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Geplante Hochzeit mit einem Venezolaner...viele Fragen (Gelesen: 7.785 mal)
Lila F.
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i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 07.10.2014 um 22:46:08
 
Falls die beiden vor der Hochzeit noch etwas Zeit haben möchten, um das Zusammenleben im Alltag zu testen, wäre eventuell auch ein Visum für Intensivsprachkurse zur Vorbereitung eines Studiums denkbar? Voraussetzung dafür wäre natürlich, dass er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann bzw. wieder eine VE von euch. Du schreibst ja, dass er eventuell auch noch ein Aufbaustudium hier machen möchte. In der Zeit, in der er das Visum bzw. später die AE zur Studienvorbereitung hat, könnten die beiden dann immer noch heiraten.

Im Übrigen werden viele lateinamerikanische Licenciaturas als Bachelor anerkannt, so dass man damit direkt einen Master machen kann (bei ausreichenden Sprachkenntnissen). Wie das konkret bei seinem Abschluss aussieht, weiß ich aber nicht.
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mime 88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 27.11.2014 um 10:50:45
 
Da bin ich wieder...

Stand der Dinge hier ist, dass der Freund meiner Tochter jetzt für einen visafreien 90 Tage Aufenthalt bei uns lebt.
Und daraus ergibt sich nun eine neue Frage, ich hoffe, es ist okay, die hier anzuhängen. Wenn nicht, kann ich gerne einen neuen Thread aufmachen.

Er kann bis zum 11. 2. 15 bleiben.
Seine Papiere hat er alle mitgebracht (Übersetzung hier war einfacher und billiger). Im Januar hat er einen Termin für den a 1 Test beim Goetheinstitut, das Ergebnis sollten wir noch im Januar bekommen.

Auch die Jobsuche scheint nicht aussichtslos zu sein, natürlich kann er während des visumfreien Aufenthalts nicht areiten, aber es gibt durchaus positive Resonancen von potentiellen Arbeitgebern

Gibt es eine Möglichkeit, das Visum zum Zweck der Eheschließung von D aus zu beantragen, so dass es gleich im Anschluss gilt und er nicht wieder zurück muss?
Papiere sind dann ja alle da und ein Hin- und Herfliegen würde extrem teuer sein, Geld, was den beiden hinterher dann fehlt.

.
Danke schon hier für eure Antworten!




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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 27.11.2014 um 10:55:50
 
Beantragen kann man vieles. Wenn die ABH ihre Arbeit richtig macht, dann wird er aber trotzdem ausreisen müssen. Hier bestehen ja keine Zweifel daran, dass die Einreise zum Daueraufenthalt war (Dokumente zur Eheschließung dabei, A1 usw.) und damit schon nicht rechtmäßig war . Siehe weiter oben.

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mime 88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 27.11.2014 um 11:01:46
 
Da muss ich widersprechen!

Das war eben nicht geplant, auch wenn es uns natürlich am liebsten wäre. (Wem wäre das nicht?)
Schließlich ist der a1 Test noch nicht bestanden.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 27.11.2014 um 11:12:32
 
mime 88 schrieb am 27.11.2014 um 11:01:46:
Das war eben nicht geplant, auch wenn es uns natürlich am liebsten wäre. (Wem wäre das nicht?)

Dein Wort gegen die Tatsache, dass die für die Ehschließung benötigten Dokumente vor der Einreise ausgestellt und noch mitgeführt wurden. Das ist schon ein starkes Indiz dafür, dass die Einreise nicht einem vorübergehenden Aufenthaltszweck zuzuordnen ist (vgl. auch die Ausführungen im GK-AufenthG).

Wenn die ABH das hier zu Fall bringen wird, hat sie m.E. ziemlich gute Chancen.

mime 88 schrieb am 27.11.2014 um 11:01:46:
Schließlich ist der a1 Test noch nicht bestanden. 

Was eigentlich nur bedeutet, dass überhaupt kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht (zumal auch noch keine Eheschließung vorliegt) und wenn Beides nicht innerhalb der 90 Tage erfolgt wird hat sich § 39 Nr. 3 AufenthV schon alleine deshalb erledigt.
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mime 88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 27.11.2014 um 13:27:55
 
Zitat:
Dein Wort gegen die Tatsache, dass die für die Ehschließung benötigten Dokumente vor der Einreise ausgestellt und noch mitgeführt wurden. Das ist schon ein starkes Indiz dafür, dass die Einreise nicht einem vorübergehenden Aufenthaltszweck zuzuordnen ist (vgl. auch die Ausführungen im GK-AufenthG).

Wenn die ABH das hier zu Fall bringen wird, hat sie m.E. ziemlich gute Chancen.

Was eigentlich nur bedeutet, dass überhaupt kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht (zumal auch noch keine Eheschließung vorliegt) und wenn Beides nicht innerhalb der 90 Tage erfolgt wird hat sich § 39 Nr. 3 AufenthV schon alleine deshalb erledigt.


Okay....hier liegt ein Missverständnis vor:
Eine Heirat "mit ohne" "Heiratsvisum" gem. § 39 Nr. 3 AufhV meinte ich gar nicht.

Meine Frage ist, ob man den visumfreien Aufenthalt auch von Deutschland aus in einen Aufenthalt mit Visum zum Zweck der Eheschließung umwandeln kann.

Sprich: könnte die deutsche Botschaft des Heimatlandes das Visum zum Zweck der Eheschließung auch erteilen, wenn der Freund meiner Tochter noch hier ist?
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lottchen
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Antwort #21 - 27.11.2014 um 13:47:10
 
Nein, das geht nicht. Ein Visum (egal welches) muss immer der Antragsteller selber in seiner Heimat bzw. seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (falls er z.B. in einem anderen Land arbeitet) beantragen. Und da er sich in D befindet kann er von hier aus kein Visum beantragen.
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reinhard
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Antwort #22 - 27.11.2014 um 13:47:22
 
Er muss das Visum dort beantragen und dort erhalten.

In der Wartezeit darf her hier sein, also die Botschaft erteilt es ja sowieso in seiner Abwesenheit. Nur abholen muss er es selbst.
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Saxonicus
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Antwort #23 - 27.11.2014 um 13:48:45
 
mime 88 schrieb am 27.11.2014 um 13:27:55:
Meine Frage ist, ob man den visumfreien Aufenthalt auch von Deutschland aus in einen Aufenthalt mit Visum zum Zweck der Eheschließung umwandeln kann.

Nein, weil es in Deutschland gar keine Behörde gibt, die in der Lage oder berechtigt wäre Visa auszustellen. Ein Visum kann man nur im Ausland bei der Konsularabteilung einer Botschaft oder einem Konsulat beantragen und erhalten.
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Antwort #24 - 27.11.2014 um 15:13:12
 
Saxonicus schrieb am 27.11.2014 um 13:48:45:
Nein, weil es in Deutschland gar keine Behörde gibt, die in der Lage oder berechtigt wäre Visa auszustellen. Ein Visum kann man nur im Ausland bei der Konsularabteilung einer Botschaft oder einem Konsulat beantragen und erhalten.


Moin,

@Saxonicus
Ergänzend dazu:
Im Fall des TS ist das natürlich zutreffend. Grundsätzlich gibt es aber schon auch im Inland eine Behörde, die (Ausnahme-)Visa erteilen kann und darf, die BPOL (bzw. WaPo in HH). § 14 (2) AufenthG.

Gruß
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Daddy
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Antwort #25 - 27.11.2014 um 15:23:45
 
@T.P.2013... wunderst du dich überhaupt nicht, warum dein letztes, ähnlich lautendes Post auf dem Schrott gelandet ist? Ganz einfach, weil es mit der Ausgangsfrage der TS (!) nichts zu tun hatte, man muss nicht auf jeden Zug aufspringen, der gerade an einem vorbeibummelt!

Um dein Thema endgültig abzuschließen und zu vermeiden, dass andere dieses Pferd totreiten... die BPOL ist eine Inlandsbehörde, kann aber keine Visa im Inland, sondern nur an der Grenze (=vor der Einreise, also ausländerrechtlich im Ausland, wenn auch territorial im Inland) erteilen.

Nun sind der Haare genug gespalten und wir begeben uns zum Ausgangsthema zurück.
Und nein, kein Kommentar hierzu in diesem Thread erforderlich!

Daddy
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