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Paragraph 17? §17? Verstehe ich den falsch!? :) (Gelesen: 3.437 mal)
Fellmann
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Paragraph 17? §17? Verstehe ich den falsch!? :)
22.07.2014 um 19:28:34
 
Liebe Leute Smiley))))))


Hoffe es geht euch allen gut und ihr genießt das Wetter Smiley


Nur ne kurze Frage zu §17.

Angenommen es ist alles geklärt, dass jemand die Aufenthaltsgenehmigung nach $17 bekommt. Dann greifen doch auch die Neben-
bestimmungen, welche wie folgt sind:

§ 17
Sonstige Ausbildungszwecke

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.




Jetzt kann doch die ABH nicht sagen, dass die Person nicht 10 Stunden pro Woche arbeiten darf? Das ist doch dort meiner Meinung
nach EINDEUTIG geregelt.
Oder ?


Viele Grüße,


FellmannM Smiley)))
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 22.07.2014 um 19:49:03
 
Fellmann schrieb am 22.07.2014 um 19:28:34:
...berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

Bei diesen 10 Stunden pro Woche geht es doch um eine Nebenbeschäftigung und die darf nicht überschritten werden.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Fellmann
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.07.2014 um 20:27:43
 
hey saxonicus..

ja das weiß ich Smiley
aber kann die ABH es verweigern, dass die person sich eine nebenbeschäftigung neben ihrem normalen aufenthaltszweck $17 (schulische ausbildung) sucht?
eigentlich ja nicht!
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 22.07.2014 um 20:46:56
 
Fellmann schrieb am 22.07.2014 um 20:27:43:
aber kann die ABH es verweigern, dass die person sich eine nebenbeschäftigung neben ihrem normalen aufenthaltszweck $17 (schulische ausbildung) sucht?

Die Arbeitserlaubnis nach §17 (2) AufenthG setzt voraus, dass es sich um eine "qualifizierte Berufsausbildung" handelt. Vielleicht hakt es ja daran.

Der Aufenthalt nach § 17 wird "zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt", nicht für eine schulische Ausbildung. Um was für eine Ausbildung handelt es sich denn?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 22.07.2014 um 20:52:24
 
Normalerweise steht das auf der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf dem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis. Wenn da steht: "Keine Erwerbstätigkeit gestattet" Dann muss man entsprechend bei der Ausländerbehörde die Änderung an die Gesetzesnorm beantragen. Dann wird das abgeändert.

Fellmann ich schreibe dir gleich eine PN wegen einer anderen Sache.

-----

Ja stimmt. Laut DA der Bundesagentur für Arbeit:

Zitat:
Bei schulischen Ausbildungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz und Ausbildungen
nach dem SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe - handelt es sich um keine Beschäftigung. Eine
Zustimmung ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind schulische Ausbildungen die einem
Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind ( DA zu § 17).


Und weiter zu § 17 Vb steht
Zitat:
Die Möglichkeit, neben der Berufsausbildung im Rahmen von höchstens 10 Stunden wö-
chentlich einer von der Ausbildung unabhängigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird nur
Auszubildenden eingeräumt, die eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 6
Abs. 1 BeschV absolvieren.

Danach liegt eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungsdauer
mindestens 2 Jahre beträgt. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel bei Ausbildungen in der
Altenpflegehilfe nicht vor.
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« Zuletzt geändert: 22.07.2014 um 21:07:50 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fellmann
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.07.2014 um 21:46:40
 
hallo leute Smiley danke für eure hilfe! Zwinkernd

also: die ausbildung ist eine schulische zum sozialassistent!

habe überall gefragt und das ist eine qualifizierte berufsausbildung, weil sie für den beruf des soziassistenten qulifiziert Durchgedreht klingt logisch ne?

also die ABH meinte vor einigen tagen bei der beantragung, dass keine andere erwerbstätigkeit gestattet ist.. dann meinten wir gleich, ob die aufenthaltsgenehmiung denn wirklich nach paragraph 17 läuft, dies wurde bejaht. dann meinten die, dass sie das auch nochmal nachgucken und wir haben gesagt, dass wir einen brief schreiben und die arbeitserlaubnis von 10 stunden beantragen..

aber die sache ist für mich eindeutig oder nicht, wenn der aufenthaltsgrund §17 ist, darf man 10 std arbeiten..

aras --> pm antworte ich! Zwinkernd
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Aras
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Antwort #6 - 22.07.2014 um 22:04:06
 
Hmm. Hmm. Hmm

Stimmt. Altenpflegehilfe ist ja nur 1 Jahr Ausbildung. Habs verwechselt.

Sozialhilfeassistentin sind 2-3 Jahre Regelausbildungsdauer.

Es sollte also möglich sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 23.07.2014 um 07:29:20
 
Okay... also meint ihr direkt einen Brief an die ABH mit der Aufforderung, dass in das Zusatzblatt mir reinzuschreiben?

Aber muss ich das noch begründen oder nicht? Ich mein die haben auch in deren PC geguckt und da meinte da steht das nicht.. kann es sein, dass die ne "andere fassung" haben oder so?


schönen tag an alle Smiley


fellmann
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Antwort #8 - 23.07.2014 um 07:47:50
 
Genau

such mal nach der Ausbildungsverordnung für den beruf sozialassistent. Ist wahrscheinlich bundesland spezifisch. In den Ausbildungsverordnungen steht idR im 1. § ob die Ausbildung qualifizierend ist. Die Seite würde ich ausdrucken. Zweitens würde ich die oben genannten Zitierstelle aus der DA der Bundesagentur ausdrucken und dem Antrag beilegen.

das könnte die passende AO sein
http://www.weiterbildungsinitiative.de/fileadmin/download/vo_hbfs-sozialassisten...
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Antwort #9 - 28.07.2014 um 06:47:45
 
hey leute, kurzes update Smiley
ABH hat von sich aus geschrieben, dass sie die 10 std. in das zusatzblatt eintragen .. also alles okay..

wenn jetzt ein job da ist, muss der der ABH "gemeldet werden" ? oder kann einfach dann 10 std gearbeitet werden?

grüße

Fellmann Smiley))
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Antwort #10 - 28.07.2014 um 14:53:47
 
Du musst die einzelnen Jobs nicht melden.
Ich rate dazu, eine eigene kleine Buchführung (z.B. hinten im Taschenkalender oder so) über die Jobs zu machen. Falls bei einer Kontrolle der Verdacht entsteht, Du habest zu viel gearbeitet, ist es gut, zumindest selbst eine Übersicht zu haben.
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Antwort #11 - 29.07.2014 um 22:31:10
 
jooo okay Smiley danke für die antwort reinhard !
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Fellmann
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Antwort #12 - 07.08.2014 um 18:07:01
 
nabend leute!

so job gefunden, 7,5 std pro Woche! Smiley sehr gut! jetzt is leider ihre karte noch nicht da. sie hat aber die e-mail der ABH, dass das mit der arbeit alles okay ist und sie 10 stunden arbeiten darf! sie kann doch jetzt trotzdem hingehen oder? sie hat sich die e-mail ausdrucken lassen und in der tasche, falls irgendwer fragt. ist das okay so? weil die karte der bundesdruckerei dauert ja wahrscheinlich noch ewig...

kurze reinfo: am 31.7 ist ihre alte aufenthaltsgenehmigung abgelaufen und jetzt halt die neue!

grüße

felllllmann Smiley
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Antwort #13 - 07.08.2014 um 19:02:49
 
Normalerweise sollte das Zusatzblatt sofort ausdruckbar sein...
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Antwort #14 - 09.08.2014 um 12:48:12
 
also meinste direkt bei der ABH anfragen und das zusatzblatt verlangen? ich meine wie lange dauert es denn bis die karte von der bundesdruckerei kommt? 4-5 wochen oder noch länger?

grüße

Fellmann Smiley schönes WE an alle mit hoffentlich noch ein bisschen Restsommer!!!!
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