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Mietvertrag an Drittländer (Gelesen: 8.344 mal)
Sc
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20.07.2014 um 12:56:36
 
Hallo
Ich habe eine allgemeine Frage:
Ein Nachbar von mir möchte an 3 Bosnier einen Mietvertrag ausstellen. Folgendes wäre zu berücksichtigen:
Es betrifft drei Personen die in Deutschland einen Haus mieten möchten, diese drei Personen stammen aus Bosnien und haben keine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland.
Die konkrete Frage wäre wie folgt: darf man diesen Menschen einen Mietvertrag ausstellen, diese Personen möchten gelegentlich nach Deutschland kommen und Angelsport betreiben.
Wäre es auch für diese Personen legal in Deutschland als Besucher zu kommen und ein Mietobjekt direkt auf ihren Namen zu haben.
Was sollte unbedingt dabei berücksichtigt werden?
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reinhard
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Antwort #1 - 20.07.2014 um 13:13:41
 
Der Mietvertrag ist ohne Weiteres möglich.

Bosnier brauchen ja weder AE noch Visum, wenn sie kommen, sind sie rechtmäßig hier. Das ist also für den Vermieter völlig problemlos.

Er sollte selbst entsprechende Vereinbarung über Mietsicherheit oder Vorauszahlung oder Barzahlung treffen, denn eine Vollstreckung ist über Ländergrenzen hinweg schwieriger als im Inland. Aber das ist allein Sache einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter.
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Sc
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Antwort #2 - 20.07.2014 um 13:19:51
 
Die Bosnier benötigen schon eine AE für die BRD, Bosnien ist ein Drittland und ist nicht in der EU. Daher die Frage ist ob Sie wirklich hier ein Mietobjekt auf Ihren Namen laufen lassen dürfen. Es geht auch um das wenn es Probleme gibt für den Ihr Aufenthalt nicht das der Mieter Probleme bekommt. Schliesslich möchten mann beidseitig nichts Illegales machen. Was die Bosnier angeht, Sie können Problemlos in die EU ohne Visum einreisen, aber in der Regel für einen Maximalen Aufenthalt von bis Maximal 90 Tagen benötigen Sie keine AE.
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Antwort #3 - 20.07.2014 um 13:30:51
 
Sc schrieb am 20.07.2014 um 13:19:51:
Daher die Frage ist ob Sie wirklich hier ein Mietobjekt auf Ihren Namen laufen lassen dürfen.


sicher darf man das.
Sie sind ja geschäftsfähig.
Sie müssen das Mietobjekt ja nicht 365 Tage im Jahr nutzen ...
sie müssen es überhaupt nicht nutzen (es sei denn, das steht dann im Vertrag), wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben.

Sc schrieb am 20.07.2014 um 13:19:51:
Es geht auch um das wenn es Probleme gibt für den Ihr Aufenthalt nicht das der Mieter Probleme bekommt. 

Dafür sind die Mieter dann selber veranntwortlich, nicht aber der Vermieter



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reinhard
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Antwort #4 - 20.07.2014 um 13:31:48
 
Was ein Bosnier benötigt, muss der Bosnier selbst mit den Behörden klären. Der Vermieter hat damit nichts zu tun.

Der Vermieter kann die 90 Tage doch gar nicht kontrollieren, weil er zur Passkontrolle nicht berechtigt ist. Ein Vermieter darf die Polizei rufen, wenn er einen Verdacht hat, ist dazu aber nicht verpflichtet.
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Antwort #5 - 20.07.2014 um 13:39:20
 
Ich meinte das so:
Logisch jeder ist für seinen Aufenthalt zuständig.
Es ging mehr über das ob überhaupt ein Mietvertrag mit der Personengruppe rechtens wäre.
Nicht das mann sich selbst Strafbar macht in dem ein  Mietvertrag erschliesst, mit einer Personengruppe die nicht für einen Aufenthalt berechtigt  wäre…
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reinhard
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Antwort #6 - 20.07.2014 um 13:45:59
 
Diese Fragen wurden jetzt ja mehrfach beantwortet. Am einfachsten ist es, wenn Du die Antworten liest und danach Fragen stellst, die noch nicht beantwortet wurden.
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Antwort #7 - 20.07.2014 um 14:01:00
 
Das letzte waren keine Fragen sondern reiner Zusammenschluss aus meiner Anfrage.
Danke für die Antworten.
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Antwort #8 - 23.07.2014 um 16:53:35
 
So eindeutig, wie das hier bisher von reinhard etc dargestellt wird, ist es m.E. nicht.

Für die Beihilfestrafbarkeit genügt, dass der Gehilfe die Verwirklichung der Haupttat billigend in Kauf nimmt und dass die Handlung des Gehilfen (= Vertragsabschluss) die Haupttat (wiederum mit billigender Inkaufnahme des Gehilfen) jedenfalls fördert (nicht notwendig im Sinne strenger Kausalität).

Nun kann ich mir schon die eine oder andere "stramme" Staatsanwaltschaft in Deutschland (v.a. in Bayern, Sachsen) vorstellen, die aus den "objektiven Umständen" (= unbefristeter Mietvertrag über Wohnraum, positive Kenntnis des fehlenden Aufenthaltstitels) schließt, dass der Vermieter sich den unerlaubten Aufenthalt jedenfalls hat angelegen sein lassen.

Ob das rechtlich richtig wäre (auch mit Blick darauf, dass Wohnraumvermietung an sich eine neutrale Alltagshandlung ist und man vielleicht grundsätzlich auch darauf muss vertrauen dürfen, dass andere sich an die Rechtsordnung halten) ist dann wieder eine andere Frage.

Spätestens dann, wenn rauskommt (falls es rauskommt), dass der Vermieter sich konkret vorstellte, dass die Betroffenen möglicherweise die 90 Tage überziehen und sich deswegen versucht hat, rechtlich abzusichern, kommen wir in eine tendenziell schwierige Zone rein.

Das ist so ein Fall, wo "don't ask, don't tell" die richtige Maxime ist. Denn die Pflichten aus § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AufenthG gelten natürlich, wie richtig bemerkt wurde, nicht für Vermieter. In dem Moment, wo ich als Vermieter aber anfange, mit Nachbarn einen Verdacht zu teilen und den nicht einfach für mich zu behalten, gehe ich jedenfalls, abstrakt, ein gewisses Risiko ein. Das muss man an der Stelle ganz klar sagen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #9 - 23.07.2014 um 19:25:22
 
reinhard schrieb am 20.07.2014 um 13:31:48:
Was ein Bosnier benötigt, muss der Bosnier selbst mit den Behörden klären. Der Vermieter hat damit nichts zu tun.

Aber von einem Taxifahrer wird erwartet, dass er über den Aufenthaltsstatus seiner Fahrgäste Bescheid weiß ?

Es sind schon Taxifahrer vor dem Kadi gelandet, weil sie Fahrgäste befördert haben, die illegal eingereist sind.
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Antwort #10 - 24.07.2014 um 10:14:05
 
Hallo,

tapir schrieb am 23.07.2014 um 16:53:35:
So eindeutig, wie das hier bisher von reinhard etc dargestellt wird, ist es m.E. nicht.

Für die Beihilfestrafbarkeit genügt, dass der Gehilfe die Verwirklichung der Haupttat billigend in Kauf nimmt und dass die Handlung des Gehilfen (= Vertragsabschluss) die Haupttat (wiederum mit billigender Inkaufnahme des Gehilfen) jedenfalls fördert (nicht notwendig im Sinne strenger Kausalität).

Nun kann ich mir schon die eine oder andere "stramme" Staatsanwaltschaft in Deutschland (v.a. in Bayern, Sachsen) vorstellen, die aus den "objektiven Umständen" (= unbefristeter Mietvertrag über Wohnraum, positive Kenntnis des fehlenden Aufenthaltstitels) schließt, dass der Vermieter sich den unerlaubten Aufenthalt jedenfalls hat angelegen sein lassen. .


Auch wenn ich aus Bayern komme und Ihre Zugrundelegung der "strammen" StA u.a. in Bayern durchaus nachvollziehbar ist, kann ich nicht so recht erkennen, von was für einen Straftatbestand wir hier sprechen (könnten)?

Schleusen? Beihilfe zum illegalen Aufenthalt?

Was soll die "Haupttat" sein?
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Antwort #11 - 24.07.2014 um 13:12:23
 
Die Haupttat, begangen durch die Mieter, ist § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG. Die vom Tatbestand vorausgesetzte Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt jedenfalls aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dass die Haupttat nur durch einen Ausländer begangen werden kann, hindert die Gehilfenstrafbarkeit nicht (vgl. § 28 Abs. 1 StGB).
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Antwort #12 - 24.07.2014 um 13:18:42
 
tapir schrieb am 24.07.2014 um 13:12:23:
(vgl. § 28 Abs. 1 StGB). 


§ 28 StGB verweist in § 14 StGB ... und da geht es um einen Vertretungsberechtigten des eigentlichen Straftäters.
Und wo bitte ist ein Vermieter für den Mieter vertretungsberechtigt oder gar gesetzlicher Vertreter?
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Antwort #13 - 24.07.2014 um 13:20:22
 
Hallo,

das setzte voraus, dass die Angler bei Ihren gelegentlichen Besuchen entweder die 90 Tage überschreiten oder Ihnen ein anderer Zweck unterstellt und nachgewiesen wird, so dass der Aufenthalt schon vor Ablauf der 90 Tage illegal wird.

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Antwort #14 - 24.07.2014 um 13:50:17
 
Runenwolf schrieb am 24.07.2014 um 13:18:42:
§ 28 StGB verweist in § 14 StGB ... und da geht es um einen Vertretungsberechtigten des eigentlichen Straftäters.

Deswegen schrieb ich ja "vgl.". Aus § 28 Abs. 1 StGB ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Strafbarkeit des Gehilfen nicht deshalb ausscheidet, weil er nicht in eigener Person personenspezifische Tatbestandsmerkmale verwirklichen kann (= Ausländereigenschaft), die beim Täter vorliegen. Für die in § 14 Abs. 1 StGB geregelten Fälle ordnet § 28 Abs. 1 immerhin noch eine zwingende Strafmilderung an. Für alle anderen Fälle (also auch den vorliegenden Fall) ergeben sich auch auf Strafzumessungsebene keine Besonderheiten.

Holzschuher schrieb am 24.07.2014 um 13:20:22:
das setzte voraus, dass die Angler bei Ihren gelegentlichen Besuchen entweder die 90 Tage überschreiten oder Ihnen ein anderer Zweck unterstellt und nachgewiesen wird, so dass der Aufenthalt schon vor Ablauf der 90 Tage illegal wird.

Genau. Wobei es ja für Var. 1 genügt, dass der Bezugszeitraum nicht eingehalten wird. Das ist immerhin schon bei vier je dreiwöchigen Besuchen im Verlauf eines halben Jahres zzgl. zwei Wochenend-Kurztrips im selben Zeitraum der Fall. Hinsichtlich Var. 2 sind wir wieder bei den objektiven Umständen. Wie plausibel ist es, dass für gelegentliche Besuche zum Zwecke des Angelns ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wird? Das hängt sicher noch von dem einen oder anderen Umstand des Einzelfalls ab (Art des Objekts?), den wir hier nicht weiter erörtern können/sollten.
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