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Anspruch auf Bafög (Gelesen: 5.269 mal)
Themen Beschreibung: Bafög für EU Bürger, Eltern nachgezogen
fornox
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: MD, (RO)
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30.08.2014 um 20:38:35
 
Guten Tag. Ich weiss es nicht ob diese Frage zu diesem Forum gehört, ich wollte nur eure Meinung darüber wissen.

Ich studiere die Medizin in Deutschland und bin jetzt im 8. Semester. Ich bin rumänischer Staatsbürger und habe bisher mein Studium über meine Familie, Nebenjobs und ab diesem Jahr mit einem Studienkredit finanziert. Jetzt ist es so dass meine Mutter zu mir nach Deutschland gezogen ist und hat sich schon eine Arbeit gefunden die sozialversicherungspflichtig ist. Ich habe mich informiert ob ich jetzt ein Anspruch auf Bafög hätte und habe folgendes gelesen:

2. Förderung von EU-BürgerInnen und BürgerInnen aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen:
Kommt Ihr aus einem Mitgliedstaat der EU, aus der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen, so habt Ihr die Möglichkeit, BAföG zu erhalten, wenn Ihr eine der folgenden Voraussetzung erfüllt

Eure Mutter oder Euer Vater ist Unionsbürger und will sich als Arbeitnehmer, berechtigt als Selbstständiger oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In diesem Fall leitet Ihr das eigene Aufenthaltsrechts von dem betroffenen Elternteil ab, wenn Ihr ihn begleitet oder ihm nachzieht.


Wir ziehen jetzt zusammen in eine neue größere Wohnung und werden de jure die selbe Adresse haben. Die Frage ist, hätte ich in diesem Fall grundsätzlich Anspruch auf Bafög?

Ich bedanke mich im Voraus.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.08.2014 um 23:33:57
 
So geht es meiner Meinung nicht. Deine Mutter ist zu kurz hier. Deine Mutter hätte mind. 3 Jahre in den letzten 6 Jahren arbeiten müssen, damit du darüber einen Anspruch hättest.

http://www.xn--bafg-7qa.de/de/-8-staatsangehoerigkeit-224.php

Was mir in deinem Falle einfallen könnte:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1256132824

Wenn du 5 Jahre hier lebst, dass du zur Ausländerbehörde gehst und eine Daueraufenthaltsbescheinigung holst. Wenn du Daueraufenthaltsrecht hast, dann kannst du ggf. BaföG beanspruchen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fornox
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: MD, (RO)
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Antwort #2 - 31.08.2014 um 08:43:05
 
Aras schrieb am 30.08.2014 um 23:33:57:
So geht es meiner Meinung nicht. Deine Mutter ist zu kurz hier. Deine Mutter hätte mind. 3 Jahre in den letzten 6 Jahren arbeiten müssen, damit du darüber einen Anspruch hättest.

http://www.xn--bafg-7qa.de/de/-8-staatsangehoerigkeit-224.php

Was mir in deinem Falle einfallen könnte:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1256132824

Wenn du 5 Jahre hier lebst, dass du zur Ausländerbehörde gehst und eine Daueraufenthaltsbescheinigung holst. Wenn du Daueraufenthaltsrecht hast, dann kannst du ggf. BaföG beanspruchen.



Ok, danke. Und wie ist das zu verstehen?:

Ehegatten und Kinder von EU-Bürgern/innen
Erwerbstätige EU-Bürger/innen
Ausbildungsförderungsberechtigt sind Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz/EU gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeit genießen, § 8 Abs. 1 Nr.3 BAföG. Dabei gewährt der in Bezug genommene § 3 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU den Familienangehörigen eigene Freizügigkeit, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Unionsbürger selbst muss in eigener Person gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sein, um dem Ehegatten oder Kind Freizügigkeit zu vermitteln, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr.1-4 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Der EU-Bürger ist freizügigkeitsberechtigt, wenn

er sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten will,
er zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist,
er als selbständig Erwerbstätiger zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist,
er Empfänger von Dienstleistungen ist.
In diesen Fällen stehen auch dem Ehegatten und Kindern des Unionsbürgers Freizügigkeit zu.


Ich dachte das wäre mein Fall. Meine Mutter ist Unionsbürgerin, ist Arbeitnehmerin und wir werden zusammen wohnen.  Habe ich etwas falsch verstanden?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 31.08.2014 um 09:13:02
 
Ja stimmt. Könnte klappen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.09.2014 um 19:51:21
 
Habe heute ne Absage bekommen. Drin war der ganze 8 des Bafög. Am Ende, Zitat:

"
Keine dieser Voraussetzungen wird von Ihnen erfüllt. Sie haben als Unionsbürger noch kein Recht auf Daueraufenthalt (stimmt, muss noch 1 Jahr warten) gemäß 4a FreizügG/EU nachgewiesen. Bei Ihnen liegt auch nicht 8. Abs. 1 Nr. 3 vor, da Sie selbst Unionsbürger sind und nicht aufgrund des FreizügGEU nach 3 Abs. 1 und 4 gemeinschaftlich freizügigkeitsberechtigt sind, weil Ihre Mutter seit 11.08.2014 in Leipzig wohnt und einen Arbeitsvertrag ab 01.09.2014 hat."


Werde die Frage im EU Forum weiterleiten. Ich will halt wissen wie das Gesetz im meinem Fall zu verstehen ist. Die Frau vom Bafög-Amt hat sowieso zum ersten Mal von mir über dieses Gesetz erfahren Smiley
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Aras
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Antwort #5 - 27.09.2014 um 20:28:28
 
Deine Mutter hat aber jetzt Arbeitnehmerstatus. Das hat die Frau vom Bafög amt geschrieben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 27.09.2014 um 20:48:02
 
Genau. Die Formulierung war vage und ich befürchte dass ich wurde pauschal abgelehnt. Die Frau wusste über dieses Gesetz damals auch nichts. Ich will halt wissen ob ein Widerspruch sinvoll wäre. Aras schrieb am 27.09.2014 um 20:28:28:
Deine Mutter hat aber jetzt Arbeitnehmerstatus. Das hat die Frau vom Bafög amt geschrieben.

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