Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" (Gelesen: 3.037 mal)
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
21.09.2014 um 00:05:40
 
Hallo zusammen,

habe mich neulich mit der Frage Erteilung der EzDA-EU an ehemalige BC-Inhaber beschäftigt und würde gerne Eure Meinungen dazu einholen.

Es geht nämlich um die Voraussetzungen für den Vermerk "Ehem. Inhaber der Blauen Karte EU", den man in die EzDA-EU entragen kann. Der Sachverhalt ist folgender.

1. §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG enthält eine Bedingungen, bei der die EzDA-EU nicht erlischt, wenn ihr Inhaber sich länger als 12 Monate außerhalb der Gemeischaft aufhält:
Zitat:
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
...
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
...

D.h. man muss zuvor eine BC gehabt haben, wobei deren Besitzdauer angeblich keine Rolle spielt.

===================================

2. Laut §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV erhalten alle Inhaber einer BC den Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" in der erteilten EzDA-EU:

Zitat:
(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, der Blauen Karte EU und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ weiterverwendet werden.

Hierbei ist von der Besitzdauer auch keine Rede.

===================================

3. Hinweise des BMI schreiben allerdings was anderes vor:

Zitat:
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist insbesondere auch die Erfüllung der fünfjährigen Aufenthaltszeit. Im Gegensatz zur nationalen Niederlassungserlaubnis ist bei der Anrechnung von Aufenthaltszeiten zu beachten, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mit dem speziellen Hinweis „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ nach § 59 Absatz 3 Satz 3 AufenthV nur in den Fällen erteilt werden kann, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt. Ist der Antragsteller zwar im Besitz der Blauen Karte EU und wären zur Erfüllung des Fünf-Jahres-Zeitraumes Voraufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis anzurechnen, darf der spezielle Zusatz nach § 59 Absatz 3 Satz 3 AufenthV nicht in die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aufgenommen werden.

Somit wird eindeutig ein fünfjähriger Aufenthalt als BC-Inhaber verlangt.

===================================

4. Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2009/50 besagt, dass der o.g. Vermerk bei denjenigen BC-Inhabern eingetragen wird, die die Voraussetzungen des Art. 16 erfüllen:

Zitat:
Artikel 17
Langfristige Aufenthaltsberechtigung

(1) Den Inhabern der Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, wird ein Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt.
(2) Im in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufenthaltstitel tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.


===================================

5. Art. 16 der Richlinie 2009/50:

Zitat:
Artikel 16
Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG für die Inhaber der Blauen Karte EU

(1) Die Richtlinie 2003/109/EG wird mit den in diesem Artikel genannten Ausnahmeregeln angewandt.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und
b) unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterbrechen bei der Berechnung des Zeitraums des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Gemeinschaft Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels nicht, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Der vorliegende Absatz kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Inhaber einer Blauen Karte EU die in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat.
(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EG mit der in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Bemerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG gewährt wurde, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG können auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.
(6) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 gelten gegebenenfalls auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung mit der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bemerkung, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU ein in der EG langfristig Aufenthaltsberechtiger geworden ist.

Abs. 2 a) schreibt ebenso einen fünfjährigen Aufenthalt als BC-Inhaber vor, allerdings betrifft dieser Absatz nur diejenigen BC-Inhaber, die die Möglichkeit nach Art. 18 genutzt haben, d.h. ihre einzelnen Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten bei der Erteilung der EzDA-EU kummulieren lassen:

Zitat:
...
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und
b) unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.
...

Die restlichen BC-Inhaber, die dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, erhalten eine EzDA-EU nach Art. 16 Abs. 1, d.h. ganz normal nach Regelvorgaben der DA-EU-Richtlinie 2003/109. In diesem Fall muss der BC-Inhaber ja nicht unbedingt fünf Jahre die BC besessen haben, der Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" wird dennoch eingetragen, da Art. 17 auf den gesamten Art. 16 verweist und nicht nur auf Art. 16 Abs. 2.

===================================

Im Endeffekt aus §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV sowie Artikeln 16, 17 der Richtlinie 2009/50 folgt, dass jeder BC-Inhaber den o.g. Vermerk in seine EzA-EU bekommt und nur das BMI hat wohl eine andere Sicht auf das Problem. Die genannten Hinweise des BMI sind aber nicht bindend, darüber hinaus weisen sie erfahrungsgemäß einige gesetzwidrigen Passagen (s. Urteil BVerwG 1 C 12.12 in Bezug auf den Satz " Der gleichzeitige Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ausgeschlossen") auf.

Seht Ihr das auch so, dass für den o.g. Vermerk keine fünf Jahre Besitz einer BC notwendig sind (wenigstens dann, wenn man die Möglichkeit nach Art. 18 nicht genutzt hat)?



Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.

dim4ik
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #1 - 21.09.2014 um 18:55:47
 
Ich sehe hier nichts, was die Rechtsansicht des BMI stützen würde. Insofern ist m.E. ganz normal der Eintrag vorzunehmen wenn der Ausländer keine Zeiten nach § 9b Abs. 2 AufenthG geltend machen will. Ich werde auch bei Gelegenheit in der entsprechenden Kommentarliteratur nachschauen ob es irgendwelche Meinungen zu dem Thema gibt und sie ggf. hier posten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #2 - 22.09.2014 um 11:34:56
 
Zitat:
Insofern ist m.E. ganz normal der Eintrag vorzunehmen wenn der Ausländer keine Zeiten nach § 9b Abs. 2 AufenthG geltend machen will.

Danke für die zügige Rückmeldung. Einziges möchte ich gleich klarstellen.

Mir geht es hier (nicht nur) um die Anrechnung der Zeiten nach § 9b Abs. 2 AufenthG, sondern eher generell um die Erteilung einer EzDA-EU an Ausländer, die zum Zeitpunkt der Beantragung der EzDA-EU ihre BC weniger als fünf Jahre besitzen (sei es bedingt durch die Ausreise nach einem Voraufenthalt, durch die Einführung der BC während der Ausländer sich bereits in DE mit einem anderen AT aufgehalten hat oder durch die ursprüngliche Einreise nach DE mit einem anderen AT als BC und einen späteren Wechsel zur BC). Wäre dann §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV trotzdem anwendbar?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #3 - 22.09.2014 um 12:14:36
 
M.E ja.

Art. 16 I HQRL (2009/50/EG) verweist auf die DA-RL (2003/109/EG) als Ganzes und somit sind erstmal dessen Bestimmungen anwendbar, Art. 3 I DA-RL verlangt einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, der sich aus den Voraussetzungen des nationalen Rechts ergibt (EuGH, Urt. v, 08.11.2012 - C-40/11 - Iida - Rn. 36). Wenn ein Ausländer zunächst diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihm der DA-EU mit dem Zusatz zu erteilen.

Anscheinend scheint das Problem ja nur dann aufzutauchen, wenn der Ausländer zwar anrechnungsfähige nationale sowie BC-Zeiten nach Art. 18 HQRL außerhalb der BRD hat, aber insgesamt nicht fünf Jahre lang eine BC besessen hat und die geforderten fünf Jahre nur mit Anrechnung der ausl. Zeiten erreicht, vgl. z.B. die VAB des Berliner LABO:

Der Hinweis "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" auf der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird nur in den
Fällen auf dem Titel eingetragen, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf
Jahren in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der HQRL).


Für den Fall, dass der Ausländer aber einen unterbrochenen Aufenthalt hatte, nun im Besitz einer dt. BC ist und z.B. die Zeiten ausschließlich nach dem AufenthG erreicht (ohne ausl. BC-Zeiten, § 9b I Nr. 2 AufenthG) ist der Zusatz wieder aufzunehmen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #4 - 22.09.2014 um 12:56:17
 
Zitat:
Der Hinweis "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" auf der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird nur in den
Fällen auf dem Titel eingetragen, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf
Jahren in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der HQRL).

Dabei nehmen wohl das BMI bzw. die berliner ABH den gesamt fünfjährigen BC-Besitz der innerhalb der HQRL-Mitgliedstaaten umgezogenen BC-Inhaber aus dem Art. 16 II HQRL als Ausgangspunkt und breiten diese Anforderung auf alle anderen DA-EU-Antragsteller aus inkl. denjenigen, die die Aufenthaltszeiten nach Art. 16 II HQRL nicht geltend machen können/wollen. Dies widerspricht aber mMn den Vorschriften des Art. 16 I HQRL bzw. dem von Dir zitierten Urteil des EuGH.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #5 - 22.09.2014 um 13:16:11
 
Die Ausführungen des LABO sind unter § 9b AufenthG zu finden, insofern geht es da wohl eher um Art. 16 II selbst und nicht um Art. 16 I.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #6 - 22.09.2014 um 14:25:33
 
Zitat:
die VAB des Berliner LABO

Habe mir gerade diese VAB angeschaut. Unter Nr. 9a.0 "Allgemeine Hinweise" auf der Seite 79 liest man u.a. folgendes:
Zitat:
Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich.

was ja ehhm ein wenig den Anmerkungen zu §9a Abs. 2 der selben VAB widerspricht, zumindest deswegen, weil nach §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV den o.g. Vermerk nur bei den Inhabern einer BC einzutragen ist. Das erinnert mich an die Fälle, wo einige ABH eine NE §19a Abs. 6 auch an die Inhaber einer AE §18 erteilen, die bloß die Erteilungsvoraussetzungen für eine BC erfüllen, diese aber nicht besitzen. Beides ist doch nicht AufenthG- bzw. AufenthV-konform, auch wenn dies den Ausländern ggf. eine bessere Rechtsstellung mit weniger (Kosten-)Aufwand gewährt, oder?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU"
Antwort #7 - 22.09.2014 um 15:29:36
 
Es liest sich für mich so:

- wenn der Ausländer sich 5 ohne Unterbrechung Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ist ihm der DA-EU samt Zusatz zu erteilen. Dass er nie im Besitz einer BC sein muss, ist - naja - typisch LABO. Andere ABHen werden das wohl eher nicht so locker sehen, müssen aber den DA-EU mit Zusatz auch dann erteilen, wenn der Ausl. keine fünf Jahre im Besitz einer BC war.

- wenn ein Ausländer mit BC anrechenbare Aufenthaltszeiten aus dem Ausland geltend machen will, dann muss er für den Zusatz kulminiert 5 Jahre in der EU eine BC besessen haben. Insofern reichen sonstige Aufenthaltszeiten nicht aus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema