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Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs? (Gelesen: 17.294 mal)
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Antwort #15 - 27.10.2014 um 15:09:42
 
Das Original:
Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Wort und somit Bedeutung geändert:
Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere der Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Also genau das was Bayraqqiano geschrieben hat, hat der Gesetzgeber gewollt: Erst das Vorliegen der Sprachkenntnisse eröffnet das Ermessen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 30.10.2014 um 14:45:55
 
Allgemeine verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2:
Nach § 17 Absatz 4 IntV bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs mit dem „Zertifikat Integrationskurs". Eine erfolgreiche Teilnahme ist nach § 17 Absatz 2 IntV bei Bestehen des Sprachtests für das Sprachniveau B 1 sowie des Tests zum Orientierungskurs gegeben. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis des Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt.
http://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,281/layout,vw...

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs, Satz 2:
Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/intv/__17.html


Mit dem Nachweis über den:
- bestandenem Orientierungskurs(-test)
- bestandenem Sprachnachweis (der Stufe B1 oder höher)
wendet man sich an die nächstliegende Regionalstelle des BAMF.

Anschließend bekommt man den "Zertifikat Integrationskurs" verliehen. Mit dem bekommt man bei jeder EBH die Einbürgerungsverkürzung auf 7 Jahre. Falls es Probleme geben sollte, Einspruch erheben bzw. Klagen.

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« Zuletzt geändert: 30.10.2014 um 15:18:45 von Greenarrow »  

Zitat:
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Antwort #17 - 30.10.2014 um 17:02:04
 
...

Der "Zertifikat Integrationskurs" vom BAMF ist damit ausschlaggebend und hinreichend für die Verkürzung der Einbürgerung, von 8 auf 7 Jahre des Aufenthalts.
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Zitat:
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Antwort #18 - 30.10.2014 um 22:09:11
 
Greenarrow schrieb am 30.10.2014 um 14:45:55:
Allgemeine verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2:
Nach § 17 Absatz 4 IntV bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme 

ja, der bestandene B1 Test bescheinigt, dass die Teilnahme *erfolgreich* war, aber nicht dass man am Kurs *teilgenommen* hat.
Mit der *erfolgreichen* *Teilnahme* am Integrationskurs will man der integrierenden Wirkung eines solchen Kurses Rechung tragen.  Ohne Teilnahme am Kurs keine integrierende Wirkung des Kurses. Warum sollte das belohnt werden?


Greenarrow schrieb am 30.10.2014 um 14:45:55:
bzw. Klagen.


Wenn es so klappt: fein, Glück gehabt
WEnn nein, kann jeder klagen ... ich würde es nicht tun, die Klage wird länger als ein Jahr dauern.
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Antwort #19 - 30.10.2014 um 22:37:50
 
naja, das ist m.E. etwas zu einfach argumentiert. Warum sollen umgekehrt Personen bestraft werden, die gar nicht die Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen bzw. diesen überhaupt nicht brauchen weil ihre Sprachkenntnisse dem Mindestniveau B1 übersteigen. Solche Personen brauchen die "integrierende" Wirkung eines solchen Kurses einfach nicht.

M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, weil der Gesetzgeber die Frage, weil erfolgreich teilgenommen hat, vom BAMF geklärt haben möchte. (Genausowenig wie sie z.B. einen erteilten AT anzweifeln kann, denn es liegt nicht innerhalb ihrer Zuständigkeit). Ein BAMF-Zertifikat entfaltet m.E. so volle Bindungswirkung im Einbürgerungsverfahren.
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Antwort #20 - 31.10.2014 um 09:07:40
 
Zitat:
Warum sollen umgekehrt Personen bestraft werden, die gar nicht die Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen 


Ich sehe da keine Bestrafung, da sie damit den Regelaufenthaltszeitraum erfüllen müssen und "lediglich" nicht in den Genuss der Verkürzung kommen.
Wenn sie keine Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen, dann gab es auch keine integrierende Wrikung durch den Sprachkurs.

Und wenn sie B1 bereits haben, gab es auch keine integrierenden Wirkung durch den Sprachkurs. Es steht den Betroffenen selbstverständlich frei, eine integrierende Wirkung durch was anderes zu beweisen ... irgendwo haben sie ja Deutsch gelernt, und wenn die Umgebung der Integration dienlich ist, warum nicht.

Zitat:
M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, 

Darum geht es doch gar nicht, das B1 Zertifikat als Sprachstandszeugnis wird doch akzeptiert.
... hmm, wobei ich jetzt den Wortlaut des Zertifikats/Zeugnis der BAMF nicht im Kopf habe. Weiss nicht mehr genau, ob da lediglich auf B1 (oder A2) abgezielt wird, oder auch auf die "Teilnahme".
Wobei, wenn letzteres, wohl alle, die über einen I-Kurs angemeldet werden, das gleiche Zeugnis bekommen, egal ob sie im Kurs körperlich anwesend waren oder nur den Test am Ende gemacht haben.
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Antwort #21 - 31.10.2014 um 09:19:29
 
ich hab' den ersten Absatz zig mal gelesen ohne auch ansatzweise zu verstehen, was Du damit sagen willst.

Ist aber auch egal, wenn das BAMF eine Bescheinigung nach 17 IV IntV ausstellt, ist die EBH daran gebunden. Eine weitere Prüfung durch die EBH, ob hier auch "teilgenommen" wurde ist m.E. unzulässig.
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Antwort #22 - 31.10.2014 um 10:29:58
 
Zitat:
M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, weil der Gesetzgeber die Frage, weil erfolgreich teilgenommen hat, vom BAMF geklärt haben möchte. (Genausowenig wie sie z.B. einen erteilten AT anzweifeln kann, denn es liegt nicht innerhalb ihrer Zuständigkeit). Ein BAMF-Zertifikat entfaltet m.E. so volle Bindungswirkung im Einbürgerungsverfahren.

Zitat:
Ist aber auch egal, wenn das BAMF eine Bescheinigung nach 17 IV IntV ausstellt, ist die EBH daran gebunden. Eine weitere Prüfung durch die EBH, ob hier auch "teilgenommen" wurde ist m.E. unzulässig.

Ich geb' Dir vollkommen Recht. Auf der anderen Seite, was z.B. den Nachweis der Sprachkenntnisse anbelangt, könnte auch ein Sprachzertifikat u.U. kein Nachweis für die vom StAG vorausgesetzten Sprachkenntnisse sein (vgl. VG Freiburg, Urteil 4 K 708/14 vom 26.06.2014). In so einem Fall ist die EBH berechtigt, selbst die entsprechenden Prüfungen der Sprachkenntnisse durchzuführen (dabei würde ich bezweifeln, ob ein EBH-Mitarbeiter das Sprachniveau B1 von B2 unterscheiden kann). Somit würde hier die EBH die Rolle einer Sprachschule übernehmen.
So schreibt das StAG weder beim Nachweis von Sprachkenntnissen, noch dem des Integrationsgrades die Vorlage bestimmter Zertifikate vor, aber auch die Vorlage eines BAMF-Zertifikats könnte ggf. nichts auswirken und die EBH könnte auf der Teilnahme an einem Integrationskurs bestehen. Das StAG lässt hier einen breiten Spielraum dafür zu.
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Antwort #23 - 31.10.2014 um 10:47:33
 
Das Problem hier:
Sprachzertifikate beruhen auf einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung.

Wenn die Zertifikate zu "alt" oder offensichtlich nicht zutreffend sind, dann muss eine Behörde diese auch nicht akzeptieren.

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Antwort #24 - 31.10.2014 um 10:59:18
 
Aras schrieb am 31.10.2014 um 10:47:33:
Sprachzertifikate beruhen auf einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung.

Wenn die Zertifikate zu "alt" oder offensichtlich nicht zutreffend sind, dann muss eine Behörde diese auch nicht akzeptieren.

Das Gleiche würde dann auch bei den Integrationskurs-Zertifikaten zutreffen, nicht? Sprich die EBH sind nicht verpflichtet, jegliches vom Einbürgerungsbewerber vorgelegten Zertifikat zu akzeptieren, oder? Smiley
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Antwort #25 - 31.10.2014 um 11:00:50
 
dim4ik schrieb am 31.10.2014 um 10:29:58:
Das StAG lässt hier einen breiten Spielraum dafür zu. 


Bedingt:

- für die Verkürzung nach § 10 III reicht die Bescheinigung des BAMF; insofern volle Bindungswirkung weil klar formuliert.

- der Sprachnachweis ist als Regel ausgestaltet; insofern gilt die Vorlage eines Zertifikats als Indiz. Kann sein dass man die notwendigen Sprachkenntisse nicht (mehr) besitzt. 

Das sollte man unterscheiden können, denn die Anforderungen sind im StAG anders formuliert. Mit ist schon klar, dass die EBH sich auf einen anderen Standpunkt stellen kann.

Genauso ist mir klar, dass meine Rechtsansicht auch bedeuten kann, dass man auf 7 Jahre verkürzt aber nochmal nachweisen muss, dass man die entsprechenden Kenntnisse besitzt.
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Antwort #26 - 31.10.2014 um 11:09:42
 
Ich würde es nochmal anders formulieren:

Das "Zertifikat Integrationskurs" bescheinigt die Integrations-Bemühungen zum erfolgreichen Erwerb der B1-Sprachkenntnisse und Rechtskenntnisse (= der erfolgreiche Integrationskurs). Der Teilnehmer wird mit der Verkürzung honoriert.

§ 17 IntV:
Zitat:
Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf.


Das Zertifikat bescheinigt ausdrücklich nicht die Sprachkenntnisse. Dafür hat man ja die Sprachzertifikate.

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Antwort #27 - 31.10.2014 um 17:58:19
 
Die Bundesoberbehörde BAMF definiert die erfolgreiche Teilnahme eines Integrationskurses.
Desweiteren gilt folgendes:
1.) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2.
2.) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs, Satz 2.
3.) Vorläufige Anwendungshinweise zum StAG, Abschnitt 10.3.1.

Das StAG besagt:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Demnach ist die Bescheinigung "Zertifikat Integrationskurs" vom BAMF ausreichend und ausschlaggebend für die Verkürzung der Einbürgerungsbedingung von 8 auf 7 Jahre des Aufenthaltes. Die EBH hat kein Ermessen in diesem Falle der Anspruchseinbürgerung. StAG wurde klar definiert.

Im Problemfall würde jeder Richter dem Antragsteller der Einbürgerung bei dieser Angelegenheit sicherlich recht geben.
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Antwort #28 - 31.10.2014 um 19:06:55
 
Ja, die Verkürzung kann mit dem Zertifikat Integrationskurs erreicht werden. Aber trotzdem können separat die Sprachkenntnisse angezweifelt werden.

Stell dir vor ein Ausländer kommt nach Deutschland und wird zu Anfang zu einem Integrationstest verpflichtet. Diesen absolviert dieser Ausländer im ersten Jahr. Danach bleibt er in Deutschland nur noch unter seinen Landsleuten und spricht kaum Deutsch. Nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt geht er zur Einbürgerungsbehörde und stellt einen Einbürgerungsantrag. Die Verkürzung wird akzeptiert, aber da seine deutschen Sprachkenntnisse durch jahrelanges Nichtpraktizieren nicht mehr vorhanden sind, wird man seine Einbürgerung wegen offensichtlich fehlenden Sprachkenntnissen ablehnen.
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Antwort #29 - 31.10.2014 um 21:44:49
 
Aras schrieb am 31.10.2014 um 19:06:55:
Ja, die Verkürzung kann mit dem Zertifikat Integrationskurs erreicht werden. Aber trotzdem können separat die Sprachkenntnisse angezweifelt werden.

Stell dir vor ein Ausländer kommt nach Deutschland und wird zu Anfang zu einem Integrationstest verpflichtet. Diesen absolviert dieser Ausländer im ersten Jahr. Danach bleibt er in Deutschland nur noch unter seinen Landsleuten und spricht kaum Deutsch. Nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt geht er zur Einbürgerungsbehörde und stellt einen Einbürgerungsantrag. Die Verkürzung wird akzeptiert, aber da seine deutschen Sprachkenntnisse durch jahrelanges Nichtpraktizieren nicht mehr vorhanden sind, wird man seine Einbürgerung wegen offensichtlich fehlenden Sprachkenntnissen ablehnen.


Das stimmt, es kann immer wieder Ausnahmefälle geben.

Aber noch schlimmer wäre es gewesen, wenn die BAMF/EBH nicht mein C2 Sprachzertifikat anerkannt hätte, womit ich zusammen mit dem bestandenen Orientierungskurstest (volle Punktzahl) den "Zertifikat Integrationskurs" erworben habe. Ansonsten müsste ich zwingend gegen meinen Willen den Unterricht besuchen (Zwangsarbeit wurde abgeschafft soweit ich weiß).
Vielen Dank deshalb an BAMF für das Zertifikat und eine bürokratische Erleichterung weniger.

Manche wenige EBH, wie der erne sind der Ansicht, dass nichtmal das "Zertifikat Integrationskurs" ausreichend ist. Dabei kann der Antragsteller im Niveau von Johann Wolfgang von Goethe integriert sein und deutsch können, der erne würde trotzdem irgendwelche Teilnahmebestätigungen, Teilnahmenachweise, usw. verlangen, ungeachtet vom StAG was nur klar besagt erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich, wobei die Bescheinigung nur vom BAMF kommen soll. 

Die EBH kann immer die Sprachkenntnisse vom Antragsteller auch im Gespräch prüfen und letztenendes auch ablehnen, aber dürfte niemals das vorgelegte BAMF "Zertifikat Integrationskurs" ablehnen falls der Antragsteller "integriert genug erscheint".
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