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Vaterschaftsanerkennung - und dann ? (Gelesen: 5.874 mal)
gromit96
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21.08.2014 um 12:50:21
 
Hallo,
ich bin seit 2012 mit meiner Frau verheiratet (kirgisische Staatsbuergerin), wir habe eine gemeinsame Tochter (deutsche Staatsbuergerin).
Mit uns lebt meine 9-jaehrige Stieftochter (kirgische Staatsbuergerin).
Es gibt keinen "rechtlichen" Vater. Es gab eine Person, die in der Gebrutsurkunde eingetragen war. Diese ist jedoch a) verstorben und b) durch Gerichtsbeschluss aus dem Geburtsregister geloescht worden.

Die gueltige Geburtsurkunde enthaelt keine Vaterseintrag.

Nach Auskunft, die mir gegeben wurde, steht einer Vaterschaftsanerkennung nach BGB 1592 (2) nichts im Wege.
Ich hoffe, das ist so richtig.

Nach langen Ueberlegungen, und da die "Soziale Vaterschaft" sowieso gelebt wird, haben wir uns zu diesem Weg entschieden.

Da wir in Abu Dhabi leben und keinen Wohnsitz in DE besteht, ist wohl die deutsche Botschaft hier zustaendig.

Meine Fragen nun:
Ab wann ist eine solche Vaterschaftssanerkennung gueltig ?
Ab wann koennen wir einen deutschen Pass beantragen ?
Wer erstellt eine Geburtsukrunde mit mir als Vater ? Standesamt I in Berlin ?

Vielen Dank
Christian



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Antwort #1 - 22.08.2014 um 08:29:03
 
gromit96 schrieb am 21.08.2014 um 12:50:21:
Ab wann ist eine solche Vaterschaftssanerkennung gueltig ? 

Wirksam ist sie dann, wenn sie allen Erfordernissen entspricht. u.A. die Zustimmung der Mutter gem. § 1596 BGB vorliegt und die Formerfordernis nach § 1597 BGB eingehalten wurde sowie tatsächlich keine sonstige rechtliche Vaterschaft besteht.

gromit96 schrieb am 21.08.2014 um 12:50:21:
Ab wann koennen wir einen deutschen Pass beantragen ?

Die dt. Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind nach § 1594 Abs. 1 BGB (i.V.m § 4 Abs. 1 StAG) mit Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung. Danach kann der Pass beantragt werden.

Ggf. muss noch eine Namenerklärung oder ähnliches ebenfalls abgegeben werden, Details sollte die deutsche AV klären.

gromit96 schrieb am 21.08.2014 um 12:50:21:
Wer erstellt eine Geburtsukrunde mit mir als Vater ? Standesamt I in Berlin ?

Dafür muss erst eine Nachregistrierung der Geburt vorgenommen werden (das dauert beim Standesamt I teilweise über ein Jahr).

Ihr solltet auch klären, ob die dt. VA-Anerkennung in Kirgistan anerkannt wird und dadruch ggf. eine KGZ-Urkunde ausgestellt werden kann.
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Antwort #2 - 22.10.2014 um 00:53:36
 
Nachfrage:

Vielen Dank fuer die Antworten. Ich habe eine Nachfrage:

Ab wann ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam? Ab dem Zeitpunk der Erklaerung oder ab der Ausstellung der deutschen Geburtsurkunde? Wer prueft die "Wirksamkeit"?
Wann kann der deutsche Pass beantragt werden?

Vielen Dank
Christian
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Antwort #3 - 22.10.2014 um 06:49:29
 
gromit96 schrieb am 22.10.2014 um 00:53:36:
Ab wann ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam?


steht doch oben schon: sobald sie in der richtigen Form abgegeben wurde (inkl. Zustimmungserklärung der Mutter). Ab diesem Zeitpunkt besteht die Vaterschaft und die dt. Staatsangehörigkeit.

Ob die VA auch wirksam ist, prüft jede Behörde, bei denen sich die Eltern oder das Kind auf die Wirksamkeit der VA berufen und daraus etwas ableiten wollen. Am einfachsten ist das natürlich, wenn man eine deutsche Geburtsurkunde mit Dir als Vater vorweisen kann, denn dann sind Prüfungen bei anderen Behörden natürlich überflüssig.
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Antwort #4 - 22.10.2014 um 11:42:20
 
Vielen Dank fuer die Antwort. Wir haben alle Unterlagen vor 4 Wochen an der AV eingereicht, am Montag ist Termin.
Dann kann ich also direkt einen Reisepass beantragen?
Ich Frage nur nach, da die Unterlagen meiner Stieftochter aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen stammen und eine Urkundenpruefung nicht stattgefunden hat.
Ich moechte nur verstehen, was das Standesamt in Berlin dann macht, wenn ich dort die Unterlagen einreiche. Wird dann das oben genannte Gerichtsurteil und aehnllicges geprueft ? Das Kind hat ja dann schon einen deutschen Pass.
Ich brauche eine deutsche Geburtsurkunde, damit ich dann hier in den UAE ein neues Visa beantragen kann (Namensaenderung, Staatsangehoerigkeitsaenderung...)
Viele Gruesse
Christian
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Antwort #5 - 22.10.2014 um 12:05:17
 
Die Nachbeurkung ist letzendlich der selbe Vorgang wie die Beurkundung einer Geburt in Deutschland. D.h. das Standesamt muss sämtliche Dokumente prüfen und auch feststellen, ob die VA auch so wirksam ist und auch so in die dt. Geburtsurkunde übernommen werden kann.

Wenn bisher keine Dokumentenüberprüfung stattgefunden hat, dann würde das Standesamt eine solche verlangen (Standesämter, zumindest die "lokalen", achten da noch mehr darauf als andere Behörden). Dazu müsste mindestens die Geburtsurkunde der Mutter geprüft werden, ggf. auch andere Dokumente.

[Sollte sich jedenfalls nachträglich erweisen, dass die VA unwirksam ist, hat das Kind die dt. StaAng auch nie erworben.]
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« Zuletzt geändert: 22.10.2014 um 12:20:34 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 22.10.2014 um 12:11:14
 
Hallo,

vielen Dank fuer die Antwort.
Also wird die Wirksamkeit letzendlich vom Standesamt geprueft und nicht von der Stelle, die die VA ausstellt/ausfuehrt.
Dann warten wir besser mit dem Pass, bis das Standesamt in Berlin die Geburtsurkunde ausgestellt hat.
Dann wissen wir, dass alles gut ist und vermeiden unnoetige Probleme.

Gibt es eine Moeglichkeit, die voraussichtliche lange Wartezeit zu verkuerzen ? (z.B. ich melde mich kurzfristig wieder in DE an und benantrage die Geburtsurkunde in DE)

Danke und Gruss
Christian
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Antwort #7 - 22.10.2014 um 12:16:47
 
gromit96 schrieb am 22.10.2014 um 11:42:20:
Dann kann ich also direkt einen Reisepass beantragen?


beantragen kannst Du den natürlich. Wenn aber dann doch Zweifel an der Wirksamkeit der VA aufkommen sollten, dann kann die Ausstellung des Passes natürlich dauern. Ggf. ist dann auch der Weg über eine dt. Geburtsurkunde schneller. Und dabei wird dann u.U. auch das ausländische Gerichtsurteil genauer betrachtet. Ein deutscher Standesbeamter dürfte jedenfalls stutzig werden, wenn ein biologischer Vater ersatzlos kraft Gerichtsbeschlusses aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Kinde verdrängt wird.

Wenn das Kind kurzfristig einen dt. Pass kriegen sollte, könnte jede andere Behörde (auch im Rahmen einer Passverlängerung) die Wirksamkeit der VA wieder in Frage stellen. Der dt. Pass beweist insofern weder die dt. Staatsangehörigkeit noch die Abstammung und er eine rechtswidrige Passerteilung führt auch nicht ohne weiteres zur dt. Staatsangehörigkeit.
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Antwort #8 - 22.10.2014 um 12:19:45
 
gromit96 schrieb am 22.10.2014 um 12:11:14:
Gibt es eine Moeglichkeit, die voraussichtliche lange Wartezeit zu verkuerzen ? (z.B. ich melde mich kurzfristig wieder in DE an und benantrage die Geburtsurkunde in DE)


Glaube ich jetzt nicht.

in § 36 II PStG heißt es: "Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat [......]."

Also müsste das Kind erstmal in Deutschland einen Wohnsitz haben.
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Antwort #9 - 22.10.2014 um 12:43:54
 
Hallo,

das kirgisische Recht laesst eine Vaterschaftsanfechtung vor Gericht durch die Mutter zu. Ein Gerichtsverfahren hat stattgefunden, es gibt nun eine Geburtsurkunde ohne Vater.
Das Gerichtsurteil ist vom kirgisischen Innenministerium "abgestempelt".
Mehr konnten wir nicht tun. Nun heisst es also warten.

Vielen Dank fuer alle Eure Antworten.

Gruss
Christian
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Antwort #10 - 23.10.2014 um 12:36:51
 
Zitat:
Glaube ich jetzt nicht.

in § 36 II PStG heißt es: "Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat [......]."

Also müsste das Kind erstmal in Deutschland einen Wohnsitz haben. 



Hallo,
es heisst aber weiter in diesem Paragraphen:
"Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall."

Aus der Siete des Standesamtes Berlin I:
"Ergibt sich daher keine Zuständigkeit (Kind lebt im Ausland), so ist der Antrag bei dem Standesamt zu stellen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Ich lese daraus, dass wenn das Kind im Ausland lebt, ich aber (der Antragsteller) im Inland, so kann ich die Geburtsurkunde an meinem Wohnsitz in DE benantagen.
Oder verstehe ich da etwas falsch ?
Ich glaube, dass es auf dem oertlichen Standesamt schneller geht, oder ?

Wuerde mich ueber eine Rueckmeldung freuen.

Viele Dank
Christian

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Antwort #11 - 23.10.2014 um 14:41:07
 
P.S.
Habe eben beim "oertlichen" Standesamt angerufen, sie fuehren die Nachbeurkundung durch, wenn ich mich dort anmelde. Das Kind kann im Ausland leben, kein Problem. Den Antrag auf Nachberurkundung koennen wir an der Botschaft unterschreiben und die Botschaft alle Unterlagen and das Standesamt senden.

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Antwort #12 - 23.10.2014 um 19:21:26
 
ja das war mein Fehler.  Nach erfolgter VA bist Du dann antragsberechtigt.
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