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Sonderungsregelung-oder Härte-Fälle zur Einbürgerung (Gelesen: 2.289 mal)
Igor07
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i4a rocks!


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Frankfurt, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sonderungsregelung-oder Härte-Fälle zur Einbürgerung
30.01.2014 um 10:44:06
 
Hallo, liebe User. Ich bin 52, lebe hier 12 Jahre, bin verheiratet.
Ich bekomme jetzt Hartz-4, obwohl ich von dem Gesundheistsamt  absolut als arbeitsunfähig eingestuft bin. Meine Ausbildung ich habe vermasselt. Und ich bin asolut abhängig von meiner behandelten Ärztin. Ich leide unter sehr schwerer Depression und habe auch die Behinderung 50Grad.
Also, ich bin abhängig von der Hilfe vom Staat, aber, ich kann persönlich leider meine Situation nicht ändern. Von der eigenen Kraft.
Na, gut. Ich habe den Antrag für die Einbürgerung gestellt.
Und welche Chancen habe ich? Mit der Sprache und dazu allem gehörigen Kram ich habe es, Gott sei Dank, gescchafft.
Habe auch die unbefristete Niederlassung.
Ich bin der Bürger von Ukraine.
So kurz ist meine Geschichte.
Würde mich freuen, wenn ich von euch egal welche Ratschläge bekomme. Und bin bereit, auf die Fragen zu antworten.
LG von Hessen.
Igor.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.01.2014 um 11:05:12
 
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG

[ein Ausländer....ist auf Antrag einzubürgern, wenn er]  den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat

Bei Krankschreibung durch den Amtsarzt (?) ist eine Einbürgerung grundsätzlich durchaus möglich.

Manche EBH neigen dazu die Auffassung zu vertreten, dass man als Verheirateter den Bezug zu vertreten hat, wenn der Ehegatte arbeiten und den LU dann sicher könnte das wird aber von der Rechtsprechung abgewiesen.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Beiträge: 1.179

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.01.2014 um 11:11:16
 
Konkrete Auskünfte wird Dir nur Dein Sachbearbeiter geben können.
Hier kannst Du nur wilde Spekulationen ernten - und wer will das schon.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Igor07
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Frankfurt, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Antwort #3 - 30.01.2014 um 12:01:14
 
Odysseus schrieb am 30.01.2014 um 11:11:16:
Konkrete Auskünfte wird Dir nur Dein Sachbearbeiter geben können.
Hier kannst Du nur wilde Spekulationen ernten - und wer will das schon.


Hi, ich war heute beim Sachbearbeiter. Und er hat auch gesagt, dass es prinzipiell möglich ist. Denn Job-Cennter selbst hat mich zum Amt-Arzt geschickt, um meine "berufliche" Situation abzuklären.

Dann der andere Punkt.

Zitat:
Manche EBH neigen dazu die Auffassung zu vertreten, dass man als Verheirateter den Bezug zu vertreten hat, wenn der Ehegatte arbeiten und den LU dann sicher könnte das wird aber von der Rechtsprechung abgewiesen.


Das kann ich nicht eindeutig interpretieren. Meine Frau hat Teil-zeit-Job, und sie ist nicht imstande mich zu versorgen.
Aber es sollte auch besrücksichtigt werden, dass ich auf ihre Hilfe angewiesen bist, als der behinderte Mensch. Deswegen sie kann auch nicht vollzeit arbeiten.
LG.
Igor.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.01.2014 um 12:31:44
 
letztlich wird das Regierungspräsidium die Entscheidung treffen. Das obige sollte alles berücksichtigt werden, und falls nicht kannst Du die Entscheidung ja gerichtlich überprüfen lassen.

Für Dich heißt es jetzt Abwarten.
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Anyonne
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Beiträge: 64

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 02.02.2014 um 00:18:48
 
Hat die Rentenversicherung denn auch schon die Arbeitsunfähigkeit überprüft?
Nach meinem Wissensstand müsste es dann keine Leistungen mehr nach SGB II (Hartz 4) sondern nach SGB XII (ich weiß jetzt nicht ob 3. oder 4. Kapitel) geben und wäre ein sicheres Zeichen für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
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