maxamt2013 schrieb am 29.10.2014 um 21:36:17:Nach unserer deutsch-russischen Heirat wollten wir beim Notar eine sog. "Gütertrennung" vereinbaren.
Der Notar sagte uns, dies sei nicht notwendig, da die Ausländerin diesbezüglich nicht deutschem Recht unterliegt und somit "automatisch" Gütertrennung gilt.
diese Aussage kann ich so nicht nachvollziehen. Aber mal der Reihe nach:
- Von einer wirksamen Eheschließung kann man wohl ausgehen. Dabei ist's denn auch egal, wo die stattgefunden hat - Hauptsache die Eheschließung lief korrekt nach den Regelungen, die am Heiratsort galten.
- Insofern ist hier die Frage, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe anwendbar ist. Das meist eine komplizierte Rechtsfrage des IPR und wird im deutschen Rechtsraum möglicherweise anders beantwortet als im russischen Rechtstraum. Aus der deutschen Perspektive sind Art. 14 und 15 EGBGB (s.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/ ) einschlägig. Das sollte der
TS lesen und ggf. dann seine Frage nochmal konkretisieren; in der Regel dürfte in solchen Fällen Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB einschlägig sein, so dass bei Eheführung in Deutschland auch deutsches Recht gilt, mithin -wenn nichts anderes geregelt wurde- die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (gesetzlicher Güterstand/Zugewinngemeinschaft). In diesem Fall kann (a) ein Ehevertrag geschlossen werden, der innerhalb des deutschen Rechts von Gestaltungsspielräumen Gebrauch macht oder (b) für die güterrechtliche Seite ein dort erlaubtes fremdes Recht wählen.
Wie das Ganze dann aus der Sicht der russischen Justiz aussieht, kann ich nicht beurteilen. Möglich, dass sie im IPR dann den deutschen Regelungen folgen aber auch möglich, dass sie nur ihr nationales Recht anwenden (wie immer das auch aussehen mag). Um auch im russischen Rechtsraum Sicherheit zu haben, müsste ein RA von dort befragt werden (oder eben eine von diesen Kanzleien in D, die über ein entsprechendes Netzwerk verfügen).
Aras schrieb am 30.10.2014 um 00:37:46:Geh am Besten zum Notar und lass dich verbindlich beraten.
1.) hat er das doch schon versucht und 2.) ist die Frage, was "verbindlich" sein soll. Wenn der Notar Stuss erzählt, dann mag er das als "verbindliche" Auskunft deklarieren, aber das hilft dem Anfrager dann im Ergebnis trotzdem nicht weiter - denn er möchte ja vorbeugend etwas in seinem Sinne gestalten und nicht lediglich einen mittelprächtigen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsberater erwerben.