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Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung (Gelesen: 12.364 mal)
Themen Beschreibung: Nachweise können nicht erbracht werden. Und nun?
Jannemann
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26.09.2014 um 14:35:05
 
Hallo Zusammen,

in 7 Monaten wird meine ukrainische Ehefrau ( mit Aufenthaltstitel mit mir in D lebend ) die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Von einer Zusage kann ausgegangen werden.

Allerdings wird diese natürlich an die Aufgabe ihrer ukrainischen Staatsbürgerschaft geknüpft sein. Die gibt sie gerne ab, weil sie mit ihrem Heimatland nichts Gutes verbindet.

Um den Prozess später nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wollte sie daher die Registrierung bei der ukrainischen Botschaft in D nachholen, respektive bei der zuständigen Außenstelle in Bonn.

Dazu hat sie natürlich diverse Unterlagen beizubringen.

Und bei einem davon kommen wir einfach nicht weiter. Es handelt sich um eine Erklärung der Eltern meiner Frau, dass meine Frau ihnen kein Geld schuldet und dass sie einer Wohnsitznahme in Deutschland zustimmen.

Mal davon ab, dass mir als Deutschen eine solche Erklärung vollkommen unverständlich ist ( jedenfalls bei Volljährigen ), scheint es wohl gängige Rechtspraxis zu sein.

Die Mutter meiner Frau hat dem sofort zugestimmt. Der Vater verweigert aber seine Zustimmung. Ihm wurde von Bekannten und seiner neuen Ehefrau versichert, dass er so eventuelle Unterhaltsansprüche im Alter verliert und da seine Tochter, mit der er seit ihrer Geburt nie etwas zu tun hatte, ja mit einem reichen Deutschen verheiratet ist, wird sie im Alter sicher zu seinem Wohlstand beitragen.

Er meinte, dass das einzige, was er meiner Frau versichern kann, ist, dass er ihr das geforderte Schreiben niemals geben wird. Das hat er ihr auch schriftlich gegeben.

Ich habe - obwohl es mich angewidert hat - sogar versucht, ihm eine hübsche Summe zu bieten, dass er die Zustimmung erteilt. Auch die hat er abgelehnt.

Und jetzt wissen wir nicht weiter. Das ukrainische Konsulat besteht auf diese Zusage. Man war von der Ablehnung des Vaters total ubeeindruckt und teilte uns mit, dass so keine weitere Bearbeitung möglich sei.

Ohne sie ist die Registrierung als Auslandsukrainer erst gar nicht möglich. --> Und ohne diese Registrierung ist im zweiten Schritt auch eine Ausbürgerung nicht möglich. --> Ohne Ausbürgerung wird die Einbürgerung meiner Frau in Deutschland aber scheitern.

Ich komme mir ( mal wieder ) vor wie im Hamsterrad. Eine Voraussetzung bedingt die andere und wir scheitern schon unwiderruflich am allerersten Schritt.

Hat von Euch Experten eventuell jemand einen Rat, was wir hier tun können? Zum Glück haben wir ja noch etwas Zeit und können auch andere Wege vorbereiten, bis die Einbürgerung tatsächlich beantragt wird.

ratlose Grüße
Jan
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Antwort #1 - 26.09.2014 um 15:08:01
 
Ich würde an eurer Stelle mich auf die Einbürgerung konzentrieren. Wenn die Ukraine dann aus irgendwelchen vorgeschobenen Gründen nicht ausbürgern will, und deine Frau das nachweisen kann (darum auch immer alles schön dokumentieren), dann kann man unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jannemann
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Antwort #2 - 26.09.2014 um 19:35:32
 
Hi und danke für Deine Antwort.

Die Einwanderung stellt kein Problem dar. Sie erfüllt alle Voraussetzungen z.b. in Punkto Sprache und Einbürgerungstest und Wohnraum und Familieneinkommen sind gesichert.

Von daher ist der deutsche Teil so smooth, dass wir eigentlich schon mal parallel die ukrainischen Voraussetzungen angehen wollten. Nur, da kommt schon im Vorfeld dieses Problem.

Hoffnung macht ein recht aktuelles Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen ( 4 K 2605/12 vom 13.1.2014 ), dass auch in Sachen Ausbürgerung eines Ukrainers entschieden hat und die Ausbürgerung in dem Fall ( der nicht so wirklich anders liegt ) als unzumutbar entschieden hat.

Denn in der Ukraine wird ein Weiterkommen für uns nicht möglich sein. Vielleicht kann man den Vater auf dem Klagewege dazu zwingen, sein Einverständnis zu erteilen. Aber in der Ukraine zu prozessieren? Das kann a) endlos lange dauern, b) endlos teuer werden und c) endlos schlecht ausgehen.

Hinzu kommt, dass die Ukraine im Moment alles andere als stabil ist. Wer kann heute sagen, wie es da morgen aussieht...

Irgendwie ist das alles frustrierend. Ich bereite mich schonmal auf einige Jahre Stress vor.

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Antwort #3 - 26.09.2014 um 20:15:01
 
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 19:35:32:
Irgendwie ist das alles frustrierend. Ich bereite mich schonmal auf einige Jahre Stress vor.


Nein, nach Beginn der Einbürgerung, aber ohne Stress. Ihr stellt beim Einbürgerungsantrag den Sachverhalt dar, insbesondere die Weigerung des Vaters, seine Zustimmung zu geben.

Und dann schreibt ihr alle drei Monaten an das Ukrainische Kosulat, dass ihr um Sachstand des Ausbürgerungsantrages bittet. Den solltet ihr, trotz fehlender Voraussetzungen schon stellen.
Das ganze schön mit Einschreiben mit Rückschein. Ihr könnt euch auch regelmäßig schriftlich and den Kindsvater bitten und um Unterschrift bitten.

Damit habt ihr dann genügend Nachweise:
Anwendungshinweise des BMI dazu:
Zitat:
12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)

Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.

Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.

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Jannemann
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Antwort #4 - 26.09.2014 um 20:36:29
 
Ich danke Dir für den Lichtblick.

Allerdings können wir beim Konsulat den Ausbürgerungsantrag ja gar nicht stellen, weil wir den Schritt davor, die Registrierung beim Konsulat nicht schaffen.

Oder meint das BMI das eventuell, wenn es von mehrstufigen Entlassungsverfahren spricht?

Es ist möglich, den Ausbürgerungsantrag direkt in der Ukraine zu stellen. Aber dann muss meine Frau für die gesamte Dauer des Verfahrens ( also min. 12 Monate ) in der Ukraine verbleiben und kann wegen Passlosigkeit nicht aus dem Land. Ich hoffe, dass die ABH mir zustimmt, dass das nicht zumutbar ist.
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Antwort #5 - 26.09.2014 um 21:33:41
 
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 20:36:29:
Es ist möglich, den Ausbürgerungsantrag direkt in der Ukraine zu stellen. Aber dann muss meine Frau für die gesamte Dauer des Verfahrens ( also min. 12 Monate ) in der Ukraine verbleiben und kann wegen Passlosigkeit nicht aus dem Land.


Wo steht denn das, dass sie angeblich "wegen Passlosigkeit nicht aus dem Land" kann?
Steht das etwa hier im urkrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz ?
http://zakon2.rada.gov.ua/laws/show/2235-14
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Leonid
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Antwort #6 - 26.09.2014 um 21:50:33
 
Es ist zwingend notwendig für die Ausbürgerung, dass man als im Ausland lebender Ukrainer lebt. Ohne das wird man nicht ausgebürgert, in der Ukraine sowieso nicht.

Warte schon fast 6 Monate auf meine Ausbürgerung. Eine Registierung beim Konsulat, also das Verfahren dauert ca. 1 Jahr. Danach dauert die Ausbürgerung noch ungefähr 8-10 Monate. Aufgrund der jetztigen Lage kann man nicht viel sagen, leider. Griesgrämig
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Antwort #7 - 26.09.2014 um 22:39:18
 
Hier http://forum.konsulate.de/entlassung-aus-der-ukrainischen-staatsbuergerschaft-t-...

ist eine schon etwas ältere Beschreibung, wie eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft ablaufen könnte.
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Jannemann
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Antwort #8 - 26.09.2014 um 23:27:27
 
Leonid, Du hast aber offensichtlich von Deinen Eltern die Zusagen bekommen, die notwendig sind. Sofern sie überhaupt in der Ukraine leben.

Die kriegen wir aber nicht und daher geht es überhaupt nicht weiter.

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Jannemann
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Antwort #9 - 26.09.2014 um 23:34:41
 
Und danke für den Link zum Forum, Hefi.

Das hatte ich auch schon gelesen. Auch hier wird die notwendige Zustimmung der Eltern explizit erwähnt und sogar noch das Arbeitsbuch verlangt, dass meine Frau nie hatte, weil sie gleich nach dem Studium zu mir gekommen ist.

Die Ausbürgerung ist also doch nicht so einfach, wie in diesem Link beschrieben, der ja davon ausgeht, dass alle Dokumente zu beschaffen sind. Und wenn selbst das laut Leonid schon zwei Jahre dauert...

Ich ziehe mich jetzt mal an Grisus Tipp hoch.
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Antwort #10 - 27.09.2014 um 08:50:09
 
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 23:34:41:
Ich ziehe mich jetzt mal an Grisus Tipp hoch.


auch dann wird man von deiner Frau aber verlangen, dass sie auch alle anderen zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu einer Ausbürgerung erfüllt. Dies kann u.U. auch bedeuten, Dokumente aus dem Heimatland zu beschaffen, die dort erst (erstmals) erstellt werden müssen.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #11 - 28.09.2014 um 20:29:35
 
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:
Um den Prozess später nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wollte sie daher die Registrierung bei der ukrainischen Botschaft in D nachholen, respektive bei der zuständigen Außenstelle in Bonn. 

Für die Ausbürgerung aus der ukrainischen StaG ist keine Konsulatanmeldung (diese ist seit fast drei Jahren keine Pflicht mehr), sondern aber die so genannte Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erforderlich, s. unten.

Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:
Mal davon ab, dass mir als Deutschen eine solche Erklärung vollkommen unverständlich ist ( jedenfalls bei Volljährigen ), scheint es wohl gängige Rechtspraxis zu sein.

Bei der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland stößt man auf eins der Überbleibsel aus Sowietzeiten, wo jeder, der ins Ausland gehen wollte (egal, ob für ein paar Tage oder für immer und ewig), ein Ausreisevisum benötigte, wofür der Betroffene einige wenige Formalitäten vor der Ausreise erledigen haben musste. Die UdSSR gibt es eine Weile nicht mehr, die besagte Rechtsvorschrift in Form der oben erwähnten Genehmigung hat es aber überlebt und findet sich immer noch in den ukrainischen Rechtsakten. Auch wenn es keine eindeutige Definition mehr gibt, wann der Aufenthalt im Ausland als ständiger Aufenthalt zu bewerten ist, muss man die Genehmigung beschaffen, sonst ist keine Ausbürgerung möglich. Da Ihr  aber bereits wisst, womit Ihr nun zu tun habt, will ich nicht tiefer in Details gehen.

Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:
Das hat er ihr auch schriftlich gegeben. 

In welcher Form (Email, Brief mit eigener Unterschrift etc.) ist das geschehen?

Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:
was wir hier tun können?

Ich sehe hier folgende Optionen:

1. Die Nichterteilung der Einwilligung gleich in UA jetzt einklagen. Als Begründung sollte man angeben, dass der Vater keine Teilnahme an der Erziehung Deiner Frau teilnahm und somit jetzt keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Das Gericht kann dann die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ohne väterliche Zustimmung erteilen. Der Gerichtsprozess würde aber jedenfalls die (mehrmalige) persönliche Anwesenheit Deiner Frau in UA bedeuten und sein Ausgang - wie Du selber schreibst - ist ungewiss.

2. Ende letzten Jahres schloß sich die Ukraine an die Kovention zur internationalen Sicherung der Unterhaltsansprüche für Kinder und sonstigen Familienunterhalten an. Die Konvention gilt auch für die EU. Somit könnte Dein Schwiegervater später seine Unterhaltsansprüche geltend machen auch wenn seine Tochter keine ukrainische StaG mehr haben, aber in der EU leben sollte. Daher könnt Ihr wiederholt mit ihrem Vater sprechen, ihn auf die Konvention hinweisen und ihm seine Rechte klarmachen. Sollte dies Erfolg in Form der unterschriebenen Einwilligung bringen und der Vater seine Elternrechte später ausüben wollen, wird Deine Frau natürlich dagegen Widerspruch in UA einlegen können und dies ggf. auch vorm Gericht vortragen müssen mit der gleichen Begründung wie unter Nr. 1. D.h. sie kommt dann um das Gerichtsgedöns nicht drum herum, das Ganze verschiebt sich dann aber in die Zukunft.

3. Den Sachstand der EBH schildern und versuchen, eine Beibehaltungsgenehmigung von denen zu bekommen. Da hat aber Muleta vollkommen Recht: Deine Frau wird jedenfalls erst von der EBH gepusht, die Genehmigung zu beschaffen, auch wenn dies ihrer Meinung nach von Anfang an erfolgslos sei (s. dazu VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012, Az. 2 K 1237/10). Die EBH geben lassen sich dabei gerne Zeit, sodass das ganze dann über Monate oder sogar Jahre zieht.
In dem von Dir zitierten Urteil des VG Aachen ging es um die Einbürgerung eines ukrainischen Jungen, bei dem ein längerer Aufenthalt in UA seine Ausbildung beeinträchtigen würde. Dies ist wohl bei Deiner Frau nicht der Fall und das Gegenteil zu beweisen wird äußerst schwierig sein.

4. Sich auf §12 Abs. 1 Nr. 5 StAG zu berufen und die Einbürgerung in DE ohne Ausbürgerung aus der ukr. StaG zu beantragen. Dafür bräuchte man aber wiederum eine gute Begründung. Hat Deine Frau in UA gearbeitet bevor sie nach DE kam? Wenn ja, wie lange? Hat sie sonst was in UA zu verlieren, wenn sie die ukr. StaG aufgeben müssen würde? Weiterhin kann die Höhe dieser Verluste von Bundesland zu Bundesland bzw. von EBH zu EBH unterschiedlich sein.

In welchen Bundesland wonht Ihr übrigens?
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Antwort #12 - 02.10.2014 um 07:22:55
 
Hallo dim4ik,

ich musste erstmal einige Informationen sammeln und war ein paar Tage geschäftlich unterwegs. Daher meine später Antwort.

Ich danke Dir aber sehr für die Mühe, die Du Dir in Deiner ausführlichen Antwort gegeben hast.

Meine Frau hat eine schriftliche Erklärung von ihrem Vater ( Brief mit eigenhändiger Unterschrift ), dass er einer Wohnsitznahme im Ausland nicht zustimmt und niemals zustimmen wird. Die Erklärung, dass meine Frau bei ihm keine Schulden hat, will er natürlich auch nicht geben. Meine Hoffnung, dass wir bei diesem Typen mit Reden weiterkommen, geht gegen null.

Eine Klage in der Ukraine gegen den Vater. Ich glaube nicht, dass wir das wirklich wollen. Es geht ja nicht nur um den ungewissen Ausgang. Ich bin jetzt schon sicher, dass in dem Moment, in dem klar ist, dass es um eine Auswanderung nach Deutschland geht, bei jedem beteiligten "Beamten" die Dollarzeichen hochkommen. Sprich, erstmal wird so ein Prozess richtig teuer, weil alle Beteiligten profitieren wollen und dann bleibt immer noch ein ungewisser Ausgang. Dass eine cdeutsche EBH sich das nicht vorstellen kann, kann ich verstehen. Ich hatte ja auch keine Ahnung vom Ausmaß des verfilzten Systems, bis ich dann bei der Erstellung der Urkunden für die Heirat mit meiner Frau erste Einblicke bekam.

Dazu kommt, dass selbst schlaue Leute in der Ukraine in rechtlichen Dingen sowas von naiv sind. Ich bin immer wieder überrascht, wie wenig Ahnung meine Frau von solchen Dingen hat. Es ist fast so, als ob einem Körperteile abfaulen würden, wenn man sich Gedanken über Gerichte, Behörden oder Polizei machen würde. Für einen Deutschen gar nicht vorstellbar. Wenn ich meine Frau alleine zu Gericht schicke, ist der Ausgang eigentlich jetzt schon klar.

Zu Deinem Punkt 4. Ihr gehört ein Haus in einem kleinen Dorf nahe Vinitza. Der Wert tendiert wohl eher gegen null. Und gearbeitet hat sie nie, also werden wir so sicher keinen Grund liefern können, warum sie ihre Staatsbürgerschaft behalten sollte. Die Tatsache, dass sie nie gearbeitet hat, stellt im Gegenteil bei der Ausbürgerung ein weiteres Hindernis dar, da das obligatorische Arbeitsbuch zur Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob Steuerschulden vorliegen, nicht zur Verfügung steht.

Allerdings bin ich etwas irritiert. Unsere Nachforschungen, sowohl in der Ukraine als auch bei der hiesigen Botschaft ergaben, dass eine Ausbürgerung nur bei der Botschaft oder dem Konsulat im Ausland betrieben werden kann. Und um dies zu tun, muss eine Konsulatsregistrierung gegeben sein. Im Zuge dieser Registrierung ist dann auch die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland beizubringen. Also, auch wenn die Konsulatsregistrierung keine Pflicht ist, muss sie für die Ausbürgerung dennoch betrieben werden.

Da ich davon ausgehe, dass wir keine Extrawürste von D zu erwarten haben werden und so oder so - möglich oder nicht - die Ausbürgerung betreiben müssen, werde ich jetzt eine Agentur in Kiew einschalten, die uns seinerzeit im Vorfeld unserer Heirat gut beraten hat und im Blitztempo alle Dokumente beschafft hat, auf die wir vorher ohne "Privatzuschlag" angeblich Monate hätten warten müssen. Dort sind sowohl deutsche als auch ukrainische Anwälte vertreten, man ist zweisprachig und verfügt augenscheinlich über ganz gute Beziehungen in Kiew.

Dennoch werde ich natürlich jeden Briefwechsel sorgfältig archivieren, sollten wir doch irgendwann mal einsehen müssen, dass wir nicht weiterkommen.

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Antwort #13 - 02.10.2014 um 08:30:21
 
Ich würde mich auf die Einbürgerung konzentrieren und nach der Einbürgerungszusicherung auf die Ausbürgerung konzentrieren. Wenn nach 2 Jahren die Ausbürgerung gescheitert ist, dann kann man unter Hinnahme von mehrstaatlichkeit einbürgern lassen.

So wie du das machst, macht es keinen Sinn. Du willst die Grundlage für die Ausbürgerung schaffen, die aber an der formalen Bedingung der Auslandsregistrierung gebunden ist. Wie lange soll das dauern? 1 Jahr? 2 Jahre? Wenn du dann bei der Einbürgerungsbehörde das geltend machen willst, dass es nicht klappt, dann musst du erneut Zeit investieren. Du verzögerst also selber die Einbürgerung.

wenn deine Frau die einbürgerungszusicherung hat, dann beantragt sie die Ausbürgerung. Dann beschwert sich das Konsulat dass es nicht geht. Und dann eben klageweg in der Ukraine. Und wenn die Ukraine den Fall verschleppt weil die Bestechungsgelder erwarten, dann soll es so sein. Wenn die Ukraine das Verfahren 2 Jahre verschleppt, deine Frau aber nachweisen kann, dass sie sich darum ernsthaft gekümmert hat, dann wird sie trotzdem eingebürgert und die ukrainischen "Interessen" sind egal.

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Antwort #14 - 02.10.2014 um 09:37:38
 
Vielen Dank, Aras.

In Hinblick auf Fristen hast Du natürlich recht.

Nur, was wenn der Ausbürgerungsprozess nach zwei Jahren noch keine Früchte zeigt, die ABH aber der Meinung ist, wir hätten nicht alles menschenmögliche getan? Da steckt ja eine Menge subjektive Wahrnehmung im Detail.

Aber vielleicht hast Du wirklich recht. Der Vorteil ist auf jeden Fall, dass ich noch ein paar Monate Frieden habe, bevor der ganze Wahnsinn losgeht.

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