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Bafög mit befristeter Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.713 mal)
Kady
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Schweiz
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31.10.2014 um 19:39:46
 
Hallo,

ich bin schweizer Staatsangehörige und lebe seit 2,5 Jahren in Deutschland. Habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre bekommen. Vor 6 Monaten kam mein Sohn zur Welt und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Kindsvater. Wir sind nicht verheiratet und leben auch nicht mehr zusammen.

Ich möchte gerne nächsten Sommer studieren gehen und befürchte, dass ich mit meiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis nicht berechtigt bin Bafög zu beantragen. Da mein Sohn Deutscher ist, wird mir die allerdings ja dann verlängert. Nun gibt es doch eine Aufenthaltserlaubnis für Familiennachzug zu einem Deutschen. Müsste ich meine jetzige entsprechend anpassen lassen um einen Bafög-Anspruch zu haben? (Immerhin ist ja Bleibeperspektive gegeben)

Weiß jemand Rat?

Vielen Dank und liebe Grüße
Kady
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.10.2014 um 19:48:54
 
m.E. hast Du in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 2 BaföG Anspruch auf BaföG. Vgl. auch https://www.bafög.de/de/zu-8-staatsangehoerigkeit-322.php, Ziff. 8.1.4 und 8.1.7.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 31.10.2014 um 19:51:30
 
Was für eine Aufenthaltserlaubnis hast du? Also welcher Paragraph. Wahrscheinlich dieses Schweizer Sonderding, denn dafür sprechen die 5 Jahre Gültigkeit.

http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.html
http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-fuer-auslaender.html

Ich würde sagen, dass es derzeit nicht ausreichend ist, da du kein Daueraufenhaltsrecht erworben hast. Das hättest du nach den 5 Jahren Aufenthalt erworben. Wenn du aber einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG beantragst und besitzt, dann greift § 8 Absatz 2 BaföG und du hättest BaföG Anspruch.

Nachtrag:
@Bayraqiano

Muss sie nicht zwingend den Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG besitzen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.10.2014 um 19:53:32
 
Aras schrieb am 31.10.2014 um 19:51:30:
Muss sie nicht den Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG besitzen? 


sagt wer? Die VwV-BaföG sicher nicht.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 31.10.2014 um 20:05:50
 
Mmh

Zitat:
Zu § 28 AufenthG

Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen.


Ja ist wahrscheinlich analog anzuwenden und sie würde durch Vorlage der Geburtsurkunde Förderungsberechtigung nachweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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