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Gütertrennung bei Ehe mit Ausländer (Gelesen: 7.734 mal)
Themen Beschreibung: Gütertrennung
maxamt2013
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: BRD
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Antwort #15 - 30.10.2014 um 00:30:35
 
@
Aras

Danke für Deine Bemühungen!

Meine Frau ist keine "Spätaussiedlerin".
Sie ist "normale" Russin.

Anmerkung:
Es geht hier nicht darum, eine Russin geheiratet zu haben und sie "kurz zu halten".
Vielmehr soll "ihr" Vermögen geschützt werden.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 30.10.2014 um 00:37:46
 
Hallo maxamt2013

Lies doch mal bitte die letzten drei Seiten des Beschlusses durch.

Anmerkung:
Es ist so wie T.P.2013 geschrieben hat.
Geh am Besten zum Notar und lass dich verbindlich beraten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #17 - 30.10.2014 um 07:05:03
 
maxamt2013 schrieb am 29.10.2014 um 21:36:17:
Nach unserer deutsch-russischen Heirat wollten wir beim Notar eine sog. "Gütertrennung" vereinbaren.
Der Notar sagte uns, dies sei nicht notwendig, da die Ausländerin diesbezüglich nicht deutschem Recht unterliegt und somit "automatisch" Gütertrennung gilt.


diese Aussage kann ich so nicht nachvollziehen. Aber mal der Reihe nach:

- Von einer wirksamen Eheschließung kann man wohl ausgehen. Dabei ist's denn auch egal, wo die stattgefunden hat - Hauptsache die Eheschließung lief korrekt nach den Regelungen, die am Heiratsort galten.

- Insofern ist hier die Frage, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe anwendbar ist. Das meist eine komplizierte Rechtsfrage des IPR und wird im deutschen Rechtsraum möglicherweise anders beantwortet als im russischen Rechtstraum. Aus der deutschen Perspektive sind Art. 14 und 15 EGBGB (s. http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/ ) einschlägig. Das sollte der TS lesen und ggf. dann seine Frage nochmal konkretisieren; in der Regel dürfte in solchen Fällen Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB einschlägig sein, so dass bei Eheführung in Deutschland auch deutsches Recht gilt, mithin -wenn nichts anderes geregelt wurde- die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (gesetzlicher Güterstand/Zugewinngemeinschaft). In diesem Fall kann (a) ein Ehevertrag geschlossen werden, der innerhalb des deutschen Rechts von Gestaltungsspielräumen Gebrauch macht oder (b) für die güterrechtliche Seite ein dort erlaubtes fremdes Recht wählen.

Wie das Ganze dann aus der Sicht der russischen Justiz aussieht, kann ich nicht beurteilen. Möglich, dass sie im IPR dann den deutschen Regelungen folgen aber auch möglich, dass sie nur ihr nationales Recht anwenden (wie immer das auch aussehen mag). Um auch im russischen Rechtsraum Sicherheit zu haben, müsste ein RA von dort befragt werden (oder eben eine von diesen Kanzleien in D, die über ein entsprechendes Netzwerk verfügen).

Aras schrieb am 30.10.2014 um 00:37:46:
Geh am Besten zum Notar und lass dich verbindlich beraten.


1.) hat er das doch schon versucht und 2.) ist die Frage, was "verbindlich" sein soll. Wenn der Notar Stuss erzählt, dann mag er das als "verbindliche" Auskunft deklarieren, aber das hilft dem Anfrager dann im Ergebnis trotzdem nicht weiter - denn er möchte ja vorbeugend etwas in seinem Sinne gestalten und nicht lediglich einen mittelprächtigen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsberater erwerben.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Holzschuher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch/europäisch
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Antwort #18 - 30.10.2014 um 09:14:18
 
Hallo,

Aras schrieb am 30.10.2014 um 00:37:46:
Geh am Besten zum Notar und lass dich verbindlich beraten.

Ein Notar "darf" und wird i.d.R. nicht beraten, sondern erklären, aufklären.

Alles in allem hängt das mit dem Güterstand davon ab, wo ihr lebt und was dann das dortige IPR (internationales Privatrecht) sagt. Auch ist es ggf. möglich, das sollte man aber prüfen lassen, ob man eine Rechtswahl des Landes wählt, das einem am besten erscheint.

Will man aber tatsächlich das Vermögen des russischen StA "besonders" schützen - es wurde schon richtig gesagt dass nach deutschem Recht das Recht der Zugewinngemeinschaft greift, wenn man keinen Vertrag schließt - kann man das durchaus durch einen Notarvertrag machen. Man muss dabei aber auch nicht unbedingt Gütertrennung vereinbaren, sondern kann beispielsweise regeln, dass es beim etwaigen Zugewinnausgleich bei Scheidung nicht berücksichtigt wird, beim Zugewinnausgleich bei Tod aber schon, ....

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Gruß
Peter H.
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maxamt2013
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: BRD
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Antwort #19 - 01.11.2014 um 23:28:18
 

Erst mal Danke! an Muleta. Hat mein Posting richtig gelesen und redet nicht um den heißen Brei!

Bin grad am recherchieren.
> Dachte erst, der Notar ist im Unrecht. Aber nach aktuellem "rein" deutschem Recht hat er wohl doch Recht.
> Nach internationalem Recht ist bis dato nix zu finden im weiten www.
> Interessant ist für uns aber aktuell nur das deutsche Recht, da das Vermögen des russischen Staatsbürgers geschützt werden soll.
Also haben wir von russischer Seite eh nix zu befürchten Zwinkernd.

Ich werd mich wieder melden, wenn ich die § zusammengesucht habe und somit auch eine stichhaltige Quellenangabe machen kann, denn alles andere ist ja nur halbgewalkt.

MfG
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