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Deutschzertifikat: Gültigkeit/Ausnahmen (Gelesen: 6.257 mal)
Themen Beschreibung: Zurück nach D mit Ehemann
Ynhi
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 05.04.2014 um 12:51:01
 
Meine Frau hat Deutcht A1 seit November 2012, am Januar 2014 erst FZF Visum beantragen. Sie muss nur vier Fragen auf Deutsch antworten: wie heißen Sie? Wie alt sind Sie? Wo wohnen Sie, und was arbeitet Ihr Mann. Zum Glück hat sie richtig geantwortet. Visumantrag ist anstandlos angenommen und von ALB zugestimmt.
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waldemar dieter
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 17.04.2014 um 01:39:52
 
Hier die Antwort der ABH.

Guten Tag Herr Dieter,

bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen.(AVwV) Die Überprüfung erfolgt in der Regel durch eine erneute Teilnahme an einen Sprachtest eines anerkannten Kursträgers (z.B. dem Goethe-Institut).

Nur im Ausnahmefall ist eine Überprüfung durch ein Gespräch bei der deutschen Auslandsvertretung möglich, wobei damit gerechnet werden muß, daß ggfls. ein weiterer Sprachtest bei der Ausländerbehörde durch geführt wird.


Meine Frau macht noch mal den A1 und ich hoffe dass es dann endlich weiter geht mit dem FZF .
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Aras
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Antwort #17 - 17.04.2014 um 02:32:08
 
waldemar dieter schrieb am 17.04.2014 um 01:39:52:
Die Überprüfung erfolgt in der Regel durch eine erneute Teilnahme an einen Sprachtest eines anerkannten Kursträgers (z.B. dem Goethe-Institut).


1. Wenn das so wäre dann wären die A1-Sprachzertifikate stets 1 Jahr gültig und danach "wertlos".
2. Wurde dir keine Quelle für diese Aussage präsentiert. Woher kommt diese Weisheit?
3. Soll durch diese Aussage das Goethe Institut reich werden?

Zitat:
30.1.2.3.4.3
Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den
niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Aus-
stellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen
des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprach-
fähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der
darin bezeichneten Sprachkenntnis zu über-
prüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Ver-
hältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetz-
liche Zweck der Verbesserung der (sprach-
lichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug
nach Deutschland grundsätzlich auch durch
einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht
unmittelbar vor der Antragstellung stattge-
funden hat.


Wo ist die Verhältnismäßigkeit geblieben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 17.04.2014 um 08:48:05
 
waldemar dieter schrieb am 17.04.2014 um 01:39:52:
Die Überprüfung erfolgt in der Regel durch eine erneute Teilnahme an einen Sprachtest eines anerkannten Kursträgers (z.B. dem Goethe-Institut).

Dafür gibt es keine mir bekannte gesetzliche Grundlage oder bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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waldemar dieter
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i4a rocks!


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Antwort #19 - 18.04.2014 um 02:00:34
 
Aras schrieb am 17.04.2014 um 02:32:08:
1. Wenn das so wäre dann wären die A1-Sprachzertifikate stets 1 Jahr gültig und danach "wertlos".
2. Wurde dir keine Quelle für diese Aussage präsentiert. Woher kommt diese Weisheit?
3. Soll durch diese Aussage das Goethe Institut reich werden?


Wo ist die Verhältnismäßigkeit geblieben?


Leider wurden keine Quellen für diese Angaben genannt. Die ABH lässt nicht mit sich reden, der Sachbearbeiter besteht weiter auf einen neuen A1

ps. und wo die Verhältnismäßigkeit geblieben ist, da bin ich selber ratlos. Smiley

Die erneute Prüfung für das A1 ist am 23.04.  Die Prüfung ist schneller zu bestehen, als einen Termin für die mündliche Prüfung bei dem Konsulat  zu bekommen.
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« Zuletzt geändert: 18.04.2014 um 02:11:27 von waldemar dieter »  
 
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