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Remonstration abgelehnt - Erklärung gesucht (Gelesen: 4.142 mal)
sabine99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.09.2014 um 17:38:06
 
Ich bin etwas ratlos. Kann mir bitte einer von den Fachleuten folgenden Satz erklären:

"Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tatsächlichen Indizien in der Person der Antragsteller, aufgrund derer auf eine mangelnde Verwurzelung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann, oder aus Regelverletzungen anlässlich vorausgehender Ausreisepflichten, es sei denn, die Gefahr einer Wiederholung ist insoweit nicht mehr zu bejahen."
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sabine99
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.09.2014 um 17:54:16
 
So, jetzt noch ein bisschen Hintergrund.

Ich bin von Geburt deutsche Staatsbürgerin. Mein Ehemann ist nach der Heirat mit mir nach einigen Jahren eingebürgert worden. Dies ist jetzt auch schon 4 Jahre her.

Wir wollten nun seine Schwester samt Ehemann und 2 Kindern (6 und 10 Jahre) während der Schulferien für 3 Wochen zu Besuch einladen.

Zuerst bekamen sie eine knapp verfasste Ablehnung.

Nun kam ein ausführlicher Remonstrationsbescheid - leider wieder negativ.

Mein Schwager ist sowohl Selbstständig als auch Angestellt im geichen Berufsfeld ( Handel mit Lebensmittel).

Er hat eine Wohn- und Geschäftimmobilie die vermietet ist.

Sie wohnen in einer eigenen Eigentumswohnung.

Sie haben ein eigenes Auto.

Und die Kinder gehen seit Jahren auf eine teuer Privatschule / Vorschule.

Die Botschaft außert "überwiegende Zwiefel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive".

Welche Chance auf Erfolg hat eine Klage beim Verwaltungsgericht oder haben wir mehr Chancen wenn wir einen neuen Visa-Antrag stellen, wo vielleicht der Ehemann im Heimatstaat verbleibt und nur die Mutter mit den Kindern kommt?

MfG
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reinhard
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Antwort #2 - 01.09.2014 um 18:09:35
 
Gab es denn die Regelverletzungen, von denen im Textbaustein die Rede ist?

Ansonsten kann man, wenn nur die Frau reist, der Mann aber dort bleibt (oder umgekehrt) die Verwurzelung und Rückkehrabsicht natürlich viel überzeugender nachweisen, als wenn die gesamte Familie weg will.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 01.09.2014 um 18:23:55
 
Hallo,

das ist ein klassischer, allgemein gehaltener Textbaustein in klassischem Behördendeutsch.

Abgelehnt wurde der Visumantrag wohl wegen fehlenden Nachweises der Bereitschaft, nach dem Auslandsaufenthalt wieder in das Herkunftsland zurückzukehren.

Allerdings sind die Gründe nicht einzelfallbezogen (also konkret die Antragsteller betreffend) dargelegt.

Also hat man ganz allgemein formuliert, dass möglicherweise die Bereitschaft zur Rückkehr nicht besteht, oder möglicherweise auch, dass jemand dieses Personenkreises bei vorherigen Aufenthalten die erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengenland überschritten haben könnte (wobei dies nur dann relevant wäre, wenn eine Wiederholungsgefahr bestünde, also bei z.B. beantragtem Besuchs-, aber nicht bei angestrebten Daueraufenthalt).

Wie gesagt, Textbaustein, nicht einzelfallbezogen, nicht konkret und damit eigentlich nichtssagend.

Gruß
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Antwort #4 - 01.09.2014 um 20:52:50
 
T.P.2013 schrieb am 01.09.2014 um 18:23:55:
Wie gesagt, Textbaustein, nicht einzelfallbezogen, nicht konkret und damit eigentlich nichtssagend.


Und das heißt nun was? Wo ist der Mehrwert für die TS?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 02.09.2014 um 19:00:02
 
Der Mehrwert für die TS besteht darin, dass sie in diesem Textbaustein keinen für sie bzw.  den Antragsteller erhebliche, konkrete Begründung der Ablehnung (-> bzw. "Erklärung", s. Überschrift) zu suchen braucht. Denn eine solche beinhaltet dieser allgemeine Textbaustein, über die bereits geäußerte hinaus, nicht.

Möglicherweise kannst Du die Frage der TS ja zutreffender und mit mehr Mehrwert für sie beantworten. Ich bin da persönlich auch immer lernbereit.

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Antwort #6 - 02.09.2014 um 19:09:34
 
Mein Beitrag wurde zwar gelöscht, aber ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass dieser "Textbaustein" aus einer Antwort aus frag-einen-anwalt.de stammt.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckkehrabsicht-Schengenvisum---f28384.html

Die Nachfrage von Reinhard nach Regelverletzungen bzw. der Streit um den Mehrwert schlagen somit fehl.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 02.09.2014 um 19:15:03
 
Was also soll man der TS, hinsichtlich Ihrer Frage bzg. Aussage und Interpretation dieser "Begründung" im Bescheid der AV, antworten?
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Antwort #8 - 02.09.2014 um 19:28:59
 
sabine99 schrieb am 01.09.2014 um 17:38:06:
Ich bin etwas ratlos. Kann mir bitte einer von den Fachleuten folgenden Satz erklären:

"Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tatsächlichen Indizien in der Person der Antragsteller, aufgrund derer auf eine mangelnde Verwurzelung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann, oder aus Regelverletzungen anlässlich vorausgehender Ausreisepflichten, es sei denn, die Gefahr einer Wiederholung ist insoweit nicht mehr zu bejahen."


sabine99 schrieb am 01.09.2014 um 17:54:16:
Die Botschaft außert "überwiegende Zwiefel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive".

Mögliche Gründe, die hinter einer solchen Formulierung stecken (können), hatte ich mal hier zusammen gestellt, soweit ich sie recherchieren konnte:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1406280994/15#15
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Antwort #9 - 02.09.2014 um 19:36:56
 
Ich würde einfach um einen anonymisierten Scan des Ablehnungsbescheides oder komplett abgetippten anonymisierten Ablehnungsbescheid bitten.

Dann kann man auch schauen, ob nicht irgendetwas "versteckt" ist oder missinterpretiert wird.
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