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Zählt der Lebensunterhalt für die Einbürgerung als gesichert? (Gelesen: 4.521 mal)
Fcschalke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.07.2014 um 22:04:04
 
Hallo,

heute geht es um meinen Großvater, der sich in einem Jahr nach § 9 StAG einbürgern lassen will.

Er ist 78 Jahre alt und schon seit mehr als 55 Jahren mit meiner deutschen Oma verheiratet (und damit ich hier nicht gefragt werde, wieso er nicht schon vorher eingebürgert wurde. Er hat um die 10 Jahre mit seiner Frau in der DDR gelebt wo er auch studiert hat und hat dann seinen regelmäßigen Wohnsitz zusammen mit ihr ins Ausland versetzt, bis 2012).

Sie sind seit etwa 2 Jahren wieder in Deutschland und er hat einen AT nach §28.1.1

Eigentlich sollte der Einbürgerung nichts im Wege stehen, er spricht besser Deutsch als viele Deutsche heutzutage, den Integrationstest würde er auch im Schlaf bestehen. Bloß macht er sich nun Sorgen wegen des Lebensunterhalts. Da die Rente meiner Oma (auch über 80 Jahre alt) sehr gering ist und er an seine Rente im Ausland nicht rankommt, kriegen sie Grundsicherung.

Zählt sein Lebensunterhalt nun nicht als gesichert und würde dies der Einbürgerung im Wege stehen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.07.2014 um 22:21:45
 
nichts für ungut, aber geht es jetzt hier um Deinen Vater, Schwager oder Großvater (oder hast Du so viele Ausländer in Deiner Familie die alle gleichzeitig hierübergesidelt sind Schockiert/Erstaunt ).

Nicht dass ich neugierig bin, aber wer von 78 und 80jährigen schreibt bekommt andere Antworten die er - bei richtigen Angaben - bekommen hätte, und damit wäre demjenigen auch wirklich geholfen.
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Fcschalke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.07.2014 um 22:41:32
 
Ich weiß jetzt nicht, wieso ich hier falsche Angaben machen sollte. Sei ruhig neugierig, sind wir doch alle ein wenig  Zwinkernd
Kannst gerne die Familiengeschichte erfahren, also mein Opa hat wie gesagt in der DDR studiert, meine Oma geheiratet und nach einer Weile zurück nach Syrien. Dort haben beide dann gelebt. Ihre Tochter, die gleichzeitig meine Mutter ist hat meinen syrischen Vater geheiratet. Diese beiden (Also meine Eltern) habe folgerlich auch in Syrien gelebt, und meine Schwester hat dann kürzlich geheiratet (Also meinen Schwager).

Aufgrund des Krieges, sind alle (die Großeltern, ich mit meinen Eltern und meine Schwester mit ihrem inzwischen Ehemann) im Jahr 2012 und 2013 nach Deutschland übergesiedelt. Mit einem Abstand von ein paar Monaten jeweils.

Daher ist es auch klar, dass alle drei nun die Einbürgerung anstreben, mit einem syrischen Pass kommen sie ja heutzutage nicht mehr weit.

Ich habe hier zwar vielen privaten Informationen preisgegeben, aber ich will halt nur klarstellen, dass das hier KEINE falschen Informationen sind und das alles der Wahrheit entspricht. Ich weiß selber, dass man mir mit falschen Angaben auch nicht weiterhelfen kann.

Mal im Ernst, was hätte ich denn davon, wenn ich hier Geschichten mit verschiedenen erfundenen Charakteren erfinen würde, habe da schon andere Beschäftigungen.
Und falls das Bundesland zur Glaubwürdigkeit noch beiträgt, es ist Thüringen (Also im Falle meiner Großeltern).

Falls du noch weitere Informationen wünschst, stehe ich gerne zur Verfügung...

LG

Zitat:
nichts für ungut, aber geht es jetzt hier um Deinen Vater, Schwager oder Großvater (oder hast Du so viele Ausländer in Deiner Familie die alle gleichzeitig hierübergesidelt sind Schockiert/Erstaunt ).

Nicht dass ich neugierig bin, aber wer von 78 und 80jährigen schreibt bekommt andere Antworten die er - bei richtigen Angaben - bekommen hätte, und damit wäre demjenigen auch wirklich geholfen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.07.2014 um 23:00:42
 
Fcschalke schrieb am 16.07.2014 um 22:41:32:
Falls du noch weitere Informationen wünschst, stehe ich gerne zur Verfügung...


Nein, das reicht mir schon. Um auf Deine Frage zurückzukommen:

Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert. Nach § 8 Abs. 2 StAG sind Ausnahmen zwar im Ermessen der EBH zulässig allerdings nur bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte. Erstere dürfte wohl zu verneinen sein, zweitere auch weil nach Rechtsprechung des BVerwG die besondere Härte durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen und durch diese gemildert werden würde (Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 5.11, http://www.bverwg.de/200312U5C5.11.0, Rn. 39). Ob das jetzt so ist, wäre mit dem Landesverwaltungsamt zu klären.
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Antwort #4 - 16.07.2014 um 23:43:30
 
Die 10 Jahre in der DDR anrechnen lassen und Anspruchseinbürgerung anstreben?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 17.07.2014 um 00:08:28
 
Nein, der Aufenthalt in der DDR war zu keinem Zeitpunkt gewöhnlich. Ausl. Studenten in der DDR sollten das Land nach Ende der Ausbildung verlassen (siehe zum Fall eines Studienaufenthaltes in der BRD, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.06.2007 - 5 B 12.06). Insbesondere:

Sofern es nach der Einbürgerungspraxis der überwiegenden Zahl der Bundesländer entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung für einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt i. S. v. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b Abs. 2 StAG genügen sollte, dass sich ein Einbürgerungsbewerber - vor der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts - zu Ausbildungszwecken mit einer insoweit beschränkten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 28 AuslG) in Deutschland aufgehalten hat (.......), könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten, da nicht die Verwaltungspraxis das geltende Recht bestimmt, sondern die Verwaltung an dieses gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der die beschriebene Verwaltungspraxis eventuell erklärende Umstand, dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten deutschen Interessenlage im Verlauf der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind (vgl. § 16 Abs. 4 AufenthG) und für Hochqualifizierte unter bestimmten Voraussetzungen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 19 AufenthG), rechtfertigt es nicht, einen früheren, einer anderen Rechtslage unterliegenden Inlandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers hypothetisch nach Maßgabe der gegenwärtigen Gegebenheiten für einen solchen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.
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« Zuletzt geändert: 17.07.2014 um 00:20:43 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 17.07.2014 um 09:50:22
 
Und was wäre, wenn er einen Teil der Zeit in der DDR mit einer Deutschen verheiratet war?
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Antwort #7 - 17.07.2014 um 10:11:36
 
uniteressant. Er durfte sich nur für die Dauer der Ausbildung in der DDR aufhalten, das ist das Entscheidende.
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Antwort #8 - 17.07.2014 um 10:25:24
 
Aber nur unter der Prämisse, er hätte keinen anderen Aufenthaltsstatus gehabt.
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Antwort #9 - 17.07.2014 um 10:41:43
 
Ich sags mal deutlich: Eher erreichtst Du eine Ermessenseinbürgerung nach 8 II StAG als dass Du diese Zeiten angerechnet bekommst.

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Antwort #10 - 17.07.2014 um 11:09:19
 
Aras schrieb am 17.07.2014 um 09:50:22:
Und was wäre, wenn er einen Teil der Zeit in der DDR mit einer Deutschen verheiratet war?

War er doch, er hat seine Frau während seines Studiums in der DDR geheiratet. Eine Änderung seines AT als Student in der DDR hat ihm das nicht gebracht.

So habe ich es jedenfalls aus den Beiträgen des TS verstanden.
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Antwort #11 - 02.08.2014 um 20:05:00
 
Vielen Dank für die Aufklärung  Zwinkernd
Also wie ich das verstanden habe, liegt die einzige Chance darin, die Einbürgerung nach §8 StAG zu beantragen, oder?

Ich habe mal gelesen, dass auch in betracht genommen wird, ob der Betroffene es zu verantworten hat und ob es in seiner Hand liegt das zu ändern, was in diesem Fall ja eindeutig zu verneinen wäre.
Wäre das vielleicht ein Anhaltspunkt?

Und danke nochmal für die Hilfe  Smiley
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Antwort #12 - 02.08.2014 um 20:50:49
 
Also wenn ich mir den Einbürgerungsantrag von Thüringen anschaue, dann braucht man nicht den Rechtsgrund einzuschränken. Dann muss die Einbürgerungsbehörde selbstständig schauen ob gemäß § 10,  § 9 oder § 8 ein Anspruch besteht.

Natürlich sollte man im Vorfeld das Gespräch mit der Behörde suchen und schon mal den Boden für einen erfolgreichen Antrag vorbereiten...
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Antwort #13 - 03.08.2014 um 15:23:02
 
Fcschalke schrieb am 02.08.2014 um 20:05:00:
Ich habe mal gelesen, dass auch in betracht genommen wird, ob der Betroffene es zu verantworten hat und ob es in seiner Hand liegt das zu ändern

Nur bei § 10 StAG. Bei § 9 i.V.m § 8 StAG kommt es auf die Frage, ob der Leistungsbezug zu vetreten ist, nicht an.
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