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Lebensgefährtin möchte Enkelin aus Südafrika nach Deutschland holen. (Gelesen: 12.048 mal)
Wodan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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29.08.2014 um 23:26:12
 
Hallo,
meine Lebensgefährin ist Südafrikanerin.  Sie lebt seit über 20 Jahren in Deutschland. Sie war früher mit einem Südafrikaner, anschließen mit einem Deutschen verheiratet. Sie hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Wir sind seit 14 Jahren zusammen, nicht verheiratet.
Vor 2 Jahren starb ihre Tochter aus erster Ehe in Südafrika. Sie hinterließ eine jetzt 10 jährige Tochter. Der Vater der Kleinen ist nicht bekannt. So möchte meine Lebensgefährtin ihre Enkelin nach Deutschland holen. Seit 6 Monaten ist sie dort und bemüht sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes um das Sorgerecht. Bisher wohnte das Mädchen bei ihrer Tante, (Schwester von meiner Gefährtin) dessen Mann hat Alkoholprobleme, die Tante ist krank und überfordert. Seit Geburt der Enkelin unterstützen wir die Kleine monatlich mit ca. 200 €.

Gibt es überhaupt die Möglichkeit, dass die Enkelin nach Deutschland darf?  Ist ein Besuchervisum  ratsam, oder können die Genehmigungen auch dort ausgestellt werden? Wie lange kann das dauern?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 29.08.2014 um 23:49:26
 
Wodan schrieb am 29.08.2014 um 23:26:12:
Ist ein Besuchervisum ratsam, 

Mit einem Besuchervisum ist ein dauerhafter Zuzug nicht möglich, es ist - wie der Name schon sagt - nur für einen Besuch gedacht.

Für eine dauerhafte Einreise ist, nach Regelung des Sorgerechts und anderen Formalien, immer auch die Zustimmung der deutschen Inlandsbehörden erforderlich, die bei Erteilung eines Besuchervisum nicht beteiligt sind, das erteilt die Auslandsvertretung in eigener Verantwortlichkeit.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.08.2014 um 00:01:44
 
Hier greift wohl  § 36 Abs. 2 AufenthG. Man sollte hierzu  die AVWV 36.2.1.4.1 beachten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.08.2014 um 14:07:19
 
Wodan schrieb am 29.08.2014 um 23:26:12:
Ist ein Besuchervisumratsam, oder können die Genehmigungen auch dort ausgestellt werden? Wie lange kann das dauern? 


Das Besuchervisum (sog. "Schengenvisum") ist nicht das richtige. Es gilt max. für 3 Monate. Danach muss der Besucher wieder ausreisen. Für einen längeren Aufenthalt benötigt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis (AE).

Der Ablauf sieht so aus:
Bei der zuständigen deutschen AV (Auslandvertretung, d.h. Botschaft oder Konsulat) füllt man das Formular "Antrag auf AE" aus. Die AV lässt den Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) am zukünftigen deutschen Wohnort des Ausländers prüfen. Wenn die ABH dem Antrag zustimmt, erteilt die AV ein spezielles Visum zur Einreise, ein sog. "nationales Visum". Das gilt zunächst für 3 Monate. Der Antragsteller kann dann innerhalb dieser Zeit nach Deutschland einreisen und das Visum bei seiner zuständigen ABH gegen eine AE umtauschen.

Die einschlägigen Paragraphen hat Aras ja genannt. Ihr könnt Euch bei Eurer örtlichen ABH weiter beraten lassen.
Der Antrag wird aber, wie oben beschrieben, nicht bei der ABH in Deutschland sondern bei der zuständigen deutschen AV in Südafrika gestellt, vom Sorgeberechtigten des Kindes.
Bevor die Frage des Sorgerechts in Südafrika nicht geklärt ist, halte ich einen Antrag nicht für sinnvoll.
Danach sehen die Chancen wesentlich besser aus, vgl. die von Aras genannten Rechtsquellen:
Zitat:
36.2.1.4.1 Ein Nachzug minderjähriger sonstiger Fami-
lienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender
Linie kommt ausnahmsweise nur in Betracht,
wenn sie Vollwaisen sind (z.B. Enkelkinder zu
Großeltern) oder wenn die Eltern nachweislich
auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Per-
sonensorge auszuüben (z.B. wegen einer Pfle-
gebedürftigkeit). Dem steht es gleich, wenn
zum Schutze des Kindes den Eltern durch eine
für deutsche Stellen maßgebliche gerichtliche
oder behördliche Entscheidung die Personens-
orge auf Dauer entzogen wurde und diese
Maßnahme nicht nur auf dem Umstand beruht,
dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht im Bun-
desgebiet verschafft werden soll. Dem Wohl des
Kindes kommt bei der Feststellung, ob eine
außergewöhnliche Härte vorliegt, besonderes
Gewicht zu. Bei der Ermessensausübung ist
Nummer 32.4.4 zu beachten.



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Wodan
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Antwort #4 - 31.08.2014 um 17:35:53
 
Vielen Dank,
wir warten seit ca. 3 Wochen auf den Gerichtstermin des High Court, Durban, Südafrika.
Um einfach noch ein paar Infos weiterzugeben.
Für den Rechtsanwalt haben wir bisher ca. 1500 € bezahlt. (Einschließlich Vertretung vor Gericht, Ab- und Aussprache mit dem Sozialamt und der Tante, bei dem das Kind bisher lebte,...)
Ob er uns auch bei der Kommunikation mit den deutschen Behörden unterstützt ist noch offen.
Nebenbei hat sich herausgestellt, dass das Mädchen monatlich ca. 60€ Unterstützung über das Sozialamt hätte bekommen müssen. So hat auch der Sozialarbeiter zuerst die Zusammenarbeit behindert. Er kannte den Fall. Meine Lebensgefährtin besprach sich nach dem Tod ihrer Tochter vor 2 Jahren mit ihm. Erst der jetzt eingeschaltete Anwalt bewirkte, dass ein anderer Sozialarbeiter, mit dem auch sehr positive Gespräche geführt wurden, vor Gericht erscheint. 

Bis demnächst.



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birk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 31.08.2014 um 19:17:34
 
Wodan schrieb am 31.08.2014 um 17:35:53:
Ob er uns auch bei der Kommunikation mit den deutschen Behörden unterstützt ist noch offen.


Als südafrikanischer Anwalt ist er im dem deutschen Ausländerrecht vermutlich nicht wirklich fit...
Regelt über ihn das Sorgerecht.

Stellt, wenn das Sorgerecht geklärt ist, den Antrag bei der AV. Zunächst ohne Anwalt. Den braucht ihr nur, falls es Probleme geben sollte.

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Anyonne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.09.2014 um 17:05:28
 
Ich weiß leider nicht wie es mit dem Adotionsrecht in Südafrika aussieht, aber vielleicht wäre das auch eine Option, um die Kleine nach Deutschland zu holen.

Oma adoptiert ihre Enkelin und dann im Rahmen einer Familienzusammenführung.

Ansonsten: wenn eine AE nach § 36 Abs. 2 beantragt werden soll:

Ist bei deiner Lebensgefährtin der Lebensunterhalt sichergestellt und auch dann noch wenn die Enkelin auch in Deutschland lebt?
Das wäre eine Grundvoraussetzung. Auch die Krankenversicherung müsste geklärt werden. Ob die Enkelin mit Familienversichert werden kann oder ob sie eine eigene KV benötigt. Daran scheitern die meisten beim § 36 Abs. 2.
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Wodan
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Antwort #7 - 13.09.2014 um 17:44:11
 
Gerichtstermin am 23.10.2014.
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Antwort #8 - 13.09.2014 um 18:24:48
 
Dann druecken wir mal die Daumen das Sie das alleinige Sorgerecht erhaelt.
Danach der Visaantrag..
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Wodan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 27.09.2014 um 20:34:24
 
Die Beiträge von birk und Anyonne wurden nicht angezeigt, oder ich hatte sie übersehen.
Wir warten den Gerichtstermin ab, beantragen dann einen Paß und stellen den Antrag bei der AV.
Zum Lebensunterhalt: Meine Lebensgefährtin war mehrere Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. Sie wird sich eine Zeit lang wohl arbeitslos melden, später aber auch wieder arbeiten. Ihr früherer Arbeitgeber hat sie (unbezahlt) beurlaubt.
Ihr Nettoeinkommen lag bei ca. 600€. Wir bekamen kein Wohngeld.
Ich werde mich unverzüglich mit der Krankenversicherung besprechen.
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Wodan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 24.10.2014 um 20:41:24
 
Gestern wurde meiner Lebensgefährtin das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Wir freuen uns sehr.
Das Gespräch mit der Krankenkasse war sehr unverbindlich. Grundsätzlich ja, unter welchen Bedingungen konnte mir der Mitarbeiter aber nicht mitteilen. Er deutete auch das Einkommen an.
Meine Lebensgefährtin, seit über einem Jahrzehnt:
Heiratswut gegen Ehephobie.
Schönes Wochenende.
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Wodan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 15.01.2015 um 23:45:15
 
Seit Wochen geht nichts mehr vorwärts.
Das Konsulat hat einen aktuellen Nachweis der Schule verlangt, die die Kleine hier besuchen wird. So musste eine bereits ausgestellte Bestätigung von Anfang 2014 erneuert werden. (Wir haben doch sowieso Schulpflicht) Egal, kein Problem.
Das Einkommen meiner LG ist zu niedrig. So musste ich eine Verpflichtungserklärung beim Ausländeramt unterzeichnen. Der zuständige Sachbearbeiter in der ersten Minute unseres Gesprächs: "Da könnte ja jede kommen und sich ins Flugzeug setzen und ..." Er kannte noch überhaupt nicht die Sachlage. Über die Verpflichtungserklärung klärte er mich nicht auf, sondern wollte sie mir nur ausreden. Auch fiel der Satz, dass er nicht glaubt, dass sie einreisen darf. (Aber er konnte auf Nachfrage  nicht erklären, warum) Bei unserem ersten Telefongespräch behauptete er, dass er das entscheidet. Im Büro dann wich er aus. Frage: Wer entscheidet darüber, und wo kann man sich evtl. beschweren?
Die Kleine braucht bei der Einreise eine Krankenversicherung. Die Krankenkasse schreibt diesbezüglich: ...gerne bestätige ich Ihnen, dass XXX ab dem Tag der Einreise einen Familienversicherungsanspruch bei Ihrer Großmutter hat. Dieser entsteht Kraft Gesetz nach § 10 Abs. 4 SGB V (Familienversicherung). Eine Bescheinigung ist somit nicht notwendig.
Mitte Dezember wurde nach telefonischer Absprache die Email der Krankenkasse an die Ausländerbehörde geschickt. Bisher keine Antwort.
Dem Honorarkonsulat in Durban  fiel nach mehr 6 Monaten ein, dass für die Geburtsurkunde ein Beglaubigung notwendig ist. So wurde diese am 08.12.2014 nach Pretoria geschickt.. Die Post streikt(e).  Department of International Relations and Cooperation telefonisch nicht erreichbar (technische Probleme, bitte versuchen sie 5-6 verschiedene Telefonnummern), auf Email keine Antwort.
Wenn alle Papiere fertig sind, schickt das Honorarkonsulat Durban (dort hält sich meine LG auf) die Unterlagen nach Pretoria, wo dann der eigentliche Antrag auf permanente Aufenthaltsgenehmigung gestellt wird.
Die Verzweiflung wächst.
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Antwort #12 - 16.01.2015 um 00:52:32
 
Ich wollte anmerken, dass deine Lebensgefährtin hoffentlich die Ausnahmegenehmigung eingeholt hat um länger als 6 Monate im Ausland zu bleiben ohne dass ihr die Niederlassungserlaubnis hops geht.
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Antwort #13 - 16.01.2015 um 07:43:05
 
Wodan schrieb am 15.01.2015 um 23:45:15:
Wer entscheidet darüber, und wo kann man sich evtl. beschweren?


Die Entscheidung über die Erteilung des Visums trifft die deutsche Botschaft - nicht die ABH. Die ABH ist lediglich Beteiligte im Verfahren und stimmt der Erteilung des Visums zu oder lehnt ab.
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Antwort #14 - 16.01.2015 um 11:57:26
 
Wodan schrieb am 15.01.2015 um 23:45:15:
Die Verzweiflung wächst.


Hallo Wodan,

dafür sehe ich eigentlich keinen Grund.
Alle formalen Voraussetzungen scheinen erfüllt bzw. erfüllbar zu sein. Wegen zeitlicher Verzögerungen, bedingt durch äußere Umstände, sollte man sich nicht entmutigen lassen. So wie ich Deine Beiträge lese, gibt es keinerlei grundsätzliches Problem darüber hinaus, oder habe ich etwas überlesen?

Aras schrieb am 16.01.2015 um 00:52:32:
Ich wollte anmerken, dass deine Lebensgefährtin hoffentlich die Ausnahmegenehmigung eingeholt hat um länger als 6 Monate im Ausland zu bleiben ohne dass ihr die Niederlassungserlaubnis hops geht.


Hallo Aras,
so schnell geht bei der Dame die NE nicht hops, s. §51 (4) AufenthG. Trotzdem ist es, da stimme ich zu, sicherlich sinnvoll, mit der ABH eine ggf. mehr als 6-monatige Abwesenheit vorher zu besprechen.

ninnschen schrieb am 16.01.2015 um 07:43:05:
Die Entscheidung über die Erteilung des Visums trifft die deutsche Botschaft - nicht die ABH. Die ABH ist lediglich Beteiligte im Verfahren und stimmt der Erteilung des Visums zu oder lehnt ab.


Das Etikett zur Einreise nennt sich zwar "D-Visum", tatsächlich ist es aber ja ein Aufenthaltstitel als quasi Vorstufe zur AE mit dem Zweck eines Daueraufenthalts. Beantragt bei, oder besser "über", die AV bei der zuständigen ABH wird ja auch entsprechend eine Aufenthaltserlaubnis und kein Besuchsvisum. Dementsprechend ist die AV zwar die Behörde, die das Etikett "D-Visum" ausstellt, aber faktisch nur entsprechend des Votums der ABH. Die AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der ABH agieren. Insofern ist in diesem Fall schon die ABH diejenige, die faktisch(!) die Entscheidung trifft. Wurde hier im Board häufiger schon erörtert.
Soll heißen - mögliche Probleme grundsätzlicher Art sollten und müssen im Austausch mit der ABH bereinigt werden.

Gruß


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