So eindeutig, wie das hier bisher von reinhard etc dargestellt wird, ist es m.E. nicht.
Für die Beihilfestrafbarkeit genügt, dass der Gehilfe die Verwirklichung der Haupttat billigend in Kauf nimmt und dass die Handlung des Gehilfen (= Vertragsabschluss) die Haupttat (wiederum mit billigender Inkaufnahme des Gehilfen) jedenfalls fördert (nicht notwendig im Sinne strenger Kausalität).
Nun kann ich mir schon die eine oder andere "stramme" Staatsanwaltschaft in Deutschland (v.a. in Bayern, Sachsen) vorstellen, die aus den "objektiven Umständen" (= unbefristeter Mietvertrag über Wohnraum, positive Kenntnis des fehlenden Aufenthaltstitels) schließt, dass der Vermieter sich den unerlaubten Aufenthalt jedenfalls hat angelegen sein lassen.
Ob das rechtlich richtig wäre (auch mit Blick darauf, dass Wohnraumvermietung an sich eine neutrale Alltagshandlung ist und man vielleicht grundsätzlich auch darauf muss vertrauen dürfen, dass andere sich an die Rechtsordnung halten) ist dann wieder eine andere Frage.
Spätestens dann, wenn rauskommt (falls es rauskommt), dass der Vermieter sich konkret vorstellte, dass die Betroffenen möglicherweise die 90 Tage überziehen und sich deswegen versucht hat, rechtlich abzusichern, kommen wir in eine tendenziell schwierige Zone rein.
Das ist so ein Fall, wo "don't ask, don't tell" die richtige Maxime ist. Denn die Pflichten aus § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4
AufenthG gelten natürlich, wie richtig bemerkt wurde, nicht für Vermieter. In dem Moment, wo ich als Vermieter aber anfange, mit Nachbarn einen Verdacht zu teilen und den nicht einfach für mich zu behalten, gehe ich jedenfalls, abstrakt, ein gewisses Risiko ein. Das muss man an der Stelle ganz klar sagen.