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Verlängerung des 90 Tage Aufenthalts wegen Gewalt in Kiew (Gelesen: 1.283 mal)
Margoscha
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Beiträge: 25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung des 90 Tage Aufenthalts wegen Gewalt in Kiew
20.02.2014 um 12:07:53
 
Guten Tag i4A Team,

ich habe folgende Frage:

Meine Mutter, ukrainische Staatsbürgerin, 76 Jahre alt, ist gerade bei mir, muss allerdings am 01.03 wieder ausreisen, damit die 90 Tage nicht überschritten werden.

Die 90 Tage habe folgendermaßen ausgerechnet:
Aufenthalt 15.09.2013 bis zum 10.11.2013  => 57 Tage; Aufenthalt 28.01.2014 bis zum 01.03.2014 => 33 Tage.

Heute habe ich mitbekommen, dass die Methode, diese 90 Tage zu berechnen, sich im Oktober letzten Jahres verändert hat.

Wie funktioniert es jetzt ?   

Kann ich aus dem Grund der besonderen Härte wegen der ständig eskalierenden Situation in Kiew eine Aufenthaltserlaubnis für meine Mutter beantragen ?

Hilft hier Familienzusammenführung?

Kann ich Asyl für sie  beantragen, wenn die Lage in Kiew sich noch weiter verschlimmert ?

Meine Mutter wohnt in Kiew direkt in der Stadtmitte, die Fenster ihrer Wohnung gehen direkt auf Majdan, sie ist 76 Jahre alt.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rat & Hilfe.

Margoscha


 

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reinhard
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Beiträge: 15.167

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Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.02.2014 um 12:18:25
 
Die Chance ist sehr, sehr gering.

Die Behörde hier (welche auch immer, vermutlich das BAMF) prüft immer, ob es eine "innerstaatliche Alternative" gibt, z.B. in einem Vorort von Kiew. Und da es die gibt, wird ein Aufenthalt aus diesem Grund in Deutschland abgelehnt.

Je nach Ausländerbehörde ist eine kurzfristige Verlängerung des Visums möglich, nützt Euch aber nicht wirklich. Familienzusammenführung geht nur zum eigenen Ehemann oder zu einem eigenen minderjährigen Kind, zum erwachsenen Kind nur bei einer besondern (persönlichen) Härte und Absicherung aller Kosten, auch Krankheit und Pflege. Da sie persönlich nicht verfolgt wird, da die Abdeckung aller Kosten kaum möglich ist, wird es zumindest sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.02.2014 um 12:22:34
 
Margoscha schrieb am 20.02.2014 um 12:07:53:
Wie funktioniert es jetzt ? 

Siehe: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280220533

Margoscha schrieb am 20.02.2014 um 12:07:53:
Hilft hier Familienzusammenführung?

Wieder mal muss eine außergewöhnliche Härte vorliegen (§ 36 II AufenthG), das ist nicht der Fall, wenn Nachteile allein wegen der allgemeinen politischen/wirtschaftlichen Verhältnisse drohen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1997 - 1 B 236.96.

Margoscha schrieb am 20.02.2014 um 12:07:53:
Kann ich Asyl für siebeantragen, wenn die Lage in Kiew sich noch weiter verschlimmert ?

Asyl muss man selbst beantragen. Außerdem: Von wem wird sie denn konkret verfolgt?  hä?

Verlängerung des Visums kann in Einzelfällen nach Artikel 33 Visakodex erfolgen, das entscheidet die ABH. Genau wie über einen eventuellen (aber ehe unwahrscheinlichen) Aufenthalt.
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