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Wandlung der Niederlassunserlaubnis in einen Daueraufenthalt -eg (Gelesen: 1.416 mal)
idleXtreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.04.2014 um 22:31:00
 
ich weiss nicht, ob der bereich richtig gewählt ist aber es hat ja was mit schengen und eu zu tun. die fragestellung ist folgende:

tieffinsteres 2006 - der titel daueraufenthalt -eg wird nur sehr widerwillig vergeben. antragsteller stellt antrag auf die NE, erfährt während der bearbeitung, dass es den DA-EG gibt, prüft ob er die voraussetzungen erfüllt und läuft zur ABH, um seinen antrag zu ändern.

die ABH verweigert allerdings die antragsannahme / -änderung mit den worten "wir erteilen sowieso das maximal mögliche"... was damals definitiv nicht fakt war - DA-EG wurde ausdrücklich nur auf antrag erteilt.

inzwischen sind 8 jahre vergangen. vor gut 4 jahren hat der antragsteller die brd praktisch verlassen, hält sich lieber im (hauptsächlich eu-) ausland auf - die NE erlischt nicht, da 15 jahre aufenthalt in BRD 2 mal übererfüllt wurden. seine krankenversicherung bezahlt er - natürlicherweise - an dem ort, wo er sich am meissten aufhält. aber noch erfüllt er nicht die voraussetzungen in "seinem" land, um NE oder DA-EG dort zu bekommen.

was ist nun für die aushändigung des titels DA-EG in der bundesrepublik nötig - einfach mit pass und leeren händen hingehen und wandeln lassen? 
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die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)
 
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Aras
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Antwort #1 - 21.04.2014 um 22:59:59
 
§ 9b AufenthG beachten.

Er müsste 1 Jahr in Deutschland leben um dann unter Anrechnung seiner vorherigen Aufenthalts die 5 Jahre Aufenthaltsdauer zu erfüllen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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idleXtreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.04.2014 um 23:14:20
 
das verstehe ich jetzt nicht.

er hat zwischen 1983 und 1993 in "westberlin" (falls das eine rolle spielt) gelebt, ist dann - ohne die befristete AE zu verlängern - weg, und kam dann 1995 im rahmen der familienzusammenführung wieder. permanente WS-anmeldung (und aufenthalt, steuerabführungen usw.) auf bundesterritorium zwischen 1995 und 2010. zwischen 2010 und 2013 mietwohnungen ohne ws-anmeldung und langzeitaufenthalte in hotels - alles nachvollziehbar.

was für 5 jahre?
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« Zuletzt geändert: 21.04.2014 um 23:25:17 von idleXtreme »  

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idleXtreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.04.2014 um 23:32:32
 
faktisch, tatsächlich für einen zeitraum von über 6 (und zwar ~8) fortlaufenden monaten weg war er nur im jahr 2013. wobei sich selbst das so genau nicht rekonstruieren lässt - hauptsächlich nämlich im schengen-raum. nachtrag: wobei - waren keine fortlaufenden monate; zwei direkteinreisen aus albanien / türkei haben diese unterbrochen.
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« Zuletzt geändert: 21.04.2014 um 23:45:55 von idleXtreme »  

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Antwort #4 - 23.04.2014 um 09:48:56
 
Das steht doch im Gesetz.

Er muss nicht 5 Jahre im Schengenraum leben, sondern seit 5 Jahren im Bundesgebiet.
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