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Ausbürgerung (Gelesen: 3.204 mal)
Bayern
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01.09.2014 um 22:58:39
 
Hallo zusammen,

habe am 13 August meine Einbürgerungsurkunde bekommen. Weil ich vorher nach Artikel 47 Namens Anpassung gemacht habe könnte ich meinen PA erst heute beantragen ( Die haben gesagt das es 2-3 Wochen dauert bis ich es bekomme). Ich möchte meinen Türkischen Reisepass erst nach dem ich mein deutschen PA bekommen habe abgeben um nicht ohne Ausweis da zu stehen. Im Forum habe ich gelesen und eine Frist von 1 Monat und  an eine andere Stelle 3 Monate für Ausbürgerung gesehen. Was ist Richtig? Was passiert wenn ich es ein paar Tage überschreite um mein PA abzuwarten?
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HeFi
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Antwort #1 - 02.09.2014 um 00:47:07
 
Bayern schrieb am 01.09.2014 um 22:58:39:
meine Einbürgerungsurkunde bekommen

Ist es tatsächlich schon eine Einbürgerungsurkunde ?
oder NUR eine Einbürgerungszusicherung mit der Auflage, die Ausbürgerung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Frist nachzuweisen?
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Mick
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Antwort #2 - 02.09.2014 um 06:49:39
 
HeFi schrieb am 02.09.2014 um 00:47:07:
oder NUR eine Einbürgerungszusicherung mit der Auflage, die Ausbürgerung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Frist nachzuweisen?

Bei türkischen Staatsangehörigen wird nach der Genehmigung
zur Entlassung die EB-Urkunde ausgehändigt, danach kommt die
eigentliche Entlassung.

Bayern schrieb am 01.09.2014 um 22:58:39:
Im Forum habe ich gelesen und eine Frist von 1 Monat undan eine andere Stelle 3 Monate für Ausbürgerung gesehen. 

Eigentlich müsstest Du mit der Urkunde ein Schreiben bekommen
haben, in dem die Frist festgelegt ist. Ich denke, die meisten Be-
hörden dürften da durchaus bis zu einem Jahr gewähren. Solltest
Du aber ggf. mit Deiner EBH klären.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Odysseus
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Antwort #3 - 02.09.2014 um 08:07:39
 
Mick schrieb am 02.09.2014 um 06:49:39:
Eigentlich müsstest Du mit der Urkunde ein Schreiben bekommen
haben, in dem die Frist festgelegt ist. Ich denke, die meisten Be-
hörden dürften da durchaus bis zu einem Jahr gewähren. Solltest
Du aber ggf. mit Deiner EBH klären. 



Eine Frist von einem Jahr kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Das eigentliche Entlassungsverfahren - also die Prüfung des Antrages - ist ja durch die Aushändigung der Wechselgenehmigung bereits abgeschlossen und die Entlassungsurkunde muss nur noch abgeholt werden. Daher ist eine Frist von einem Monat eigentlich absolut ausreichend.

Zutreffend ist aber, dass Du mit Sicherheit einen Bescheid über die Auflage erhalten hast, in dem die genaue Frist drinsteht.

Solltest Du es in der Frist nicht schaffen, solltest Du schriftlich bei der EBH unter Darlegung der Gründe eine Verlängerung der Frist beantragen, bevor Zwangsmittel gegen Dich eingesetzt werden.
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Bayern
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Antwort #4 - 02.09.2014 um 09:47:33
 
Ich habe eine Auflage bekommen, unterschrieben und abgegeben. Da stand aber nur Zeit nahe drin und nichts Konkretes. In meinem Fall wird ein Monat nicht reichen weil es noch 2-3 Wochen dauert bis ich mein PA bekomme. Was passiert wenn ich die Zeit ein Paar Tage überschreite?
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Mick
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Antwort #5 - 02.09.2014 um 10:23:39
 
Odysseus schrieb am 02.09.2014 um 08:07:39:
Eine Frist von einem Jahr kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Ich auch nicht Zwinkernd Wir schreiben "...unverzüglich, spätestens
einen Monat..."...

Bayern schrieb am 02.09.2014 um 09:47:33:
Was passiert wenn ich die Zeit ein Paar Tage überschreite? 

Ein paar Tage mehr als "zeitnah". Weiß gar nicht, was das
ist. Ich würde mir da keinen Kopf machen. Man würde Dich
vermutlich zunächst erinnern. Aber bis dahin hast Du das
wahrscheinlich erledigt.
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Antwort #6 - 02.09.2014 um 10:34:44
 
Ich frage mich grad, wieso kein vorläufiger Perso bzw. vorläufiger Reisepass beantragt wird, falls die "Zeit" drückt oder man täglich einen Ausweis braucht.

@Mick

Muss dann nicht die Behörde bei der Erinnerung zudem eine Frist setzen? Also den Begriff zeitnah durch ein konkretes Datum ersetzen um Rechtssicherheit zu haben.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Odysseus
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Antwort #7 - 02.09.2014 um 10:55:57
 
1. vorläufiger Personalausweis wäre natürlich auch mit dem alten, noch nicht geänderten Namen möglich - und auch sinnvoll - gewesen.

2. Wenn die Behörde keine konkrete Frist gesetzt hat, dann muss sie natürlich, bevor sie irgendwelche Zwangsmittel verhängt, erstmal eine konkrete Frist setzen.

Es kann natürlich trotzdem nicht schaden, wenn die EBH über die Verzögerung informiert wird, damit die sich keine Sorgen machen  Zwinkernd
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Antwort #8 - 02.09.2014 um 12:20:07
 
Vielen Dank für die Anworten. Ich werde die EBH fragen wie die frist ist und gleichzeitig auch mitteilen das es ein paar Tage länger dauern kann.
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Antwort #9 - 03.09.2014 um 17:25:37
 
Hi,

ja, das würde ich so machen und falls das Ärger macht, eher die eine oder andere Woche ohne Ausweis ausharren, wenn Du den nicht zwingend brauchst.
Was macht den ein normaler Bürger, der keinen Pass sondern nur PA hat und den verliert?
So wirklich praktisch dürfte der türkische Pass mit dem nun nicht mehr korrekten Namen ja auch nicht sein.

Gruß,
Norbert
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