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EuGH zum Ausschluss von EU-Bürgern von Hartz IV (Gelesen: 3.392 mal)
Themen Beschreibung: Rs. C-333/13 - Dano ./. Jobcenter Leipzig
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.11.2014 um 10:36:18
 
Rechtssache C‑333/13

Zitat:
Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [.............] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.


__

Pressemitteilung des EuGH dazu: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-11/cp140146de.pdf
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.11.2014 um 12:29:07
 
Artikel zur Entscheidung. Ausschluss demnach nur dann möglich, wenn man sich gar nicht um Arbeit bemüht.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/eugh-urteil-zu-hartziv-...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.03.2015 um 11:18:52
 
PE zum Schlussantrag von GA Wathelet in der Rs. "Alimanovic": http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-03/cp150035de.pdf

Im Sinne des Aufenthaltsrechtes der Kinder und ihrer Eltern interessant sind auch die Rn. 117-122 des Schlussantrags.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.03.2015 um 11:27:41
 
Bedeutet dies, dass zur Schule gehende Kinder einen Sozialleistungsanspruch begründen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.03.2015 um 11:34:17
 
das ist etwas zu pauschal: Gem. dem Schlussantrag wird die Auffassung vertreten, dass sich das Aufenthaltsrecht der Kinder aus Art. 10 Verordnung Nr. 492/2011 (-> http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:141:0001:0012:DE...) und nicht aus der RL 2004/38/EG ergibt; das wiederrum gilt nur für Kinder deren Eltern in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind (oder gewesen sind). Daraus entsteht ein Recht für die Eltern , die die elterliche Sorge wahrnehmen, auf einen Aufenthalt, weil ja sonst das Recht der Kinder ins Leere laufen würde (vgl. C‑310/08, Teixeira, Rn. 59). Und da ein Aufenthalt außerhalb der RL 2004/38 keine ausreichenden Existenzmittel erfordert würde man jedenfalls in solchen Fällen auch Anspruch auf Sozialleistungen haben.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.09.2015 um 11:54:58
 
Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache Alimanovic:

Zitat:
Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.


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