erwägungsgrundes Nr. 7 auch eine Altersvorsorge gehört. Es reicht nicht, wenn die Frau hier alleine ohne den Ehemann das nachweisen kann.

Natürlich wäre insgesamt zu klären, ob das so mit EU-Recht vereinbar wäre.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.11.2014 um 22:06:49
 
Hat denn die Ehefrau eine angemessene Altersvorsorge aufgebaut?
Wie alt sind die beiden überhaupt?



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 15.11.2014 um 22:11:46
 
Zitat:
§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheint hier insofern nicht einschlägig zu sein, als die ABH nicht davon ausgeht, dass die Beiden dauerhaft über solche feste Einkünfte verfügen.

Sollte die ABH hier Recht haben, müsste man beiden den DA-EU verweigern weil es schon in der RL 2003/109/EG darauf ankommt, dass man für sich und seine  und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen vorweisen kann, worunter im Lichte des Erwägungsgrundes Nr. 7 auch eine Altersvorsorge gehört. Es reicht nicht, wenn die Frau hier alleine ohne den Ehemann das nachweisen kann.

Natürlich wäre insgesamt zu klären, ob das so EU-Recht vereinbar wäre.

Und wie sieht das mit der Niederlassungserlaubnis aus?

Kommen da auch die selben Probleme ins Spiel?

Gruß,
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.11.2014 um 22:14:29
 
bei der NE § 9 wäre die Voraussetzung der 60 Monatsbeiträge erfüllt. Es wird wohl aber daran scheitern, dass der Lebensunterhalt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nicht dauerhaft gesichert wäre.

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Antwort #7 - 15.11.2014 um 22:37:02
 
Aras schrieb am 15.11.2014 um 22:06:49:
Hat denn die Ehefrau eine angemessene Altersvorsorge aufgebaut?

Sie hat ca. 15 Jahre lang im Ausland sozialversicherungspflichtig gearbeitet, und der Ehemann sogar länger, ca. 25 Jahre lang.

Es ist halt nur so, bis man die ganzen Unterlagen aus dem Ausland herholt, dauert das einige Zeit, und die wollten halt wissen, ob es 100% nötig ist.

Jetzt wissen die nicht ob es sinnvoller wäre den Antrag auf DA-EU zurückzuziehen und eine NE zu beantragen.
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Pfalz
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Antwort #8 - 27.11.2014 um 02:50:32
 
Ich glaube dies ist in der Praxis etwas umstritten. Wir hatten mal einen ähnlichen Fall, wo die ABH Nachweise über ausländische Anwartschaften sehen wollte, obwohl der Antragsteller bereits über 60 Monate Pflichtbeiträge in Deutschland geleistet hat.

Dann hat sich der Ausländer auf den letzten Satz des § 9c AufenthG berufen, und die Sache war erledigt.

§ 9c letzter Satz:

Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.


Vielleicht würde es in diesem Fall auch klappen? Ich sehe keinen Grund warum nicht.

Man sollte die ABH unbedingt darauf hinweisen.
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