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ABH verlängert AE für Kinder nicht (Gelesen: 12.992 mal)
Siggi
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28.07.2014 um 17:40:23
 
Hallo,

die Zwillinge einer Bekannten sind seit dem 14. Lebensjahr in DE. Sie haben einen deutschen Hauptschulabschluß und arbeiten (Minijob, Verdienst 450 Euro). Sie wohnen mit der ausländischen Mutter (sie hat eine Einbürgerungszusicherung erhalten) zusammen beim deutschen Stiefvater. Es wurden und werden keinerlei Sozialleistungen bezogen. Heute hat die ABH die Verlängerung der AE für die 22 Jährigen Mädchen verweigert.

Sie haben im Heimatland keine Wohnung, keinen anerkannten Schulabschluss, nichts. Außerdem herrscht in der Ukraine ein Brügerkrieg.

Was ist zu tun? Gibt es eine Chance gegen diese Entscheidung vorzugehen? Die AE gilt noch 1 Woche.

Gruß
Siggi
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reinhard
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Antwort #1 - 28.07.2014 um 17:53:32
 
Was heißt "sie sind in Deutschland"? Legal eingereist? Illegal eingereist?

Was für eine AE haben sie, die noch eine Woche gilt?

Als 22-jährige können sie sich ja nicht auf die Eltern beziehen, weil sie keine Kinder mehr sind, sondern selbst Erwachsene. Was für eine AE haben sie beantragt?

In der Ukraine sind die russischen Milizen auf ein sehr kleines Gebiet zurückgedrängt worden. Dorthin können sie sicherlich nicht, aber die Ukraine ist sehr groß. Das wird sicherlich nicht als Argument taugen.
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Siggi
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Antwort #2 - 28.07.2014 um 19:00:32
 
reinhard schrieb am 28.07.2014 um 17:53:32:
Was heißt "sie sind in Deutschland"? Legal eingereist? Illegal eingereist?

Sie sind seit ihrem 14. Lebensjahr legal in DE.

Zitat:
Was für eine AE haben sie, die noch eine Woche gilt?

Sie haben eine einjährige AE. Kurz vor dem Ablaufen wurde eine Verlängerung beantragt, die nun abgewiesen wurde.

Zitat:
Was für eine AE haben sie beantragt?

Ich denke, sie wollten wieder eine Verlängerung. Seit einigen Jahren haben sie nur einjährige AEs erhalten.

Gruß
Siggi
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reinhard
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Antwort #3 - 28.07.2014 um 19:02:54
 
Also sie sind nicht eingereist, sie "sind da"?

Was für eine AE sie haben, willst Du nicht schreiben? Die Frage, für die lang sie war, hilft ja nicht weiter. Es gibt 48 verschiedene AEs. Man kann nicht antworten, wenn Du die Informationen nicht geben willst.

Andere Möglichkeit: Können sie deutsch? Zeigst Du ihnen einfach das Forum? Vielleicht haben sie ja selbst Interesse an einer Verlängerung der AE und können mehr sagen, worum es überhaupt geht.
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lottchen
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Antwort #4 - 28.07.2014 um 20:12:47
 
Die Frage ist nach welchem Paragrafen sie die AE haben. Was steht drauf auf dem eAT?
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Siggi
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Antwort #5 - 28.07.2014 um 21:24:01
 
Ich habe eine Kopie des eAT vorliegen. Wo steht das, was benötigt wird? Ist es §34 Abs. 3?

Ferner liegt mir jetzt die schriftliche Antwort der ABH vor. Es geht um den nicht sichergestellten Lebensunterhalt. Der 450 Euro Job jedes Kinds reicht wohl formal nicht aus. Die Mutter verdient auch nur 450 Euro. Defakto reicht dieses Geld, da sie ja umsonst beim Stiefvater wohnen.

Gruß
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erne
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Antwort #6 - 28.07.2014 um 21:53:22
 
Siggi schrieb am 28.07.2014 um 21:24:01:
Ist es §34 Abs. 3?


ja

§34.1 gilt für minderjährige Kinder.
Nach diesem § hatten die beiden einen Anspruch auf eine AE

§34.2 sagt, dass an ihrem 18 Geburtstag (Volljährigkeit) ihre AE nicht mehr von den Eltern abhängt. Das ist fein, birgt aber die Gefahr, dass bei notwendiger Verlängerung die Eltern keinen Grund mehr darstellen, warum man den Kindern die AE verlägern sollte

§34.3 erlaubt eine Ausnahme, *nach Ermesse*, den Kindern weiterhin eine AE zu geben/verlängern.

Das wurde offenbar ein paar Jahre (4 Jahre) lang gemacht, aber die Kinder können keinen "eigenständigen" Grund für den Aufenthalt in D angeben. Scheisse!
Nun wird das Ermessen offenbar so ausgeübt, dass die AE nach §34 nicht mehr verlängert wird.
Sie brauchen einen anderen Zweck für den Aufenthalt. Irgendwann ist nun mal Schluss mit der Bindung an die Eltern.


Siggi schrieb am 28.07.2014 um 17:40:23:
Heute hat die ABH die Verlängerung der AE für die 22 Jährigen Mädchen verweigert. 


Also ist der Antrag *schriftlich* abgelehnt worden?
Wenn ja, steht in der Ablehnung, was sie noch machen können, wie sie sich gegen den Bescheid wehren können. Aber ohne Argumente schwierig.
Wenn nein: mit der Antragstellung bleibt Ihre alte AE gültig, so lange, bis die Behörden über den Antrag entscheiden. Bei Ablehnung: *schriftlich*.


Ansonsten:
www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#37
ob da was greift?
eigentlich sollte der Antrag vor dem 21 Geburtstag gestellt werden.
Ob eine Härtefallregelung greift, kann man hier so wohl nicht sagen



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Antwort #7 - 29.07.2014 um 09:28:32
 
Hat der Stiefvater ausreichend Einkommen? Falls ja, verstehe ich das Theater nicht - die "Kinder" bilden weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Und wenn deren Bedarf gesichert dann gibt es nichts zu bemängeln.
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Siggi
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Antwort #8 - 29.07.2014 um 10:16:47
 
Vielen Dank für die Antworten.

Die Ablehnung ist noch nicht erfolgt. Das hat die Mutter der beiden meiner Frau suggeriert, als sie darüber in Tränen aufgelöst berichtete. Die ABH informierte schriftlich, dass sie eine Ablehnung beabsichtigte.

Die Mutter wird heute zur ABH gehen und das Argument "Bedarfsgemeinschaft" vortragen. Gemeinsam hat die Familie (4 Personen) ca. 3300 Euro Einkommen und wohnt mietfrei im Eigenheim des Stiefvaters. Das sollte hoffentlich reichen.

Gruß
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.07.2014 um 10:53:08
 
Zitat:
Hat der Stiefvater ausreichend Einkommen? Falls ja, verstehe ich das Theater nicht - die "Kinder" bilden weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Und wenn deren Bedarf gesichert dann gibt es nichts zu bemängeln.

Erklaer mir das doch mal. Sagst Du wenn der LU gesichert ist besteht Anspruch auf 34.3? Oder nach welchem Paragraphen?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 29.07.2014 um 14:12:15
 
tiggger schrieb am 29.07.2014 um 10:53:08:
Erklaer mir das doch mal.


Grundlage für die Verlängerung ist § 34 III AufenthG. Insofern kein gebundener Rechtsanspruch, sehr wohl aber ein Anspruch des Ausländers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die ABH hat hier die persönliche Belange der Ausländer mit den Regelerteilungsvoraussetzungen §§ 5 I und 8 I AufenthG abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen. Die ABH hat aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Ausl. im Bundesgebiet auch Art. 8 EMRK und die Beziehung zur KiMu zu berücksichtiegn. Vgl. insofern auch Oberhäuser in: HK-AuslR (1. Ausl. 2008), § 34 Rn. 15

Zitat:
Je näher der gesetzliche Verlängerungsanspruch das eigenständige Aufenthaltsrecht oder der Anspruch auf Erteilung einer NE gemäß § 35 AufenthG näher rücken, desto schwierwiegender müssen die Gründe sein, die dem privaten Interesse des Kindes oder Volljährigen am Verbleib im Bundesgebiet entgegen gehalten werden können. [......]


Ähnlich auch der BayVGH,  Beschluss vom 02.11.2010 -  19 B 10.1941:

Zitat:
§ 8 Abs. 1 AufenthG sieht zwar ausdrücklich vor, dass auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie für ihre Erteilung, mit anderen Worten, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG auch im Falle der Verlängerung vorliegen müssen. Gleichwohl darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der eine Verlängerung eines ihm bereits bewilligten Aufenthalts erstrebt, sich in einer anderen Situation befindet, als der Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltserlaubnis nachsucht. Je nach der Dauer seines Aufenthalts und dem Maß seiner beruflichen, persönlichen und sozialen Bindungen ist er in erheblich stärkerem Maße auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen als ein Ausländer, der gerade sein Heimatland verlassen hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2008, RdNr. 11 zu § 8 AufenthG). Über die Verlängerung ist deshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu entscheiden (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, § 2 RdNr. 280).


Das einzige, was man den "Kindern" hier vorhalten kann, ist ihre mangelnde wirtschaftliche Integration - das ist aber sehr auch dem späten Nachzug im Alter von 14 verschuldet. Die Integration von solchen in einem solchen Alter ist in den meisten Fällen sehr schwierig - aber noch lange kein Grund, alleine deshalb eine negative Ermessentscheidung zu treffen. Zumal die Voraussetzung des § 5 I Nr. 1 AufenthG unzweifelhaft erfüllt wird.

Übrigens hat man hier lange die Beantragung einer NE § 35 I AufenthG verschlafen, das sollte noch nachgeholt werden, solange die "Kinder" noch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind.
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Siggi
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Antwort #11 - 30.07.2014 um 15:21:29
 
Das Ergebnis von gestern: Die ABH will die AE nur um 2 Monate verlängern. Sie drängt darauf, dass die Kinder innerhalb dieser Zeit einen "richtigen Job" nachweisen.

Wenn sogar die AE verweigert werden soll, gibt es dann eine Chance bzgl §35 I? Was ist ein gesicherter Lebensunterhalt? Reicht es aus, wenn ein Dritter (hier der Stiefvater) diesen sichert?

Gruß
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 30.07.2014 um 15:26:48
 
Mal weitergefragt: was sind denn die Hindernisse einen Job zu finden?
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Siggi
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Antwort #13 - 30.07.2014 um 16:05:45
 
Dörfliches Umfeld, nächste Stadt in 35km Entfernung, schlechte Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel, kein Führerschein, nur Hauptschulabschluss, keine Berufsausbildung, hohes Maß an Unselbständigkeit, enger Familienzusammenhalt (sprich keine örtlichen  Veränderungen), usw. usf.

Aber ist dieses in Bezug auf AE oder NE relevant?

Gruß
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Antwort #14 - 30.07.2014 um 16:32:55
 
Siggi schrieb am 30.07.2014 um 16:05:45:
Aber ist dieses in Bezug auf AE oder NE relevant?

U.U. insofern, als wenn die Gründe nicht in dem Verhalten der Person liegen würden, dies als Argument genutzt werden könnte. Dies halte ich hier jedoch für schwer.
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