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Asyl wegen Ebola (Gelesen: 5.358 mal)
ernie123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.08.2014 um 10:08:50
 
Hallo,

mein Schwager ist Sierra-Leonier und besucht mich und meine Frau derzeit mit einem Touristen-/Besuchsvisum.
Seit seiner Einreise hat sich die Lage in seinem Heimatland wegen der Ebola-Epidemie dramatisch verschlechtert. Es gibt Ausgangssperren, Quarantäne-Gebiete, Ausnahmezustand.

Sein Visum läuft Ende August aus. Wir haben bereits Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen und versucht, seinen Aufenthalt zu verlängern. Nach anfänglich positiven Signalen ("wir können den ja nicht dorthin zurückschicken") kam jetzt die Absage: Der Aufenthalt kann nach Rücksprache mit den Landesbehörden nicht verlängert werden - "Das Risiko ist nicht groß genug."

Mein Fragen:
- Gibt es andere Möglichkeiten, meinem Schwager einen legalen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen - zumindest bis sich die Lage in Westafrika etwas entspannt hat?

- Wie sieht es mit einem Asylantrag aus? Wie groß sind die Kosten, die da auf uns zukommen (wir haben uns verpflichtet)? Wie groß sind die Chancen? Kann mein Schwager während des Asylverfahrens bei uns bleiben?

Vielen Dank für rasche Antworten!

Ernie

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 26.08.2014 um 11:37:24
 
Bei einem Asylantrag wird er in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wobei die Verteilung auf das zuständige Bundesland ohne Euer Zutun durch ein Computerprogramm erfolgt. Die Kosten werden Euch in Rechnung gestellt.

Die Chancen kann ich nicht beurteilen, zumal das BAMF zur Zeit zwei Jahre für eine Entscheidung braucht und das zuständige Verwaltungsgericht (bei Klage gegen eine Ablehnung) nochmal ein bis zwei Jahre. Der BAMF-Bescheid und das VG-Urteil richten sich dabei nicht nach der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung. Wie das VG in vier Jahren urteilen wird, kannst Du nur voraussagen, wenn Du die Situation der Behandlung im Jahre 2018 voraussagen kannst.

Nach einer Anerkennung erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, und Deine Zahlungspflicht endet.

Nach Ablehnung und Ausreise (egal ob bald oder später) kann er Visumanträge für längere Zeit vergessen. Ein Asylantrag wird in die EU-Datenbank eingetragen.
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.08.2014 um 13:44:36
 
reinhard schrieb am 26.08.2014 um 11:37:24:
Die Chancen kann ich nicht beurteilen, zumal das BAMF zur Zeit zwei Jahre für eine Entscheidung braucht und das zuständige Verwaltungsgericht (bei Klage gegen eine Ablehnung) nochmal ein bis zwei Jahre. Der BAMF-Bescheid und das VG-Urteil richten sich dabei nicht nach der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung. Wie das VG in vier Jahren urteilen wird, kannst Du nur voraussagen, wenn Du die Situation der Behandlung im Jahre 2018 voraussagen kannst. 

Kann die Frage, ob einem Asylantrag entsprochen wird, wirklich von der Situation der Behandlung einer Krankheit (?) abhängen, wenn Asyl allein dann gewährt werden kann, wenn jemand verfolgt wird? Ebola als ein Mittel (staatlicher) Verfolgung? Müsste man nicht davon ausgehen, dass bei einem derart begründeten Antrag sehr schnell mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte, weil offensichtlich keine Asylgründe vorliegen?

Als Laie kann ich mir höchstens vorstellen, dass wegen einer Seuche kein Abschiebung möglich ist und eine Duldung erteilt wird. Sehe ich das falsch? Oder wäre doch eine Asylanerkennung möglich, weil im Heimatland eine Seuche herrscht (die - soweit wir wissen - nicht vorsätzlich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen verbreitet wird)?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.08.2014 um 14:00:58
 
Alana schrieb am 26.08.2014 um 13:44:36:
Müsste man nicht davon ausgehen, dass bei einem derart begründeten Antrag sehr schnell mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte, weil offensichtlich keine Asylgründe vorliegen?

Das BAMF bearbeitet aber prioritär Anträge die schnell zum Abschluss gebracht werden können, also Ablehnungen aus dem Balkan und Anerkennungen bei Syrern/Irakern während des Anträge aus sonstigen Ländern - insbesondere aus denen relative wenige Antragsteller kommen - werden zurückgestellt. Deshalb kann auch ein solcher Antrag tatsächlich mehrere Monate unbearbeitet bleiben.

Es zwar tatsächlich so, dass ein Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird weil

a) die Flüchtlingsanerkennung schon mangels Verfolgungsgründen  und -handlungen sowie Akteuren von denen Verfolgung ausgehen kann abzulehnen wäre. Da Ebola eben als Krankheit nicht unter diese Definitionen fällt (siehe §§ 3 bis 3c AsylVfG).

b) der subsidiäre Schutz auch nicht helfen kann, da keines der in § 4 Abs. 1 AsylVfG genannten Kriterien erfüllt wird

c) der nationale Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wohl auch nicht greifen wird weil man entweder konkret mit der Krankheit angesteckt sein muss oder die Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung den sicheren Tod für den Ast bedeuten würde. Das ist derzeit nicht ersichtlich und

d) es möglich ist, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylVfG gegeben sind.

Letzendlich ist es aber Aufgabe des BAMF und der VerwG das zu entscheiden.

Am ehesten könnte ich mir ohne Asylantrag eine Duldung § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorstellen wenn die ABH da mitspielt. Das könnte ggf. das Kostenrisiko für den TS minimieren.
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tizedboy
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Antwort #4 - 26.08.2014 um 14:47:58
 
Mal ehrlich, ich komme ursprüpnglich aus dem Osten des Kontinents.
Wenn Krankheiten ein Grund für Asyl sein sollten, dann musste man der Hälfte des Kontinents ein Asyl gewähren.
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reinhard
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Antwort #5 - 26.08.2014 um 15:13:48
 
tizedboy schrieb am 26.08.2014 um 14:47:58:
Mal ehrlich, ich komme ursprüpnglich aus dem Osten des Kontinents.
Wenn Krankheiten ein Grund für Asyl sein sollten, dann musste man der Hälfte des Kontinents ein Asyl gewähren.


Es geht bei einem solchen Antrag nicht um Asyl, sondern um die Feststellung von Abschiebungshindernissen aus humanitären Gründen. Hier spielt die Gefahr ebenso eine Rolle wie die Behandlungsmöglichkeit, nicht nur technisch, sondern auch persönlich / finanziell.

Im Asylrecht helfen pauschale Aussagen ("halber Kontinent") überhaupt nicht, da es stets um individuelle Gründe geht.

Allerdings geht es bei den Entscheidungen, die zu einem (vorübergehenden) Bleiberecht führen, tatsächlich um Krankheiten und selten um die Befürchtung, krank werden zu können.
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ernie123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.08.2014 um 13:56:44
 
Zitat:
Am ehesten könnte ich mir ohne Asylantrag eine Duldung § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorstellen wenn die ABH da mitspielt. Das könnte ggf. das Kostenrisiko für den TS minimieren.


Danke für Eure Antworten. Was den Asylantrag angeht, bin ich mir sehr unsicher. Ich sehe durchaus Gefahren für Leib und Leben für meinen Schwager. Kein Mensch weiß, wie sich die Situation in Westafrika entwickelt. Auf der anderen Seite: Die Kosten. Zudem haben ich mich ja bereits verpflichtet, der Unterhalt - in unserem Haus - ist gesichert. Wieso kann die Behörde in einer Situation wie der solchen nicht unbürokratisch entscheiden? Auf den Staat kommen doch keine Kosten zu.

Eine Duldung ist auch das, was man bei der kommunalen Ausländerbehörde versucht hat - aber das hat die Landesbehörde verhindert. Kann ich diesen Antrag noch einmal stellen? Ursprünglich wurde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt - ich weiß nicht, ob sich das mit der Duldung deckt. Mein Schwager ist jetzt mit einer Grenzübertrittsbescheinigung im Land. In zwei Wochen muss er zurück.

Danke und viele Grüße


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Aras
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Antwort #7 - 28.08.2014 um 14:00:25
 
Hmm...

http://www.doyouneedvisa.com/passport/Sierra%20Leone

Vielleicht ein Land suchen, dass günstige Lebenshaltungskosten hat und er fliegt dorthin + ihr unterstützt ihn finanziell?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 28.08.2014 um 14:48:08
 
ernie123 schrieb am 28.08.2014 um 13:56:44:
Ursprünglich wurde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt - ich weiß nicht, ob sich das mit der Duldung deckt.

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel,
sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
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ernie123
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Antwort #9 - 28.08.2014 um 15:24:55
 
Saxonicus schrieb am 28.08.2014 um 14:48:08:
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel,
sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.


Abschiebung gibt es doch nur, wenn Asyl beantragt wurde, oder? Oder kann man auch mit einem normalen Visum oder Aufenthaltserlaubnis abgeschoben werden?

Gruß
Ernie
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Mick
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Antwort #10 - 28.08.2014 um 15:34:26
 
ernie123 schrieb am 28.08.2014 um 15:24:55:
Abschiebung gibt es doch nur, wenn Asyl beantragt wurde, oder? Oder kann man auch mit einem normalen Visum oder Aufenthaltserlaubnis abgeschoben werden?

Gruß
Ernie



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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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reinhard
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Antwort #11 - 28.08.2014 um 16:01:33
 
ernie123 schrieb am 28.08.2014 um 15:24:55:
Abschiebung gibt es doch nur, wenn Asyl beantragt wurde, oder? Oder kann man auch mit einem normalen Visum oder Aufenthaltserlaubnis abgeschoben werden?


Abschiebung bedeutet: Jemand ist verpflichtet zur Ausreise (z.B. Asyl abgelehnt, Arbeitsvertrag gekündigt, Studium abgebrochen, Au-Pair-Stelle zu Ende, Ehe gescheitert), aber reist nicht freiwillig aus. Dann kommt die Polizei und hilft bei der Ausreise.

Es hat nichts mit Asyl zu tun, sondern gilt für alle, die die eigene Ausreise vergessen haben.
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Antwort #12 - 29.08.2014 um 12:55:46
 
ernie123 schrieb am 28.08.2014 um 13:56:44:
Kann ich diesen Antrag noch einmal stellen?

Er kann ihn schon stellen. Die ABH scheint wohl § 60a Abs. 1 AufenthG geprüft zu haben (deshalb die Landesbehörde). Abs. 2 S. 3 ist hingegen im Ermessen der Ausländerbehörde ("Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern").
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