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BVerwG: Flüchtlingsanerkennung lässt eine VE nicht rückwirkend entfallen (Gelesen: 2.113 mal)
Themen Beschreibung: BVerwG, Urt. vom 13.02.2014 - 1 C 4.13
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.02.2014 um 19:34:27
 
Da das hier immer wieder mal Thema ist (besonders im Hinblick auf die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen) und es in der Vergangenheit auch aufgrund von EU-Recht unklar war, ob und wann eine VE entfällt - hier mal die Entscheidung des BVerwG:


Pressemitteilung Nr. 13/2014

Zitat:
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die spätere Flüchtlingsanerkennung den Erstattungsanspruch nicht rückwirkend erlöschen lässt. Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung endet erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Demzufolge erfasst sie die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg hat. Zwar wird zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führt aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirkt sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen hat. Unionsrecht steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie zielt allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie steht daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirkt aufenthaltsrechtlich nicht zurück und lässt zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.


Die Entscheidung der Vorinstanz: NdS OVG , Beschl. vom 05.07.2013 - 4 LC 317/11
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.04.2014 um 08:08:16
 
Volltext:

BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 1 C 4.13, http://www.bverwg.de/130214U1C4.13.0
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