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ehegattennachzug von iran nach deutschland (Gelesen: 5.272 mal)
merida
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20.02.2014 um 16:45:17
 
hallo zusammen,
ich hoffe hier kann mir einer helfen bzw nützliche tipps geben...

Ich(deutsche) bin mit einem Iraner verheiratet,der hier in asyl ist. Sein vater liegt im sterben und mein mann ist fest entschlossen, sein asyl zurück zu nehmen um in den Iran zu fliegen.
Ich habe drei Kinder(2,3,5Jahre) allerdings aus erster ehe und ich gehe zZ nur auf 450€ basis arbeiten.
Welche möglichkeiten gibt es damit er später wieder zurück nach deutschland kommen kann???

Ich danke euch jetzt schon mal für eure antworten!!!
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Runenwolf
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Antwort #1 - 20.02.2014 um 16:54:12
 
merida schrieb am 20.02.2014 um 16:45:17:
Welche möglichkeiten gibt es damit er später wieder zurück nach deutschland kommen kann???


Läuft der Asylantrag denn noch? Als dein Mann könnte er ja unter Umständen auch eine AE nach § 28 AufenthG haben, dazu müssten halt alle Voraussetzungen vorliegen.

Wenn er ausreist, kann er ein Visum zum Familiennachzug beantragen.
Er kann auch die ABH fragen, ob er eine Vorabzustimmung bekommt, dann geht das Visumsverfahren etwas schneller.
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Antwort #2 - 21.02.2014 um 07:45:42
 
Wenn Dein Mann noch im Asylverfahren ist, und beabsichtigt den Asylantrag zurückzunehmen und derzeit noch keine AE gemäß § 28 AufenthG hat, dann soll er diese AE unbedingt beantragen, BEVOR er den Asylantrag zurücknimmt.

Mit der AE nach § 28 AufenthG kann er problemlos wieder nach Deutschland einreisen, wenn er sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufhält. - Ohne die AE nach § 28 AufenthG würde er bei Rücknahme des Asylantrags hingegen ausreisepflichtig und müsste zum Zwecke einer Wiedereinreise erst das komplette FZF-Visaverfahren durchlaufen.

Im Zweifel lasst Euch bitte im Vorfeld durch eine gute Flüchtlings- oder Migrationsberatungsstelle (beim Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes bzw. den Wohlfahrtsverbänden zu erfragen) beraten!


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Antwort #3 - 21.02.2014 um 09:49:43
 
Hallo ihr lieben,
ich bräuchte ganz schnell mal eure hilfe, sitze grade im internet cafe weil wir grade von der ABH gehört haben wir sollen den Asylantrag schrieftlich zurück ziehen damit seine beantragete AE wegen §28 entschieden werden kann.
Kann mir jemand sagen was genau wir schreiben müssen um den asylantrag zurück zu ziehen???
vielen dank, bitte antwortet schnell wir haben keine zeit Zwinkernd
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Runenwolf
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Antwort #4 - 21.02.2014 um 10:12:13
 
Also hat er die AE nach § 28 AufenthG schon beantragt ... das ist schon mal gut.

An eurer Stelle würde ich ein einfaches Schreiben aufsetzen.

Hiermit ziehe ich meinen Asylantrag vom ...... zurück. Ich bin mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe eine AE nach § 28 AufenthG beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #5 - 21.02.2014 um 10:16:04
 
Das ist ein bisschen wie ein Tanz auf einer Rasierklinge (ich sehe es nicht ganz so "einfach" wie Runenwolf):

Mit der Zurücknahme des Asylantrages erlischt die Aufenthaltsgestattung über die Dein Mann bislang verfügt! Damit muss er das FZF-Visaverfahren grundsätzlich nachholen!

Gemäß § 39 Nr. 4 AufenthV kann ein Antrag auf Erteilung einer AE erfolgreich gestellt werden solange der Antragsteller im Besitz der Aufenthaltsgestattung ist. - Für die Erteilung der AE nach § 28 AufenthG ist die vorherige Rücknahme des Asylverfahrens keine zwingende Voraussetzung! -

Siehe dazu auch § 10 (1) AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. - Auf die AE nach § 28 AufenthG besteht ein gesetzlicher Anspruch!

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Antwort #6 - 21.02.2014 um 10:20:24
 
§ 10 I AufenthG i.V.m § 39 Nr. 4 AufenthV setzt einen unbedingten (!) Anspruch auf eine AE, d.h. im Falle von § 28 AufenthG auch, dass u. a. ein gültiger Nationalpass vorliegen und keine Straftaten die einen Ausweisungsgrund rechtfertigen würden (§ 5 I AufenthG).

Jedenfalls sollte Euch klar sein, dass mit Rücknahme des Asylantrags sein rechtmäßiger Aufenthalt endet - es wäre also nicht mehr legal hier sofern die ABH nicht wenigstens die Erteilung einer Duldung zusichert würde ich den Antrag nicht zurückziehen.
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Antwort #7 - 21.02.2014 um 10:26:29
 
WIE sollte das zugesichert werden bzw. wie kann das überhaupt verbindlich zugesichert werden, so dass sich der Betreffende am Ende auf eine etwaige Zusicherung rechtswirksam berufen kann?
Eine mündliche "Zusicherung" dürfte in diesem Sinne kaum belastbar sein. -

Wie wäre es bei aktenkundig gemachter schriftlicher Zusicherung? Gibt es so was überhaupt?

(Wäre im Übrigen nicht "übergangsweise" eine AE nach § 25 (4) Satz 1 AufenthG angezeigter?)


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Antwort #8 - 21.02.2014 um 10:28:26
 
Zitat:
Wie wäre es bei aktenkundig gemachter schriftlicher Zusicherung? Gibt es so was überhaupt?

§ 38 I i.V.m III VwVfG

Zitat:
Wäre im Übrigen nicht "übergangsweise" eine AE nach § 25 (4) Satz 1 AufenthG angezeigter?



Rücknahme Asyantrag -> Ausreisepflicht
Keine Rücknahme -> kein Anspruch i. S. d. § 10 I Satz 1
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Antwort #9 - 21.02.2014 um 10:38:16
 
Zitat:
Keine Rücknahme -> kein Anspruch i. S. d. § 25 IV Satz 1 


Kein Anspruch im Sinne des § 10 (1) AufenthG , aber das nur am Rande ...

Noch eine andere Nachfrage:

Wo liest Du das mit dem "unbedingten" Anspruch - ich finde das weder im Gesetzestext noch in der VWV. -

Wenn das so eng ausgelegt werden müsste, würde ja in der Folge nahezu kein Asylantragsteller aus einem wirklichen "Problemland" (und Iran ist, da sind wir uns wohl einig, grundsätzlich ein solches) eine AE erhalten können, berücksichtigend, dass Passbeschaffung im laufenden Asylverfahren nicht zuzumuten ist. - Damit würde aber der 10 (1) AufenthG letztlich ins Leere laufen ...

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Antwort #10 - 21.02.2014 um 10:44:57
 
schweitzer schrieb am 21.02.2014 um 10:38:16:
Wo liest Du das mit dem "unbedingten" Anspruch - ich finde das weder im Gesetzestext noch in der VWV. -

Aus Rechtsprechung des BVerwG (u.a. Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urt. v. vom 16.12.2008 - 1 C 37.07  zu § 10 III AufenthG). Fortgeführt von der Rechtsprechung zum AuslG.

Immer wenn in AufenthG und AufenthV von einem Anspruch die Rede ist, muss es ein unbedingter Anspruch sein. Jede Ermessensentscheidung vernichtet den Anspruch und führt dazu, dass die entsprechenden Regelungen keine Anwendung finden.

Gescheiterte Asylbewerber müssen dann, wenn meistens die Regelerteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG nicht erfüllen mit einer AE § 25 AufenthG leben oder einen Ausnahmefall nachweisen. Das AufenthG ist hier restriktiv auszulegen.
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Antwort #11 - 21.02.2014 um 11:02:16
 
Gut (und Dankeschön!), soweit habe ich es nun besser verstanden, auch, wenn es für mich sehr "schwer verdaulich" sprich hinzunehmen ist.

Bleibt immer noch etwas:

Wenn die Duldung zugesichert und erteilt wird, würde der Betreffende aber ja doch ausreisepflichtig. Das heißt, grundsätzlich müsste von ihm die Durchführung (Nachholung) des erforderlichen Visaverfahrens für die FZF verlangt werden.

Welche legalen Ermessensspielräume hat die ABH in einem Fall wie dem unsrigen hier, davon abzusehen, und wie würde die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (mit Blick mal vor allem auf die Interessen des Antragstellers) auszusehen haben?

Könnte eine Zusicherung, wie oben angedeutet auch einschließen, dass die ABH erklärt, auf die Nachholung des Visaverfahrens zu verzichten?


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Antwort #12 - 21.02.2014 um 11:04:33
 
schweitzer schrieb am 21.02.2014 um 11:02:16:
Wenn die Duldung zugesichert und erteilt wird, würde der Betreffende aber ja doch ausreisepflichtig. Das heißt, grundsätzlich müsste von ihm die Durchführung (Nachholung) des erforderlichen Visaverfahrens für die FZF verlangt werden.


Wäre es nicht auch - gerade in dem speziellen Fall - eine Option, dass sich der Mann vor Ausreise eine Vorabzustimmung holt.
Er möchte ja ohnehin in den Iran reisen, um seinen Vater nochmal zu sehen.

Was spricht denn dagegen, das Visumsverfahren dann mit einer Vorabzustimmung nachzuholen?

Vielleicht überseh ich da jetzt auch etwas, ich meine aber, das müsste gehen.
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Antwort #13 - 21.02.2014 um 11:10:32
 
Wenn der Antrag noch während des laufenden Asylverfahrens gestellt wird, dann muss er weiterhin nach § 39 Nr. 4 i.V.m § 10 I AufenthG bearbeitet werden (vgl. VG Darmstadt Urt. v. 02.05.2013 - 5 K 1633/11.DA). Da muss halt wieder der Anspruch da sein.

Wenn der Asylantrag zurückgenommen wird, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, dann kann die ABH entweder nach § 5 II Satz 2 2. Alt. vom Visumverfahren absehen oder sie erteilt eine humanitäre AE § 25 V AufenthG. Es ist dann nicht ganz geklärt, wie sich dann § 10 III Satz 1 AufenthG zu § 39 Nr. 1 AufenthV verhält sobald eine AE 25 V erteilt wurde.
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Antwort #14 - 21.02.2014 um 11:11:30
 
@ Runenwolf: Das könnte gehen, sicher.

Beantwortet aber nicht meine Frage, die etwas anders formuliert lautet:

Was spricht dagegen in einem solchen Fall wie hier, bei dem insbesondere die restriktiv auzulegenden Bestimmungen des § 10 (1) AufenthG nicht greifen können, wir es mit einer "Länderspezifik" (Iran) zu tun haben, auf das Nachholen des Visaverfahrens zu verzichten, das auch bei Vorabzustimmung mit zusätzlichen Aufwendungen, Kosten und im falle Iran auch eher mit Unwägbarkeiten als in Bezug auf andere Länder, verbunden sein wird?

Zitat:
Es ist dann nicht ganz geklärt, wie sich dann § 10 III Satz 1 AufenthG zu § 39 Nr. 1 AufenthV verhält sobald eine AE 25 V erteilt wurde. 


Das ist dann ja aber die eigentlich spannende Frage. Was heißt "nicht ganz" geklärt? Gibt es da Rechtsprechung? Wohin tendiert diese?

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