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Ehegattennachzug bei Spätaussiedlern (Gelesen: 8.019 mal)
Prian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.10.2014 um 17:09:46
 
Hallo liebes info4alien-Team & Co, ich habe folgendes Anliegen:

Ich bin Spätaussiedler bzw. Deutscher, wir sind vor 20 Jahren nach Deutschland gekommen, ich habe die deutsche und russische Staatsbürgerschaft, habe hier mein Zivildienst geleistet und habe letztens meinen Diplom erhalten. Gleich danach habe ich meine Verlobte (wir kennen uns schon seit 4 Jahren) in Russland geheiratet.
Nun war ich bei der ABH und habe über den Antrag nachgefragt und mir wurde gesagt, dass meine Verlobte in der dt. Botschaft diesen stellen muss und nicht ich, weil sie ja zu mir kommen will. Aber aus dem Bekanntenkreis weiß ich, dass min. 2 den Antrag hier in Deutschland gestellt haben und so ihre Ehefrauen rübergeholt haben, was aber schon Jahre zurückliegt. Haben sich in den letzten Paar Jahren etwa die Gesetze geändert, hatte die Frau von der ABH recht?

Und, da ich ja frisch von der Uni komme, bin ich momentan auf der Suche nach Arbeit und an AlgII angewiesen, deshalb falle ich ja unter die Regelausnahme, weil der LU nicht gesichert ist und ich ja quasi eine "enge" Bindung zum Heimatland der Ehefrau habe. Aber ich habe hier im Forum irgendwo gelesen, dass einem Spätaussiedler nicht vorgeschlagen werden kann ins Heimatland der Gattin zu ziehen, + habe Zivi gemacht und 2/3 meines Lebens in Deutschland verbracht.

Deshalb meine Frage, kann ich auch den Antrag auf Ehegattennachzug stellen oder muss es meine Frau. Für mich ist das halbe Stunde Busfahrt, für sie 6 Stunden Zugfahrt (beides Hinfahrt).
Und wie groß sind die Chancen, dass der Antrag abgelehnt wird (wegen fehlendem LU)? Aber wenn ich hier im Forum richtig gelesen habe, dann spielt das ja bei einem dt. Staatsbürger keine Rolle, weder Einkommen noch Wohnraum (wohne ebenso noch im 19m²-Appartment).
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erne
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Antwort #1 - 14.10.2014 um 17:35:07
 
Prian schrieb am 14.10.2014 um 17:09:46:
Aber aus dem Bekanntenkreis weiß ich, dass min. 2 den Antrag hier in Deutschland gestellt haben und so ihre Ehefrauen rübergeholt haben, was aber schon Jahre zurückliegt.

aber da waren sie aber schon verheiratet, zu dem Zeitpunkt als sie RUS verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind?

Prian schrieb am 14.10.2014 um 17:09:46:
Haben sich in den letzten Paar Jahren etwa die Gesetze geändert, 

ja, eine Menge Gesetze haben sich geändert.

Prian schrieb am 14.10.2014 um 17:09:46:
bin ich momentan auf der Suche nach Arbeit und an AlgII angewiesen, deshalb falle ich ja unter die Regelausnahme, weil der LU nicht gesichert ist

nein, deswegen nicht.

Hast du oder deine Eltern auch einen Flüchtlingsstatus?


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reinhard
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Antwort #2 - 14.10.2014 um 17:43:24
 
erne schrieb am 14.10.2014 um 17:35:07:
Hast du oder deine Eltern auch einen Flüchtlingsstatus?


Nein, er ist normaler Deutscher, sie beantragt ein normales FZF-Visum zu den normalen Bedingungen:
  1. Sie muss ein A1-Zertifikat vorlegen.
  2. Ob beide selbst Geld verdienen oder ALG-II bekommen ist egal.
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erne
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Antwort #3 - 14.10.2014 um 17:50:04
 
reinhard schrieb am 14.10.2014 um 17:43:24:
Nein, er ist normaler Deutscher, 


sicher? IMHO nicht zwingend, er kann auch "Vertriebener" sein.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/BVFG.pdf

@TS
da ist dann auch erkärt, wann die Ehefrau mit einbezogen wird.
Bei Dir nach über 20 Jahren, geht das nicht

und damit hat Reinhard offensichtlich mit:
Deine Frau muss ganz normalen FZF Prozess wie zu einem ganz normalen Deutschen druchlaufen.
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Prian
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Antwort #4 - 15.10.2014 um 11:19:47
 
Oha, vielen Dank schon mal für die Antworten! Irgendwie habe ich die Benachrichtigungsmail nicht bekommen, werde mal meinen Spamordner prüfen.

erne schrieb am 14.10.2014 um 17:35:07:
aber da waren sie aber schon verheiratet, zu dem Zeitpunkt als sie RUS verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind?

also mein Bruder hatte schon ein Kind mit seiner Zukünftigen bevor er ausreiste, reiste aber später noch mal zurück um sie zu heiraten. Dann stellte er hier einen Antrag usw. War aber kurz nach 2000-Wende, glaub ich. Und ein ähnlicher Fall vor ein Paar Jahren, aber jetzt ohne die Einzelheiten zu kennen. Schade, dass es nun nicht mehr gehen soll.

Und wir haben keinen Flüchtlingsstatus.

reinhard schrieb am 14.10.2014 um 17:43:24:
Sie muss ein A1-Zertifikat vorlegen.
Ob beide selbst Geld verdienen oder ALG-II bekommen ist egal.


gut, die Prüfung ist schon auf Ende Oktober terminiert. Aber was ist mit dem Wohnraum, die 19 m² reichen ja in meinem Falle? Und eine Obdachlosigkeit droht mir auch keine.
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reinhard
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Antwort #5 - 15.10.2014 um 11:24:48
 
Prian schrieb am 15.10.2014 um 11:19:47:
gut, die Prüfung ist schon auf Ende Oktober terminiert. Aber was ist mit dem Wohnraum, die 19 m² reichen ja in meinem Falle? Und eine Obdachlosigkeit droht mir auch keine.



Ja, das ist überhaupt kein Problem. Nach dem, was Du schreibst, ist die Chance gut, dass alles ganz normal läuft.
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tiggger
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Antwort #6 - 15.10.2014 um 11:25:50
 
Prian schrieb am 15.10.2014 um 11:19:47:
Aber was ist mit dem Wohnraum, die 19 m² reichen ja in meinem Falle? 

Ja, da das nicht Voraussetzung ist. Leider sieht das noch nicht jede ABH so, d.h. es kann noch ein wenig Stress geben.
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Antwort #7 - 15.10.2014 um 11:42:08
 
tiggger schrieb am 15.10.2014 um 11:25:50:
Leider sieht das noch nicht jede ABH so, d.h. es kann noch ein wenig Stress geben. 


Woher weißt du, dass die ABH Stress machen wird? Sollte das der Fall sein, dann kann der TS einfach nach der Rechtsgrundlage fragen. Dann wird sich die Sache sehr schnell erledigt haben.
Die Frage nach dem Wohnraum beim Familienzuzug zu Deutschen ist keine Ermessensentscheidung, bei der es zu unterschiedlichen Sichtweisen bei unterschiedlichen ABH's kommen kann, sondern ganz klar im Gesetz geregelt. Das heißt, dass das alle ABH's gleich sehen müssen.

Stress kann vielleicht der Vermieter machen, der ist aber nicht die ABH.
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Antwort #8 - 15.10.2014 um 12:04:44
 
Runenwolf schrieb am 15.10.2014 um 11:42:08:
Sollte das der Fall sein, dann kann der TS einfach nach der Rechtsgrundlage fragen. Dann wird sich die Sache sehr schnell erledigt haben.


es gibt durchaus Behörden, die argumentieren mit Überbelegung -> Kündigungsrecht der Vermieters -> drohende Obdachlosigkeit -> Ausweisungsgrund. Und zwar auch auf Abteilungsleiterebene. Rechtlich unhaltbar, aber doch real.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #9 - 15.10.2014 um 13:17:30
 
Wir können uns ja darauf einigen: Noch sieht alles normal und unproblematisch aus.

Und wenn später (der Antrag wird ja erst im November gestellt) ein reales Problem auftaucht, kann PRIAN sich hier nochmal melden, und dann bearbeiten wir gemeinsam das Problem.

"Manche Ausländerbehörde könnten" ist, denke ich, für den Bräutigam noch nicht sonderlich hilfreich.
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Antwort #10 - 15.10.2014 um 17:15:43
 
Oh ja, danke für die Erwähnung des Vermieters. Ich werde ihn wegen der Sache mal ansprechen, weil die Miete eine all-inclusive-Miete ist und ob wir hier zu zweit eine Weile wohnen dürfen.
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Antwort #11 - 15.10.2014 um 17:58:57
 
... wobei einer Vermieter den Zuzug einer Ehefrau nicht ablehnen darf. Nur wenn die Wohnung dadurch "überbelegt" ist, das muss er aber gerichtsfest begründen.
Ist also für Dich leichter als für ihn.
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Antwort #12 - 15.10.2014 um 20:22:16
 
Danke, das ist dann gut zu wissen ^^

wobei lt. Mietvertrag dann wohl die Nebenkosten steigen werden. Aber das ist ja verständlich.
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Antwort #13 - 23.10.2014 um 17:42:11
 
So, den Test für A1-Schein hat sie nun bestanden.
Das weitere Vorgehen: sie stellt den Antrag bei der dt. Botschaft im Moskau, dabei hat sie mir gesagt, ich soll ihr eine Verpflichtungserklärung schreiben. Gibt es ein Muster oder Vordruck irgendwo dafür? Braucht sie das von mir überhaupt (vom dt. Staatsangehörigen)?
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reinhard
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Antwort #14 - 23.10.2014 um 17:49:21
 
Nein, eine VE brauchen nur Verlobte.

Verheiratete nicht!

(Ansonsten ist es ein Formular, dass die Ausländerbehörde für Dich bereit hält. Die ABH vermerkt dann auf der Rückseite, ob Dein Einkommen ausreicht.)
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