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Ermessenseinbürgerung mit Passersatz (Reiseausweis für Ausländer) (Gelesen: 7.983 mal)
Zlatan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 12.09.2014 um 18:11:52
 
planloser schrieb am 11.09.2014 um 06:37:57:
ch gehe davon aus, dass auch deine Schwester und du keinen Reiseausweis für Staatenlose bekommen könnt, denn vermutlich habt ihr Anspruch auf die BIH Staatsbügerschaft. Daher werdet auch ihr einen Feststellungsantrag einbringen müssen. Wie lange es in BIH bei der geschilderten Ausgangslage dauert bis der Bescheid der zuständigen Behörde ergeht kann ich nicht beurteilen oder abschätzen, ich würde allerdings auf eher lange bis sehr lange tippen.

Es ist für den Status de jure staatenlos vollkommen egal ob ihr registriert oder was auch immer oder nicht seid, die entscheidende Frage ist ob ihr gemäß BIH Recht die Staatsbürgerschaft besitzt oder eben nicht. Wie du in meinem Profil -Staatsangehörigkeit ungeklärt- siehst kämpfe ich mit dem gleichen Problemen, mit dem Unterschied dass bei mir 2 Nachfolgestaaten des Ex-YU involviert sind.



Das mit dem Feststellungsantrag hat sich vorerst mal erledigt, da meine Eltern über Kontakten einen Behördenmitarbeiter gefunden haben, der einen Antrag auf Neuausstellung der Geburtsurkunden gestellt hat.
Ich wünsch dir bei deinem komplizierten Fall viel Glück.

Zitat:
Eine NE § 26 Abs. 4 AufenthG kann Euch im Ermessenswege auch ohne geklärte Identität erteilt werden (vgl. § 5 Abs. 3 AufenhG). Allerdings hättet ihr auch explizit eine NE beantragen müssen, zudem müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein (u.a. anrechenbarer siebenjähriger Aufenthalt; dazu müsste mehr über Eure Aufenthaltshistorie bekannt sein). 



Es gibt teilweise etwas neues im unseren Fall. Der Anwalt hat meinen Eltern mündlich mitgeteilt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass wir den RA für Staatenlose bekommen. Zudem hat der Mann, der für uns in Bosnien den Antrag auf Neuerstellung der Geburtsurkunden gestellt hat, rausgefunden, dass meine Eltern in BiH registriert und auf einer Straße gemeldet sind.
Also besteht eine Chance, dass uns die Dokumente ausgestellt werden. Allerdings kann das eine Weile (oder auch lange) dauern.
Sollte ich schon mal mit meinem RA für Ausländer zur EBH gehen und einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Wenn ich mich nicht irre, habe ich schon mal in anderen Foren gesehen, dass manche mit dem RA für Ausländer einen Einbürgerungsantrag gestellt haben und währenddessen sich um die Einbürgerung und Ausbürgerung aus Ihrem Heimatland gekümmert haben.
Oder wäre das momentan nicht klug? Soll ich deshalb lieber warten, da ich irgendwie in Probeleme geraten könnte bzw. das ganze sich verzögern würde?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 12.09.2014 um 18:49:29
 

1. Für eine Einbürgerung braucht man auch erstmal einen entsprechenden Aufenthaltstitel, da Du Dir ja selbst nicht sicher bist, was ihr überhaupt bekommt (kann 25 V oder 23 I sein, ist aber beides nicht für eine Anspruchseinbürgerung geeignet) kann es schon ratsam sein, erstmal eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen ehe man überhaupt an eine Einbürgerung denkt.

2. Kannst Du dann schon eine Einbürgerung beantragen, nur sollte Dir dann klar sein, dass vor Klärung der BiH-StAng-Sache überhaupt nichts entschieden wird. Es macht m.E. also keinen Sinn, diesen Schritt zu gehen ehe alles andere geklärt wird.
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Zlatan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 12.09.2014 um 20:09:25
 
Zitat:
1. Für eine Einbürgerung braucht man auch erstmal einen entsprechenden Aufenthaltstitel, da Du Dir ja selbst nicht sicher bist, was ihr überhaupt bekommt (kann 25 V oder 23 I sein, ist aber beides nicht für eine Anspruchseinbürgerung geeignet) kann es schon ratsam sein, erstmal eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen ehe man überhaupt an eine Einbürgerung denkt.



Hab gerade in meinem abgelaufenen Ausweisersatz nachgesehen. Deine Vermutung war richtig. Uns wurde damals eine AE mit dem Paragraphen 23 Abs.1 gegeben. Darum denke ich, dass es diesmal nicht anders sein kann.
Wäre es unklug, eine NE zu beantragen, bevor sich die BiH-StAng-Sache erledigt hat?
Oder sollte ich lieber warten, bis unser Anwalt aus dem Urlaub kommt und Ihm lieber die Sachen überlassen?

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Zlatan
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Antwort #18 - 18.09.2014 um 18:45:11
 
Habe mich ein wenig erkundigt (in dem ich mit meiner Mutter geredet habe, die mit ständigem Kontakt mit unserem Rechtsanwalt steht), dass es ein wenig knifflig in unserer Situation ist.
Es scheint als ob das Ausländeramt uns "ausgetrickst" hätte.
Ich hatte noch im ersten Post geschrieben, dass ich einen Antrag auf "Staatenlos" gestellt habe, trotzdem bekam ich nur einen RA für Ausländer (im Brief stand, dass ich drum gebeten habe, was nicht stimmte). Wie ich euch schon erzählt habe, hat die ABH das deutsche Konsulat in BiH beauftragt zu der "Pass- und Urkundenbeschaffung" beauftragt. Meine Mutter unterzeichnete, dass sie die Kosten dafür tragen werde. Ich fasse mich jetzt ganz kurz. Laut unserem Anwalt, hat die ABH etwas vom BiH bekommen, allerdings möchte Sie uns die Briefe anscheinend nicht rausrücken (dass die ABH etwas vom deutschen Konsulat in Sarajevo bekommen hat, konnte der Anwalt aus dem Telefongespräch mit der ABH Sachbearbeiterin feststellen). Den Antrag auf Passbeschaffung hat der Anwalt gestellt (die ABH beauftrage daraufhin das deutsche Konsulat in BiH). Leider weiß selber der Auftragssteller (unserer Anwalt), was BiH geantwortet hat, das ich laut ABH-Aussage unserem Anwalt "gekündigt" habe, da ich einen Antrag auf RA für Ausländer (eigentlich für Staatenlose) gestellt habe. Also war unserer Anwalt für diese Zeit nicht zuständig.
Tut mir Leid, allerdings ist das reiner Schwachsinn (tut mir Leid für dieses strenge Wort) da ich weder einen Antrag für den Reiseausweis für Ausländer gestellt habe, noch den Vertrag mit dem Anwalt geschlossen habe. Ich habe lediglich um eine Erteilung des Reiseausweises für MICH gebeten. Das Ausländeramt erteilte allerdings uns allen die RA. Da ich NUR für mich einen Antrag gestellt habe, konnte ich den Anwalt anscheinend nicht "den Fall gekündigt habe", da ich nicht für meine ganze Familie sprechen kann.
Also hat die ABH eine Antwort aus BiH und wir wissen leider nicht, ob wir jetzt BiH Staatsangehörige sind, oder die ABH eine Negativbescheinigung erhalten hat, oder vielleicht sogar die Geburtsurkunden (hoffentlich können wir mehr erfahren, da wir selber einen Antrag in BiH gestellt haben, dass allerdings eine Weile dauern kann).

Jetzt komm ich zum Punkt. Demnächst werden wir einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, dem hoffentlich nichts im Wege stehen wird. Meine Mutter hat allerdings die Sorge, dass uns dieses verweigert werden kann, da wir anscheinend 2009 zu wenig verdient haben (aber trotzdem kein Geld vom Staat bekamen). Geht den das?

Meine andere Frage. Falls uns die NE erteilt wird, würde der Anwalt im Fall der Passbeschaffung/Ausbürgerung in/aus BiH auf Unzumutbarkeit plädieren, wodurch wir durch Hinnahme der Mehrstaatlichkeit einbürgern könnten. Um unsere Identität geklärt ist oder nicht weiß nur die ABH (durch Erhalt der obenerwähnten Briefe), allerdings hat die ABH selber herausgefunden, dass meine Eltern beide in BiH registriert sind (anscheinend wohnhaft, wissen allerdings nicht ob als Staatsbürger).
Was denkt ihr dazu, ist das wahrscheinlich dass ich mich so einbürgern kann?
Ich hoffe, dass Ihr mir wirklich helfen könnt und diese Frage beantwortet. Vielleicht habt Ihr die Erfahrungen (vielleicht mit Leuten aus anderen Ländern) mit anderen Fällen gemacht.
Laut einer Seite (wo man gegen Entgelt die Rechtsauskunft von Anwälten erbitten kann) konnte sich ein in BRD geborener Libanese einbürgern, da er auf Unzumutbarkeit plädiert hat (welches ihm vom Anwalt geraten wurde).


Und Bayraqiano:Zitat:
Der Zusatz interessiert die Einbürgerungsbehörde überhaupt nicht, weil die Festellungen im Aufenthaltsrecht für das Einbürgerungsverfahren nicht bindend sind (BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27.10 - Rn. 14). Die Identität ist insofern im Einbürgerungsverfahren gesondert nachzuweisen. Und da die Identität der Eltern nicht geklärt ist, kann man alleine aufgrund der Geburt im Bundesgebiet nichts für das Kind herleiten.


Laut BVerwG, U. v. 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris, Rn. 17.:

könnte dadurch eine Ungleichbehandlung entstehen, welche bei mir gegeben ist. Und zudem habe ich seit meiner Geburt eine relevante Vorgeschichte mit meiner Identität, wodurch die Einbürgerung nicht verweigert werden sollte.
Was sagst Du dazu?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 19.09.2014 um 12:42:51
 
Zlatan schrieb am 18.09.2014 um 18:45:11:
Geht den das?

Was 2009 war ist für die Niederlassungserlaubnis irrelevant, wichtig ist nur, dass der Lebensunterhalt jedenfalls aus jetziger Sicht dauerhaft gesichert ist. Weiterhin müssen die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sein; bei Deinen Eltern § 26 Abs. 4 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 2ff. AufenthG, bei Dir und Deiner Schwester § 26 Abs. 4 i.V.m § 35 AufenthG.

Zlatan schrieb am 18.09.2014 um 18:45:11:
Was sagst Du dazu?

Ist m.E. etwas anderes weil in diesem Fall die dt. StAng schon mit der Geburt erworben wurde, in Deinem Fall aber erst eine ganz normale Einbürgerung erfolgen muss. Kommt jetzt darauf an, was der Anwalt daraus machen will. Es ist aber jedenfalls nicht das Hauptproblem, wichtig(er) ist die Klärung Eurer Staatsangehörigkeit.

Jedenfalls kann ich mich zu dem Rest nicht äußern, das ist schon kompliziert genug (und sprengt den Rahmen dieses Forums) und ohne Akten und Vorgeschichte nicht lösbar.
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Zlatan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 22.09.2014 um 21:05:26
 
Zitat:
Was 2009 war ist für die Niederlassungserlaubnis irrelevant, wichtig ist nur, dass der Lebensunterhalt jedenfalls aus jetziger Sicht dauerhaft gesichert ist. Weiterhin müssen die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sein; bei Deinen Eltern § 26 Abs. 4 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 2ff. AufenthG, bei Dir und Deiner Schwester § 26 Abs. 4 i.V.m § 35 AufenthG.

Ist m.E. etwas anderes weil in diesem Fall die dt. StAng schon mit der Geburt erworben wurde, in Deinem Fall aber erst eine ganz normale Einbürgerung erfolgen muss. Kommt jetzt darauf an, was der Anwalt daraus machen will. Es ist aber jedenfalls nicht das Hauptproblem, wichtig(er) ist die Klärung Eurer Staatsangehörigkeit.

Jedenfalls kann ich mich zu dem Rest nicht äußern, das ist schon kompliziert genug (und sprengt den Rahmen dieses Forums) und ohne Akten und Vorgeschichte nicht lösbar.


Ich verstehe. Trotzdem danke. Werde mich demnächst in den nächsten Monaten darum kümmern und falls etwas neues ist, werde ich hier weiterberichten.
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