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Einbürgerung und Job Wechsel /Kündigung ? (Gelesen: 4.665 mal)
Max2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.07.2014 um 02:06:46
 
Hallo zusammen,

befinde mich in Einbürgerung Verfahren ,  zZ. laufen die letzte Prüfungen  und die Einbürgerung-Urkunde soll in ca. 1 Monat (spätestens) erstellt werden.

Wollte gleichzeitig die Arbeit wechseln und meinen festen Arbeitsvertrag  kündigen (Kündigungsfrist ist 3 Monate zum Monatsende). Neue Stelle habe ich noch nicht.

Meine Fragen:

Wenn  ich jetzt (bis 31.07.14) meinen Arbeitsvertrag kündige bevor die Einbürgerung-Urkunde erstellt ist:

1) muss ich EBH über die Kündigung informieren ?

Werden meine Wirtsch. Verhältnisse sich erst ab 01.11.14 (in 3 Monaten) ändern oder  ?

2) wird die Kündigung meine Einbürgerung Verfahren irgendwie beeinflussen (wann kann man Absage bekommen) ?

3)   wenn ich  die Kündigung EBH nicht mitteile und die Behörden das später selbst erfahren, kann das irgendwelche Konsequenzen haben ?
   
Danke im Voraus!
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Max2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.07.2014 um 02:45:42
 
P.S. bin entlassen worden aus ehemaliger Staatsbürgerschaft.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.07.2014 um 06:28:57
 
Max2 schrieb am 29.07.2014 um 02:06:46:
1) muss ich EBH über die Kündigung informieren ?


Ja, da deine wirtschaftlichen Verhältnisse sich sofort absehbar ändern.

Max2 schrieb am 29.07.2014 um 02:06:46:
2) wird die Kündigung meine Einbürgerung Verfahren irgendwie beeinflussen (wann kann man Absage bekommen) ?


Das Einbürgerungsverfahren wird höchstwahrscheinlich gestoppt, bis du wieder stabile Einkommensverhältnisse hast. Also 3 Monate Kündigungsfrist und gemäß dem Fall,  dass du im Anschluss eine Arbeit findest, 6 Monate Probefrist, macht das Summa Summarum mind. 9 Monate Stopp.

Max2 schrieb am 29.07.2014 um 02:06:46:
3)   wenn ich  die Kündigung EBH nicht mitteile und die Behörden das später selbst erfahren, kann das irgendwelche Konsequenzen haben ?
    


Da es deine Pflicht ist das zu melden, kann die Einbürgerung widerrufen werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 29.07.2014 um 08:39:12
 
Nachtrag zu 3)
Darüberhinaus machst Du dich strafbar, wenn Du falsche oder unvollständige Angaben machst. Ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren führt zur sofortigen Aussetzung des EB-Verfahrens bis das Urteil ergangen ist. Wirst Du verurteilt, ist je nach Strafmaß die Einbürgerung nicht möglich.

Ich frag mich, warum Du mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (aus welchem - mit Verlaub - kranken Grund auch immer Du sowas vorhast; wer kündigt denn bitte 'nen festen Vertrag, wenn er noch nichts neues hat ....) wenigstens wartest, bis Du eingebürgert worden bist.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.07.2014 um 16:28:02
 
Aras schrieb am 29.07.2014 um 06:28:57:
Da es deine Pflicht ist das zu melden, kann die Einbürgerung widerrufen werden.


Wenn er schon eingebürgert ist, kann es für die EBH schwierig werden, die Einbürgerung zu widerrufen. Im Grundgesetz steht nämlich, dass niemand ausgebürgert werden darf, wenn der jenige am Ende staatenlos wird.

Dass die Nichtmitteilung der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse strafrechtliche Konsequenzen hat, ist natürlich klar.
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Runenwolf
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Antwort #5 - 29.07.2014 um 16:32:22
 
NeedHelp schrieb am 29.07.2014 um 16:28:02:
Wenn er schon eingebürgert ist, kann es für die EBH schwierig werden, die Einbürgerung zu widerrufen.


Er ist aber noch nicht eingebürgert. Daher geht der Hinweis für den TS ins Leere.
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NeedHelp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.07.2014 um 16:44:15
 
Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Frage Nr. 3 des TS auf die Zeit nach der Einbürgerung bezog.
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Antwort #7 - 29.07.2014 um 16:54:43
 
NeedHelp schrieb am 29.07.2014 um 16:44:15:
Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Frage Nr. 3 des TS auf die Zeit nach der Einbürgerung bezog. 


Dann wäre die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit wegen falscher oder fehlender Angaben im Einbürgerungsverfahren deiner Meinung nach also nur bei Doppelstaatern möglich?

Das kanns doch nicht sein. Wenn ich im Antrag falsche Angaben mache oder meinen Mitteilungspflichten bei Veränderungen nicht nachkomme, dann werde ich hinterher noch belohnt, dass die Entscheidung, die so nicht hätte getroffen werden dürfen, nicht rückgängig gemacht werden kann?
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Antwort #8 - 29.07.2014 um 17:13:02
 
Es gibt genügend Fälle wo im Nachhinein die Staatsbürgerschaft trotz drohender Staatenlosigkeit widerrufen wurde.

Und die ausgeschlossene Entziehung der Staatsbürgerschaft, die im Grundgesetz gemeint ist, hat einen historischen Hintergrund: Die Entziehung der Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches von Deutschen mit jüdischer Religion oder anderer Minoritäten per Gesetz. Es geht hierbei also um den Ausschluss von Gesetzen, welche die Staatsbürgerschaft willkürlich entziehen können.

Wenn aber der rechtsfehlerhafte begünstigende Verwaltungsakt der Einbürgerung widerrufen wird, dann steht der Betroffene ohne deutsche Staatsbürgerschaft da. Und da wird jedes Verwaltungsgericht auch einer Einbürgerungsbehörde Recht geben.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 30.07.2014 um 01:31:10
 
Aras schrieb am 29.07.2014 um 06:28:57:
Ja, da deine wirtschaftlichen Verhältnisse sich sofort absehbar ändern.


Das Einbürgerungsverfahren wird höchstwahrscheinlich gestoppt, bis du wieder stabile Einkommensverhältnisse hast.
....


Warum sofort, wenn ich noch 3 Monate in der Anstellung wäre ?

Wann würden sich die Wirtsch. Verhältnisse  ändern -  ab 01.11.14 (in 3 Monaten) oder früher ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 30.07.2014 um 01:57:38
 
Aras schrieb am 29.07.2014 um 06:28:57:
...
Das Einbürgerungsverfahren wird höchstwahrscheinlich gestoppt, bis du wieder stabile Einkommensverhältnisse hast....


4)
Werden die Einbürgerungsverfahren wirklich gestoppt,
auch wenn die letzte Prüfungen (nach Entlassung) dauern in meinem Ort bestimmt wenige als 3  Monaten (Kündigungsfrist) ?
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Aras
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Antwort #11 - 30.07.2014 um 08:50:30
 
Du bist ab wirksamen Einreichen der Kündigung im gekündigten Arbeitsverhältnis. Ob du jetzt in einem Monat oder in drei Monaten dann nicht mehr zur Arbeit musst, ist egal: Deine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich geändert.

Wenn du eh keine Folgeanstellung hast, kannst du mit der Kündigung eh warten.

Ansonsten kann ich dir nur raten bei der Einbürgerungsbehörde selbst zu fragen. Wenn es in deinen Augen problemlos ist, dann brauchst du nicht zu spekulieren sondern kannst dich direkt absichern.
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