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von §16 Abs. 4 bis §18 zum Zweck der Beschäftigung Jobwechseln (Gelesen: 4.708 mal)
Gast123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.04.2014 um 00:15:40
 
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und bräuchte dringend Eure Beratung...

Ich habe Außenwirtschaft, Schwerpunkt Logistik studiert, Bachelor-FH Abschluss; bekomme ein Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 4 zur Arbeitssuche, gültig bis Feb 2015.

Ich arbeite seit 9 Monaten als Mitarbeiter im Bereich Zollwesen, unbefristeter Vertrag, verdient 2350€ brutto monatlich. Ich habe vor 4Wochen alle Unterlagen an ABH eingereicht, um ein AE zum Zweck der Beschäftigung §18 zu verlängern. (warte immer noch auf die Antwort von ABH)

Vor einer Woche habe ich einen anderen Arbeitsplatz bekommen, die gleiche Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen, 3000€ brutto monatlich, auch unbefristeter Vertrag.

Meine
--1. Frage: Wie prüft das Agentur für Arbeit, ob der Job meinem Studium entspricht (Tätigkeit wie, Gehalt wie viel) ? Wie lange dauert die komplette Prüfung/ wann erfahre ich das Ergebnis?

--2. Frage: Wenn das Agentur für Arbeit zustimmt, wird das AE bzw. Arbeitserlaubnis NUR für meinen jetzigen Arbeitgeber berechtigen???
Ich würde mit dem neuen Job sofort anfangen, da mein AE nach §16 noch gültig ist. Geht das?

Da ich bis jetzt noch keine Antwort von Agentur für Arbeit bekomme, ist es möglich wenn ich ABH Unterlagen bezüglich dem neuen Job schicke?

Habt Ihr Erfahrung oder weißt Ihr wie ich am besten machen soll?

Ich danke 1000mal für Eure Antwort und Eure Beratung  Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.04.2014 um 00:32:40
 
Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 00:15:40:
Wie prüft das Agentur für Arbeit, ob der Job meinem Studium entspricht (Tätigkeit wie, Gehalt wie viel) ?

Gar nicht, die Prüfung durch die Agentur für Arbeit ist überhaupt nicht notwendig. Vgl. § 2 I Nr. 3 BeschV.

Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 00:15:40:
wird das AE bzw. Arbeitserlaubnis NUR für meinen jetzigen Arbeitgeber berechtigen

Ja. Die Bindung kann aber nach § 9 BeschV auf Antrag gestrichen werden sofern Du die dortigen Voraussetzungen erfüllst.

Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 00:15:40:
ch würde mit dem neuen Job sofort anfangen, da mein AE nach §16 noch gültig ist. Geht das?

Ja.
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Gast123
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 17.04.2014 um 00:58:07
 
[quote author=07243C3724342C242B2A450 link=1397686540/1#1 date=1397687560]
Gar nicht, die Prüfung durch die Agentur für Arbeit ist überhaupt nicht notwendig. Vgl. § 2 I Nr. 3 BeschV.

hä?... vor 4Wochen war ich bei der ABH und der "nette" Beamter sagte zu mir dass die ABH für die Erteilung des Arbeitserlaubnis nicht zuständig, sondern muss durch Agentur für Arbeit....
Es kostet mir 90€ für die Bearbeitung und 2 Wartenstunden. Griesgrämig

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Bayraqiano
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Antwort #3 - 17.04.2014 um 01:13:37
 
Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 00:58:07:
Es kostet mir 90€ für die Bearbeitung

Soviel kostet ein Zweckwechsel, das ist in Ordnung.

Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 00:58:07:
dass die ABH für die Erteilung des Arbeitserlaubnis nicht zuständig, sondern muss durch Agentur für Arbeit.

Nun das soll eben nicht sein. Die ABH entscheidet, die Agentur für Arbeit ist raus (außer in wirklichen Zweifelsfällen, was bei Dir nicht der Fall zu sein scheint). Aber das kommt davon wenn der übereifrige Gesetzgeber Ausländerbehörden Zuständigkeiten übergibt mit denen sie oft nichts anfangen können..
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Antwort #4 - 17.04.2014 um 18:24:19
 
Danke für Deine Antwort.

habe heute eine Ablehnung von der ABH bekommen.
Die Begründung lautet:

"die Tätigkeit bei Firma XYZ (meiner jetziger Firma) entspricht nicht dem akademische Abschluss...
Zudem entspricht das Entgelt(2350€ brutto mtl.) nicht dem üblichen Entgelt für akademische Fachkräfte"

Ich bin zur ABH gegangen und habe den genauen Sachbearbeiter angefragt, wie gilt als "Entsprechen"... Er meinte mit einer unangenehmen Töne zu mir dass das Entgelt iHv. 2937,69€ mtl als Angemessen bewertet wird.

Weißt du woher man zu dem Betrag kommen kann?
Danke sehr....

weinend weinend weinend
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Antwort #5 - 17.04.2014 um 20:22:40
 
Gast123 schrieb am 17.04.2014 um 18:24:19:
Weißt du woher man zu dem Betrag kommen kann?


Ich gehe mal davon, dass die Agentur für Arbeit den Wert geliefert hat. Evtl. Einstiegsgehalt in der Branche oder so etwas.

Jetzt musst Du halt schauen, am besten stellst Du einen neuen Antrag für die andere Arbeitsstelle.
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Gast123
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Antwort #6 - 17.04.2014 um 20:43:07
 
für die neue Stelle bekomme ich 2800€ mtl aber 13 Monatsgehalt. 
Ich weiß jetzt nicht, ob der Jahresgehalt von 36.400€ für die ABH ok ist. (Denn die ABH möchte 2940€*12Monate = 35.280€ Jahresgehalt).

Wahrscheinlich muss ich doch einen Anwalt frage da ich mich nicht so gut mit Ausländerrecht kenne.

Benachteiligt diese Ablehnung meine nächsten Anträge?

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein, bitte nutzte die 15-minütige Änderungszeit.


AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 20:41:07:
Was  ist das für eine Ausländerbehörde!!!! Echt der Hammer. Du hast doch nur Bachelor, oder? Das müsste doch gehen. I don´t get that. Das reicht doch für einen Anfang. Bist Du verheiratet? Hast Du Kinder? Das Gehalt reicht doch für eine Person. Ich habe einen Freund hier in Rheinland-Pfalz, er konnte seinen Status ändern , obwohl er nicht einmal 1000 Euro Netto verdient hat. Gibt es vielleicht zu viele deutsche Arbeitslose in Deiner Stadt? In welchem Bundesland wohnst Du? (Wenn´s nicht Vermessenheit ist zu fragen).



der nette Beamter hat mich sogar heute geschrieen als ich ihn einpaar Frage bezüglich der Ablehnung fragen wollte. (ich habe keine Wartenummer und bin direkt zu ihm gegangen)

Ja, habe Bachelor, ledig, keine Kinder, wohnhaft in Hamburg, brutto 2350€ und netto 1560€.

Ich denke meine Lebensunterhalt ist gesichert und soll keine Probleme kommen.

Trotzdem Ablehnen.
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« Zuletzt geändert: 18.04.2014 um 15:05:31 von Tippi »  
 
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Antwort #7 - 17.04.2014 um 21:03:23
 
Hamburg?? Und trotzdem Ablehnung. Hamburg ist eigentlich (dem Vernehmen nach) eine interessante Stadt für hochqualifizierte Ausländer. Ich bin jetzt enttäuscht. Ich verliere langsam die Hoffnung. Ich kenne deutsche Dipl. Übersetzer, die im Saarland 1200 Euro Netto verdienen, dem Uni-Abschluss zum Trotz. Du verdienst sogar viel mehr. Ich studiere Sprachen und werde nie mehr als 1200/1300 Euro Netto verdienen können. Das deutsche System ist zuweilen entmutigend. Schade. Wir werden trotzdem immer erhobenen Hauptes in die Zukunft schauen.
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Antwort #8 - 18.04.2014 um 11:39:23
 
Hallo swift,

wie Bayraqiano schon schrieb, bedarf die Erteilung einer AE nach § 18 AufenthG für Absolventen deutscher Hochschulen keiner Zustimmung der Bundesagentur, wenn eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung beabsichtigt ist. Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dabei ist die Fachrichtung des Studiums bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unerheblich.

Du hast geschrieben, dass du als "Mitarbeiter im Bereich Zollwesen" beschäftigt bist. Welche Tätigkeit übst du denn genau aus, wenn ich fragen darf? Setzt diese Tätigkeit ein Studium voraus?

Denn wenn zweifelhaft ist, ob es sich um eine angemessene Beschäftigung handelt oder ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll, besteht sehr wohl die Möglichkeit, eine Anfrage bei der Bundesagentur gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG zu halten.

Zitat:
der nette Beamter hat mich sogar heute geschrieen als ich ihn einpaar Frage bezüglich der Ablehnung fragen wollte. (ich habe keine Wartenummer und bin direkt zu ihm gegangen)

Das war zwar vom Sachbearbeiter nicht die feine Art, aber mal ehrlich... wie würdest du denn reagieren, wenn ich bei dir auf der Arbeit unangemeldet hereinplatze und dich mit Fragen bestürme?

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #9 - 18.04.2014 um 15:21:38
 
AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Hamburg?? Und trotzdem Ablehnung.


Offensichtich.

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Hamburg ist eigentlich (dem Vernehmen nach) eine interessante Stadt für hochqualifizierte Ausländer. 


Aha!!! Wessen Vernehmen nach und hilft dieses Vernehmen
dem TS irgendwie weiter???

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Ich bin jetzt enttäuscht. 


Ach menno ......

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Ich verliere langsam die Hoffnung.


Nicht doch ......

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Ich kenne deutsche Dipl. Übersetzer, die im Saarland 1200 Euro Netto verdienen, dem Uni-Abschluss zum Trotz. 



Tja ... hilft dem TS in HH aber auch nicht weiter.

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Ich studiere Sprachen und werde nie mehr als 1200/1300 Euro Netto verdienen können.


Viel Erfolg.

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Das deutsche System ist zuweilen entmutigend.


Stimmt.

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Schade. 


Sehr schade  hä?

AFRIKANER schrieb am 17.04.2014 um 21:03:23:
Wir werden trotzdem immer erhobenen Hauptes in die Zukunft schauen. 


... und das sogar, wenn der Hals dreggisch is.


Meine Güte ........ das ist ja Lebensberatung pur und das braucht
dieses Board wie Koppläus.

Wenn du solche "Ratschläge" mitteilen möchtest, dann bitte nur
per PN oder Mail an den TS.

Kommentar hierzu absolut nicht erforderlich.
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Antwort #10 - 18.04.2014 um 15:30:55
 
dgstein schrieb am 18.04.2014 um 11:39:23:
wenn eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung beabsichtigt ist.


Das betrifft zwei Aspekte. Die Tätigkeit muss einen akademischen Abschluss voraussetzen oder er muss üblich sein und das Einstiegsgehalt muss dieses Wiederspiegeln und ortsüblich sein.

Und am Einstiegsgehalt scheitert es zur Zeit. Hilft nur dass man ggf. dem Arbeitgeber neu verhandelt oder sich neu auf andere Stellen bewirbt.
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Antwort #11 - 18.04.2014 um 17:08:05
 
grisu1000 schrieb am 18.04.2014 um 15:30:55:
Und am Einstiegsgehalt scheitert es zur Zeit. Hilft nur dass man ggf. dem Arbeitgeber neu verhandelt oder sich neu auf andere Stellen bewirbt. 


Und es kann helfen, den Radius auszudehnen. Wenn Du in Schleswig-Holstein wohnen und arbeiten willst, sind die Bedingungen für die AE nicht so streng wie in Hamburg. Hier reicht in der Regel ein Gehalt aus, das existenzsichernd und im Rahmen des Üblichen ist.
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Antwort #12 - 18.04.2014 um 17:36:25
 
Das Problem des 13. Monatsgehaltes ist, dass es durch den Arbeitgegeber an Bedingungen geknüpft oder bei schlechter wirtschaftlicher Lage abgelehnt werden kann.

Ein nachverhandeln von 13 auf 12 Monate bei Beibehalten des Jahresgehalts sollte möglich sein...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 19.04.2014 um 20:51:14
 
Aras schrieb am 18.04.2014 um 17:36:25:
Das Problem des 13. Monatsgehaltes ist, dass es durch den Arbeitgegeber an Bedingungen geknüpft oder bei schlechter wirtschaftlicher Lage abgelehnt werden kann.

Ein nachverhandeln von 13 auf 12 Monate bei Beibehalten des Jahresgehalts sollte möglich sein...


Wie kann ich nachhandeln bei einem unterschriebenen Vertrag?
Es gibt ja Bedingungen bei dem 13. Gehalt, aber ich bin doch bei 36400 pro Jahr. (z.b. Bluecard 46400 Jahresgehalt, ist auch nicht für 12, oder für 13 Monate definiert,  Augenrollen)

Woher hat man den zu erwartende Gehalt von 2937€ mtl., (fast 35300€ pro Jahr, Vgl. 36192€ bei Mangelberuf Bluecard?)
(bei Wirtschaft sind die Gehälter deutlich niedriger als IT-er oder Ingenieur, oder?)

§18, Abs. 4 iVm §42 AufenthG und iVm §27 BeschV ist hier anzuwenden?

Danke Euch.
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« Zuletzt geändert: 19.04.2014 um 21:01:52 von Gast123 »  
 
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Antwort #14 - 19.04.2014 um 21:30:09
 
Das 13. Monatsgehalt ist nunmal nicht bedingungslos. Das Einkommen muss schon eine gewisse Höhe erreichen. Bei der Bluecard musst du das Jahresgehalt ja sicher haben. Also 12 Monatsgehälter.

Du kannst bei einem unterschriebenem Vertrag ja die Bedingungen im beiderseitigen Einvernehmen ändern lassen.

Die Mindestgehälter dienen dazu Lohnuntergrenzen zu wahren. Ich verdien ja selbst ohne Studium mehr als du, und du hast einen Master.
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