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Einbürgerung von Kindern (Gelesen: 3.258 mal)
Fragesteller1704
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.09.2014 um 20:53:19
 
Ein syrisches Paar floh schon vor gut zehn Jahren nach Deutschland.  Lebte lange zeit mit Aufenthaltstitel nach Par. 25. Es wurden 3 Kinder hier geboren,  alle staatenlos. Die Eltern konnten aufgrund gesundheitlicher Probleme nie vollständig selbst für ihren Unterhalt aufkommen und leben derzeit komplett von Sozialleistungen.  Inzwischen haben sie den Aufenthaltstitel den wohl alle Syrer derzeit problemlos bekommen. Par. 31 oder so? Meine Frage: nach welcher Regelung können die Kinder (das älteste ist 10) eines Tages die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen?  Auch unabhängig von den Eltern?   
Vielen Dank!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.09.2014 um 21:04:46
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.09.2014 um 21:16:38
 
Fragesteller1704 schrieb am 24.09.2014 um 20:53:19:
nach welcher Regelung können die Kinder (das älteste ist 10) eines Tages die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen? 

Bei Staatenlosigkeit gem. Art 2 StaatenlMindÜbkAG. Allerdings müssten sie sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Geht man davon aus, dass seinerzeit die meisten Asylanträge von Syrern abgelehnt wurden und sie nach Deinen Ausführungen erst jetzt einen rechtmäßigen Aufenthalt haben, kann es sein, dass sie über einen längeren Zeitraum nur geduldet waren. Damit wäre eine Einbürgerung eben erst fünf Jahre ab Erteilung der AE bzw. ab Stellung des Folgeantrages möglich.

Sollten sie ggf. nicht mehr staatenlos sein (das ist bei Kurden aus Syrien nicht mehr ganz ausgeschlossen) können sie allenfalls auf Antrag nach § 10 StAG eingebürgert werden.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 24.09.2014 um 21:16:52
 
Es ist eine komplizierte Situation. Es nützt überhaupt nicht, mit solch ungefähren Angaben zu operieren, da kann niemand drauf antworten. Die Betroffenen selbst sollten sich, sobald sie selbst die Frage nach einer Einbürgerung haben, mit allen Unterlagen an eine gute Beratungsstelle wenden.
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Odysseus
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Antwort #4 - 25.09.2014 um 08:47:54
 
Zuerst einmal ist äußert fraglich, ob die Kinder überhaupt staatenlos sind. Warum sollten Sie denn staatenlos sein??

II. Staatsangehörigkeit
1 Erwerbsgründe (Art. 3–8, 16, 24 StAngG)
a) Abstammung:
‒wenn das Kind einen arabisch-syrischen Vater oder bei Geburt in Syrien eine arabisch-syrische Mutter hat;


Die Kinder sind durch Abstammung von syrischen Vater syrische Staatsangehörige. Gegenteiliges müsste erst einmal bewiesen werden.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.09.2014 um 08:50:35
 
Die Betonung liegt auf arabisch, sind die Eltern Kurden kann es schon sein, dass sie staatenlos sind.
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Odysseus
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Antwort #6 - 25.09.2014 um 11:14:59
 
Odysseus schrieb am 25.09.2014 um 08:47:54:
Gegenteiliges müsste erst einmal bewiesen werden.

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reinhard
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Antwort #7 - 25.09.2014 um 11:33:21
 
Vermutlich müssen die Kinder das mühsam klären, sobald sie 18 Jahre alt sind (das Älteste dann wohl ab 2022). Die syrische Rechtslage ist ja keineswegs klar. So hat Assad im letzten Jahr per Erlass alle Kurden, die 1968 ausgebürgert wurden, wieder eingebürgert. (Der Erlass war natürlich eine reine Kriegsmaßnahme.) Aber sowas kann nur im Einzelfall geklärt werden, leider.
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Muleta
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Antwort #8 - 25.09.2014 um 11:54:12
 
reinhard schrieb am 25.09.2014 um 11:33:21:
So hat Assad im letzten Jahr per Erlass alle Kurden, die 1968 ausgebürgert wurden, wieder eingebürgert.


wobei sich bei solchen Aktionen dann auch die Frage stellt, inwieweit das unter völkerrechtlichen Grundlagen überhaupt beachtlich ist. Zwangseinbürgerungen bzw. das Aufdrängen einer Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen ist ja insofern nicht ganz unproblematisch (vgl. http://books.google.de/books?id=9yGmzJIVVdoC&lpg=PA49&ots=wxj9PArDU2&dq=zwangsei... )
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Antwort #9 - 25.09.2014 um 12:14:49
 
reinhard schrieb am 25.09.2014 um 11:33:21:
Vermutlich müssen die Kinder das mühsam klären, sobald sie 18 Jahre alt sind 

Und warum kann soetwas nicht vor erreichen der Volljährigkeit geklärt werden?
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reinhard
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Antwort #10 - 25.09.2014 um 14:46:52
 
Wenn Du das vorher klären kannst, mach es gerne.
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