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Visafreie Einreise nach GB mit dt. Aufenthaltskarte (Gelesen: 9.929 mal)
Themen Beschreibung: The Immigration (European Economic Area) (Amendment) (No. 2) Regulations 2013
Bayraqiano
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29.07.2014 um 19:32:02
 
Großbritannien hat nach einer Gesetzesänderung die visumfreie Einreise von Inhabern einer deutschen Aufenthaltskarte erlaubt, das ist seit dem 7. April 2014 in Kraft. Siehe:  The Immigration (European Economic Area) (Amendment) (No. 2) Regulations 2013.

Zur Klarstellung: Es geht um eine Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU die den Ehegatten von nicht-Deutschen Unionsbürgern erteilt wird. Die AE § 28 Abs. 1 AufenthG berechtigt weiterhin nicht zu visumfreien Einreise.
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NeedHelp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.07.2014 um 10:48:44
 
Und wie wird das an der Grenze unterschieden? Woher sollen sie an der Grenze wissen, unter welchen Bedingungen die AE erteilt wurde?
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Runenwolf
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Antwort #2 - 30.07.2014 um 11:03:33
 
NeedHelp schrieb am 30.07.2014 um 10:48:44:
Und wie wird das an der Grenze unterschieden? Woher sollen sie an der Grenze wissen, unter welchen Bedingungen die AE erteilt wurde? 


Na ganz einfach, entweder der Ausländer legt eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz vor oder eine AE. Auf beiden ist schließlich die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Titels zitiert.
Und auch britische Beamte dürften des Lesens mächtig sein.
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planloser
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Antwort #3 - 30.07.2014 um 11:50:36
 
NeedHelp schrieb am 30.07.2014 um 10:48:44:
Und wie wird das an der Grenze unterschieden? Woher sollen sie an der Grenze wissen, unter welchen Bedingungen die AE erteilt wurde?


Die Plastikkarten unterscheiden sich bei manchen Ausstellungsländern schon alleine optisch gravierend (z.B. in Österreich, AE nach nationalem Recht rot/blau, Aufenthaltskarte nach EU Recht grün), außerdem -wie Runenwolf bereits geschrieben hat- ist auf jeder der Plastikkarten aufgedruckt welche rechtliche Basis zur Ausstellung der Karte herangezogen wurde.
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 30.07.2014 um 21:22:18
 
Die Aufenthaltskarte enthält auch die englischsprachige Bezeichnung "Residence Card of a Family Member of a Union Citizen" - vgl. http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/8e/Aufenthaltskarte.JPG. Der nationale AT hingegen nur das Wort "Residence Permit" vgl. http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/c/c0/Aufenthaltserlaubnis-Be....
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Mokus
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Antwort #5 - 30.07.2014 um 21:57:05
 
Ich besitze auch eine A-karte EU ( Papierform )  und alles auf Deutsch. Und ich glaube mal dass Duldungen in D sehen auch so ähnlich aus.

Wie wird dann in diesem Fall unterscheiden ? Lesen können die Beamten in England sicher klar, aber Deutsch müssen die ja nicht unbedingt lesen können !!
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Aras
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Antwort #6 - 30.07.2014 um 23:21:49
 
Wie wäre es eine neue Aufenthaltskarte zu beantragen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 31.07.2014 um 07:40:30
 
Mokus schrieb am 30.07.2014 um 21:57:05:
Ich besitze auch eine A-karte EU ( Papierform )  und alles auf Deutsch. Und ich glaube mal dass Duldungen in D sehen auch so ähnlich aus.

Wie wird dann in diesem Fall unterscheiden ? Lesen können die Beamten in England sicher klar, aber Deutsch müssen die ja nicht unbedingt lesen können !!


Es gibt durchaus Handbücher oder Online-Dokumentationen, in denen die Beamten nachschauen können welcher AT das ist, selbstverständlich in jeder EU Landessprache.

Es gibt sogar ein öffentlich zugängliches Register der EU mit allen möglichen Ausweisen der anderen Mitgliedsstaaten, hier der Link dazu.

http://prado.consilium.europa.eu/

Hier der Link zur englischsprachigen Seite mit allen dt. Aufenthaltstiteln, da sollte deiner auch dabei sein, und die Beamten können auf Englisch nachlesen was das ist.
http://prado.consilium.europa.eu/EN/categories/DEU/H/resultByCountryCategory.htm...

Wenn du in dieser Übersicht "deinen" AT oder Aufenthaltskarte anklickst, dann kommst du zur Beschreibung, selbstverständlich auf Englisch, und das können britische Einreisebeamte auch!
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Saxonicus
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Antwort #8 - 31.07.2014 um 10:44:43
 
planloser schrieb am 31.07.2014 um 07:40:30:
Es gibt durchaus Handbücher oder Online-Dokumentationen, in denen die Beamten nachschauen können welcher AT das ist, selbstverständlich in jeder EU Landessprache.

Wäre es denn stattdessen nicht sinnvoller und erheblich einfacher, wenn man die Aufenthaltstitel der einzelnen EU-Staaten harmonisieren und ähnlich wie beim EU-Führerschein klassifizieren würde.

Da wüsste dann jeder auf den ersten Blick erkennen, um welchen AT es sich handelt und welches Rechte oder Privilegien dem Inhaber des Titels zustehen. Ohne dass der Kontrollierende erst im Handbuch nachschlagen müsste, um die Erläuterungen für den ungarischen, estnischen oder was weiß ich für eine AT zu recherchieren.

Bei den Gurken, Bananen, Glühlampen oder Kondomen, sowie vielen anderen Dingen, funktionieren die EU weiten Vereinheitlichungen doch auch, warum dann nicht bei den Aufenthaltstiteln. ?
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tapir
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Antwort #9 - 31.07.2014 um 13:48:35
 
Zitat:
Die AE § 28 Abs. 1 AufenthG berechtigt weiterhin nicht zu visumfreien Einreise.

Wenn der Inhaber der AE nach § 28 Abs. 1 mit einem Deutschen oder einem anderen (nicht-UK)-Staatsangehörigen verheiratet ist und diesen begleitet oder ihm nachfolgt (auch, wenn es nur für einen Kurzaufenthalt ist), durfte schon bisher ein Visum nicht verlangt werden bzw. es musste dann eben an der Grenze ausgestellt werden.

planloser schrieb am 30.07.2014 um 11:50:36:
sich bei manchen Ausstellungsländern schon alleine optisch gravierend

Nach meinem Verständnis gilt die neue Regelung bizarrerweise nur für deutsche und estnische Aufenthaltskarten.

Aras schrieb am 30.07.2014 um 23:21:49:
Wie wäre es eine neue Aufenthaltskarte zu beantragen...

In Berlin k(aum) eine Chance. Solange ein alter Papiertitel noch gültig ist, wird er grundsätzlich nicht in eAT umgetauscht. Da eAT immer mit zwei Vorsprachen verbunden ist und die Vorlaufzeiten häufig viel zu lang sind, um Reisevorhaben verwirklichen zu können, stellt Berlin auch nach wie vor noch in vielen Fällen Aufenthaltskarten in Papierform aus. Auch werden, wie den BPol-Angehörigen hier ja vielleicht schon aufgefallen ist, einjährige AEen
regelmäßig nach wie vor in Papierform in die Pässe geklebt, weil der mit dem eAT verbundene Aufwand für Behörde und Betroffene bei einer nur einjährigen Titelerteilung unverhältnismäßig ist.

Saxonicus schrieb am 31.07.2014 um 10:44:43:
Bei den Gurken, Bananen, Glühlampen oder Kondomen, sowie vielen anderen Dingen, funktionieren die EU weiten Vereinheitlichungen doch auch, warum dann nicht bei den Aufenthaltstiteln. ?

Gibt's grundsätzlich ja: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/;ELX_SESSIONID=gC6zThsdjTzxp12JzMj.... Warum der deutsche Gesetzgeber nun ausgerechnet bei der Aufenthaltskarte in Papierform einen eigenartigen Sonderweg gewählt hat, weiß ich allerdings auch nicht.
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Antwort #10 - 31.07.2014 um 14:31:09
 
tapir schrieb am 31.07.2014 um 13:48:35:

Die Beschriftung ist aber immer in der jeweiligen Landessprache und ich habe einige Zweifel, ob jeder Grenzbeamte in XY-Land tatsächlich der ungarischen oder estnischen Sprache (als Beispiel) mächtig ist.

Da würde eine EU-einheitliche Klassifizierung nach Art des Führerscheins (Aufenthaltstitel A, B, C usw.) sicher eine Erleichterung darstellen.

Ich bzw. meine Frau hatte in der Vergangenheit jedenfalls in ihren Heimat-(Dritt)staat am Flughafen bei der Rückreise des Öfteren Probleme, weil sich die dort Beschäftigten eben nicht mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln auskannten und insbesonders die schon etwas antiquierten Stempel nicht akzeptieren wollten, weil es zwischenzeitlich schon diese Kleberetiketten gab.

Die ABH wollte diese aber nicht einkleben, weil dieser Stempel immer noch gültig war und eine Passerneuerung, die ein Klebeetikett bedingt hätte, noch nicht anstand.

Jede Rückreise war deshalb mit Ärger und Stress verbunden und bei der Ankunft in Frankfurt stand dann auch schon immer eine Abordnung der Bundespolizei am Flieger, um den Pass meiner Frau zu begutachten.
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Antwort #11 - 31.07.2014 um 22:47:51
 
tapir schrieb am 31.07.2014 um 13:48:35:
Wenn der Inhaber der AE nach § 28 Abs. 1 mit einem Deutschen oder einem anderen (nicht-UK)-Staatsangehörigen verheiratet ist und diesen begleitet oder ihm nachfolgt (auch, wenn es nur für einen Kurzaufenthalt ist), durfte schon bisher ein Visum nicht verlangt werden bzw. es musste dann eben an der Grenze ausgestellt werden. 

Richtig, ist aber hier nicht relevant. Außerdem muss immer noch ein EEA FP beantragt werden, sei es auch an der Grenze. Mit der Karte erfolgt die Einreise völlig ohne.

tapir schrieb am 31.07.2014 um 13:48:35:
Nach meinem Verständnis gilt die neue Regelung bizarrerweise nur für deutsche und estnische Aufenthaltskarten.

Nach britischer Ansicht genügen die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltskarte nicht den Mindestandards, weshalb das UK gem. Art. 35 RL 2004/38/EG und Art. 1 Protokoll Nr. 20 abweichend von Art. 5 II RL 2004/38/EG ein EEA Family Permit verlangen kann. Der Generalanwalt hat diese Ansicht in dem laufenden Verfahren vor dem EuGH (Rechtssache C‑202/13) klar verneint, vgl.  http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152521&pageIndex=... sowie den Vorlagebeschluss des brit. Gerichts: England and Wales High Court (Administrative Court) -  McCarthy & Ors, R (On the Application of) v Secretary of State for the Home Department [2012] EWHC 3368 (Admin) (28 November 2012)

tapir schrieb am 31.07.2014 um 13:48:35:
Berlin

Das LABO sollte man nicht gerade als Beispiel erwähnen. Da ist vieles eher "besonders" (und ich meine das keineswegs positiv). Der Umtausch ist anderswo einfacher.

tapir schrieb am 31.07.2014 um 13:48:35:
Gibt's grundsätzlich ja

Art. 5 überlesen? Die Möglichkeit wurde erst mit der VO  Nr. 380/2008 (Art. 5a) geschaffen (vgl. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1380012319/5#5), die hat Deutschland erst 2011 umgesetzt.
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« Zuletzt geändert: 31.07.2014 um 22:58:31 von N/V »  
 
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Antwort #12 - 01.08.2014 um 14:55:05
 
Zitat:
Generalanwalt hat diese Ansicht in dem laufenden Verfahren vor dem EuGH (Rechtssache C‑202/13) 

Ja, wobei die eigentliche Brisanz der Schlussanträge des Generalanwalts darin liegt, dass er die RL 2004/38 auch auf die FZF in den Herkunftsstaat eines Unionsbürgers anwenden will. Die Inländerdiskriminierung wird (zu Recht) als Paradoxie ad absurdum geführt (Rn. 72 ff.). Wenn der EuGH diesen Weg mitgehen sollte, dann beschränken sich §§ 28 ff. AufenthG künftig auf die FZF zu Stammberechtigten aus Drittstaaten.

Zitat:
LABO sollte man nicht gerade als Beispiel

Na ja, es handelt sich hier immerhin um die größte ABH Deutschlands mit einer Zuständigkeit für über eine halbe Million Personen, Tendenz steigend. Und es ist nun mal die Behörde, mit der ich hauptsächlich zu tun habe, und viele andere User, wie ich weiß, auch. Außerdem haben wir ja von saxonicus nun auch gehört, dass die ABH - und das war nicht in Berlin - selbst einen "Uralt"-Titel nicht umtauschen will.

Zitat:
Art. 5 überlesen? Die Möglichkeit wurde erst mit der VO  Nr. 380/2008 (Art. 5a) geschaffen (vgl. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1380012319/5#5), die hat Deutschland erst 2011 umgesetzt.

Nein. Aus dem 2008 eingeführten Art. 5a ergibt sich gerade, dass die Mitgliedstaaten auch vorher schon Titel, die vom originären Anwendungsbereich der VO 1030/2002 ausgenommen waren, nach dem in dieser VO geregelten Format ausgeben durften. Durch Art. 5a wurde lediglich für die Zukunft bestimmt, dass in solchen Fällen geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, um Verwechslungen zu vermeiden. Einer besonderen Umsetzung in nationales Recht bedurfte das alles auch nicht, da es sich nicht um eine Richtlinie, sondern um eine VO handelte. Es hätte genügt, auch vor 2008, im FreizügG/EU die Vorschriften von AufenthG und AufenthV für entsprechend anwendbar zu erklären, die die Form der Titelerteilung regeln. So haben wir aber heute noch zuhauf Neuerteilungen dieser albernen Papierkarten, die in der Tat aussehen wie Duldungen, anstatt dass man eben in diesen Fällen einfach einen Aufkleber im immerhin schon EU-einheitlichen prä-EAT-Format in den Pass macht.
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« Zuletzt geändert: 01.08.2014 um 15:06:34 von tapir »  

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Antwort #13 - 01.08.2014 um 15:22:45
 
(Edit-Frist abgelaufen, daher neuer Post):

Zitat:
Außerdem muss immer noch ein EEA FP beantragt werden, sei es auch an der Grenze. 

Das ist aber auch neu. Bis vor wenigen Monaten wurde in solchen Fällen an der Grenze kein EEA FP erteilt, sondern ein "Code 1A Stamp" erteilt (admission: 6 months). Siehe https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/263146..., Ziff. 5.3.2 (i) (Seite 15). Ich habe jetzt keinen Nerv, rauszusuchen, wann exakt diese Regelung aufgehoben wurde, aber möglicherweise geschah das auch ausschließlich, um die Praxis des UK besser an die Verteidigungslinie in dem EuGH-Verfahren anzupassen. Jedenfalls wird noch von Januar 2014 berichtet, dass an der Grenze kein EEA FP erteilt wird, sondern der Code 1A Stamp (http://www.expatforum.com/expats/britain-expat-forum-expats-living-uk/322761-cod...).
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Antwort #14 - 03.08.2014 um 15:20:52
 
tapir schrieb am 01.08.2014 um 14:55:05:
Ja, wobei die eigentliche Brisanz

Ich glaube Du interpretierst da etwas zu viel hinein, der GA will zwar eine weite Ausledung, wie aber aus Rn. 88 hervorgeht erstmal für Fälle, in denen "[der Unionsbürger] sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich für eine gewisse Dauer in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, mit seinen Familienangehörigen in den Mitgliedstaat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt." Generell muss man schon im Lichte der Ausführungen des UK betrachten, wonach 2004/38/EG ger keine Anwendung finden soll (Rn. 38).

Eine generelle Anwendung von 2004/38/EG halte ich für ausgeschlossen, zumal der EuGH die Rechtsprechung seit McCarthy und teilweise O. und B. revidieren müsste.

tapir schrieb am 01.08.2014 um 14:55:05:
Nein

Sehe ich zwar anders, zumal die Ausstellung auf nicht-einheitlichem Muster kein deutscher Sonderweg ist (vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0315%2801%29...). Da das aber seit Sep. 2011 nun mal geregelt ist und wir noch über alte Karten reden, halte ich eine Diskussion darüber für wenig sinnvoll.

tapir schrieb am 01.08.2014 um 15:22:45:
Das ist aber auch neu.

Ich habe es da falsch formuliert, an der Grenze gibt es weiterhin nur den Code 1A - egal ob mit EEA FP oder nicht. Das entspricht ja insofern der angelsächlischen Auslegung, wonach das Visum nur dazu berechtigt, an der Grenze um Einreise zu bitten.
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