Zitat:Warum sollen umgekehrt Personen bestraft werden, die gar nicht die Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen
Ich sehe da keine Bestrafung, da sie damit den Regelaufenthaltszeitraum erfüllen müssen und "lediglich" nicht in den Genuss der Verkürzung kommen.
Wenn sie keine Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen, dann gab es auch keine integrierende Wrikung durch den Sprachkurs.
Und wenn sie
B1 bereits haben, gab es auch keine integrierenden Wirkung durch den Sprachkurs. Es steht den Betroffenen selbstverständlich frei, eine integrierende Wirkung durch was anderes zu beweisen ... irgendwo haben sie ja Deutsch gelernt, und wenn die Umgebung der Integration dienlich ist, warum nicht.
Zitat:M.E. ist die
EBH nicht berechtigt, ein durch das
BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren,
Darum geht es doch gar nicht, das
B1 Zertifikat als Sprachstandszeugnis wird doch akzeptiert.
... hmm, wobei ich jetzt den Wortlaut des Zertifikats/Zeugnis der
BAMF nicht im Kopf habe. Weiss nicht mehr genau, ob da lediglich auf
B1 (oder A2) abgezielt wird, oder auch auf die "Teilnahme".
Wobei, wenn letzteres, wohl alle, die über einen I-Kurs angemeldet werden, das gleiche Zeugnis bekommen, egal ob sie im Kurs körperlich anwesend waren oder nur den Test am Ende gemacht haben.