rolftheo schrieb am 18.11.2014 um 20:26:13: ich schrieb mehrmals, dass ich aufgrund der tatsache, dass "ein deutscher pass und ein deutscher ausweis nur die vermutung nahelegt, ich sei deutscher" mich dazu veranlasst hat, mich zu fragen, was denn notwendig ssei, damit ich wirklich ein echter deutscher bin.
ob man deutscher Staatsangehöriger ist, ist eine reine Rechtsfrage und sie lässt sich nur durch eine rechtliche Prüfung beantworten. Man kann Deutscher sein, ohne irgendein Dokument zu besitzen (dann allerdings, könnte es schwierig werden, seine deutsche Staatsangehörigket auch zu beweisen) und man Nicht-Deutscher sein, obwohl man einen deutschen Reisepass in der Tasche hat (z.B. weil noch niemand den Verlust der dt. StAng bemerkt hat und der RP ja immer noch als starkes Indiz für die dt. StAng angesehen wird).
Insofern ist auch ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht der Beweis, dass jemand (noch) Deutscher ist, sondern lediglich der Nachweis, dass jemand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ein deutscher StAng war(!).
Die meisten Menschen in diesem Land sind "echte" Deutsche, ohne jemals einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen oder zu benötigen.
rolftheo schrieb am 18.11.2014 um 20:26:13:warum bestätigt mir die behörde im jahre 2014 eine abstammung nach einem gesetz, das es angeblich nicht mehr gibt bzw. in dieser fassung nicht mehr gültig ist????
Es entspricht juristischer Tradition, dass ein Gesetz nicht nur einen Namen bekommt, sondern -zumindest für den Gebrauch in der Fachwelt- auch mit der Jahreszahl genannt wird, in der das Gesetz in seiner ersten Fassung verabschiedet wurde. Nachträgliche (kleinere) Änderungen finden dann laufend statt, ohne dass deshalb eine andere Jahreszahl verwendet wird.
So gibt es z.B. ein
AufenthG 2002, welches allerdings nie in Kraft getreten ist, weil ein gewisser Herr W. aus B. damals einen Verfahrensfehler begangen hat. Stattdessen kam es zum
AufenthG 2004, welches zum 01.01.2005 in Kraft trat und seitdem einige Dutzend Male geändert wurde (aber trotzdem noch als
AufenthG 2004 bezeichnet wird).
Beim
StAG war der Weg noch etwas kompliziert: das lief ursprünglich unter dem Namen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913, welches dann auch im Laufe der Jahrzehnte vermutlich einige Hunderte Male geändert wurde, ohne dass Name oder Jahreszahl sich änderten. Zum 01.01.2000 wurde es dann zu allem Überfluss auch noch umbenannt in "Staatsangehörigkeitsgesetz" (StAG), ohne dass es sich um ein komplett neues Gesetz gehandelt hätte. Und da die gesamte Literatur, Verwaltungsvorschriften und letztlich auch "Gewohnheit" immer vom "RuStAG" gesprochen haben, taucht auch der Begriff "RuStAG" immer noch auf - auch wenn der nicht mehr korrekt ist. Trotzdem weiß eigentlich jeder, was gemeint ist.
Insofern wurde bei Dir wohl gem. § 30 Abs. 3 S. 1
StAG (in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gültig war) festgestellt, dass Du gem. des RuStAG 1913 in der zum Zeitpunkt Deiner Geburt gültigen Fassung die deutsche StAng erworben hast - das dürfte die korrekte Formulierung dessen sein, was die Behörde sagen wollte.
Da diese Aussage jedoch keinen nach § 30 Abs. 3 S. 1
StAG zulässigen Inhalt darstellt, müsste sich auf der Urkunde noch eine Feststellung befinden, die eine Aussage darüber trifft, ob Du zum Zeitpunkt der Ausstellung
noch immer die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hast.
Vielleicht ist dadurch jetzt einiges klarer geworden.