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Kontoauszüge fürs Schengenvisum (Gelesen: 15.485 mal)
Afreakana
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28.01.2014 um 21:19:11
 
Servus miteinander!

Ich hab da mal ne kleine Frage. Wenn man jemanden ohne eigenes Einkommen beim beantragen eines Schengenvisums unterstützen möchte, kann/sollte man ja seine Kontoauszüge der letzten drei Monate, seine Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate, seinen Arbeitsvertrag und eine Carte IPRES (für Senegal) (wobei ich mir mit der Carte IPRES nicht sicher bin, ob's die wirklich braucht) dem Antragsteller zusenden, damit dieser sie in der Botschaft zusammen mit dem Visumsantrag einreichen kann. Stimmt das, oder unterliege ich hier einem Fehlschluß meinerseits? Infoquelle ist: http://www.dakar.diplo.de/contentblob/3727142/Daten/2956310/VisaMerkblattSchenge...

Und was ich noch fragen wollte ist, welche Art der Kontoauszüge man der Botschaft zur Verfügung stellen muss. Genügt es sich die Umsatzabfrage des Kontos online zu besorgen und auszudrucken für die letzten drei Monate, oder müssen es die originalen Kontoauszüge der Bank sein (diese kleinen 12x25cm Dinger)?


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Antwort #1 - 28.01.2014 um 21:37:58
 
Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:
Stimmt das,


nein

Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:
unterliege ich hier einem Fehlschluß meinerseits? 


ja

Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:


was du aufgezählt hast, muss nach diesem Merkblatt der *Antragsteller* beibringen, nicht derjenige, der "unterstützen" will.

steht alles im Merkblatt.

Du kannst eine VE abgeben
Punkt I)
Aber Achtung: VE bedeutet eine Verplfichtung.

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Antwort #2 - 28.01.2014 um 21:44:45
 
Bei Punkt e) Personen ohne eigenes Einkommen steht:

- Heiratsurkunde bzw.
- Unterlagen / Nachweise über Beruf und Einkünfte des Ehepartners / Sponsors (siehe a und b)

und bei Punkt a) Nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers steht:
- seine Bankkontoauszüge der letzten drei Monate
- Gehaltszettel der letzten drei Monate
- Arbeitsvertrag
- Carte IPRES (für Senegal)
- Urlaubsbescheinigung des Arbeitgebers

Ich deutete den Hinweis bei e) halt so, daß man dann als Sponsor die (sinnvollen) Unterlagen von Punkt a) beibringen kann.
(Es geht um die Beantragung eines dreiwöchigen Schengenvisums mit Zweck Besuch von Freunden.)


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Antwort #3 - 28.01.2014 um 22:05:38
 
Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:44:45:
Ich deutete den Hinweis bei e) halt so


wenn du es besser weisst, warum fragst du dann?

Ich deute den Verweis bei e) auf a) und b) als Blödsinn
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Antwort #4 - 28.01.2014 um 22:38:14
 
erne schrieb am 28.01.2014 um 22:05:38:
wenn du es besser weisst, warum fragst du dann?

Ich deute den Verweis bei e) auf a) und b) als Blödsinn


Da ich es eben nicht besser weiß, sondern nur PiMalDaumen deuten/raten konnte hab ich halt mal angefragt. Nix für Ungut, ich bin ned wirklich gut mit Bürokratendeutsch. Zwinkernd

Dennoch stellt sich mir immer noch die Frage, warum in diesem Merkblatt ein Verweis bei e) (Ehegatte/Sponsor) auf a) und b) steht, wenn das unsinnig sein könnte. *Grübel* Jetzt bin ich erst recht ratlos...
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Antwort #5 - 28.01.2014 um 23:08:38
 
Prinzip:
Finanzierung aus Deutschland = VE.

Die ganzen Finanzierungsnachweise kann der in Deutschland Lebende seiner ABH vorlegen, um eine VE mit positiver Bonitätseinschätzung zu erhalten.

Finanzierung aus dem Herkunftsland - vom Antragsteller.
Oder eben vom Ehepartner, engen Verwandten, Sponsoren.
Aber eben mit den im Land vorlegbaren Unterlagen.
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Antwort #6 - 29.01.2014 um 09:47:58
 
Petersburger schrieb am 28.01.2014 um 23:08:38:
Prinzip:
Finanzierung aus Deutschland = VE.

Die ganzen Finanzierungsnachweise kann der in Deutschland Lebende seiner ABH vorlegen, um eine VE mit positiver Bonitätseinschätzung zu erhalten.

Finanzierung aus dem Herkunftsland - vom Antragsteller.
Oder eben vom Ehepartner, engen Verwandten, Sponsoren.
Aber eben mit den im Land vorlegbaren Unterlagen.


Eine VE hab ich ja schon für die Antragstellerin, aber der Angestellte am Eingang der Botschaft meinte, die würde nicht ausreichen, da die Antragstellerin ohne eigenes Einkommen sei. Also haben wir nach weiteren Möglichkeiten gesucht. Und auf dem Merkblatt schienen wir fündig geworden zu sein.
Scheint sich aber anscheinend doch nicht um ne Möglichkeit zu handeln, sondern um eine Fehldeutung unsererseits. Schade wenn's so sein sollte.

Oder soll ich ihr die Kontoauszüge und Gehaltszettel doch einfach mal mit der Post schicken zwecks Versuch? Was mich auch wieder zu einem Teil der ursprünglichen Frage bringt: genügen die mit Onlinebanking erhältlichen Kontoauszüge/Umsatzabfragen, oder muss es dann der originale Bankausdruck der Kontoauszüge sein für die Botschaft?


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Antwort #7 - 29.01.2014 um 10:03:46
 
Wie willst Du mit Kontoauszügen von Dir die Rückkehrwilligkeit des Antragstellers nachweisen? Das macht überhaupt keinen Sinn. Derjenige, der einlädt, gibt die VE ab. Und schreibt vielleicht noch einen Einladungsbrief (und schließt ggf. noch die Krankenversicheurng ab). Mehr hat der Einladende nicht zu tun. Alles andere muss der Eingeladene machen. Er/sie muss vor allem seine/ihre Rückkehrwilligkeit nachweisen. Geht am Besten, wenn er/sie regelmäßiges Einkommen hat, einen hohen Betrag auf der Bank, EIgentum, Grundbesitz, Familie, Kinder o.ä. Deine Kontoauszüge führen nicht dazu, dass die Rückkehrwilligkeit des Antragstellers nachgewiesen wird.
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Antwort #8 - 29.01.2014 um 16:33:35
 
Afreakana schrieb am 29.01.2014 um 09:47:58:
der Angestellte am Eingang der Botschaft

... wird in den seltensten Fällen Mitarbeiter der Visastelle sein.

Bestenfalls gehört er zum Sicherheitspersonal.

Und in meiner ganz persönlichen Praxis geschieht es oft und oft, daß die Kollegen am Eingang das Gegenteil von dem behaupten, was ich antworten würde ...

Und wenn ich diesen Faden noch weiterspinne, sind die "Entscheidungen" der Ortskräfte am Schalter auch nicht das letzte Wort. Das spricht der Entsandte, der über den Visumantrag entscheidet.



Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise des Antragstellers können Hinweise auf die Rückkehrwilligkeit geben und sind daher auch bei Vorliegen einer VE nicht grundsätzlich sinnlos.
Bevor man aber in Panik verfällt, sollte ein sinnvoll vorbereiteter Antrag erstmal gestellt werden, bevor er nach Hinweisen von Dutzenden Freunden und Dienstleistern sowie Hunderten Forumsbeiträgen teils zweifelhaften Hintergrunds ver(schlimm)bessert wird.
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Antwort #9 - 29.01.2014 um 16:46:11
 
Petersburger schrieb am 29.01.2014 um 16:33:35:
Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise des Antragstellers können Hinweise auf die Rückkehrwilligkeit geben und sind daher auch bei Vorliegen einer VE nicht grundsätzlich sinnlos.


Da stimme ich Dir zu. Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...
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Antwort #10 - 29.01.2014 um 19:54:16
 
lottchen schrieb am 29.01.2014 um 16:46:11:
Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...

Wieso?

Hat die jemand gefordert? Jemand mit Entscheidungskompetenz?

Hier geht es um ein mißverstandenes Merkblatt und Auskünfte an der Tür ...
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Antwort #11 - 29.01.2014 um 20:44:30
 
lottchen schrieb am 29.01.2014 um 16:46:11:
Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...

Um die Kontoauszüge des Gastgebers geht es allenfalls bei der Ausfertigung der Verpflichtungserklärung.
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Antwort #12 - 01.02.2014 um 09:30:11
 
Guten Morgen!

Ich möchte mich noch herzlich bedanken für Eure bisherigen Antworten.  Smiley

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Antwort #13 - 27.06.2015 um 00:29:15
 
Hi Afreakana

ist jetzt drei Wochen her, seit ich mit meiner senegalesischen Freundin vor dem Ambassade in Dakar auf Einlass gewartet habe. Unser Ziel war es, für sie ein Besucher-Visum für den Schengenraum zu erhalten damit sie mal sieht, wie es in Deutschland so zu -und hergeht.

Sie hatte zum Zeitpunkt der Antragsstellung gerade kein Beschäftigungsverhältnis in Senegal jedoch, nach meinem Dafürhalten, ziemlich brauchbare Zeugnisse, Diplome und Arbeitszeugnisse welche wir unaufgefordert miteingereicht haben. Ebenfalls unaufgefordert eingereicht haben wir einen Bankauszug meiner freiwilligen Unterstützungs-Zahlungen der letzten sechs Monate welche durchschnittlich 230.-€ p./Mt. ausmachen. Da meine Freundin ein uneheliches Kind im Alter von 5 Jahren erzieht, haben wir auch hier die Geburtsurkunde eingereicht.

Leider hat meine Freundin eine Absage der Botschaft erteilt bekommen. Die Begründung im Wortlaut des Ablehnungsbescheids:

9. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Anmerkungen zu 9.):
Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichen nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft:
  • die familiäre Bindung im Heimatland (Ehepartner, minderjährige Kinder, Pflegeverantwortung, etc.)
  • die berufliche Bindung (Besterhen eines festen und gut bezahlten Arbeitverhältnisses)
  • die wirtschaftliche Bindung (regelmässige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • die ordnungsgemässe Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
  • Veränderung in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums


Daraus ist verständlich, dass ich als Einlader zwar seit den letzten 6 Monaten "Sponsor" meiner Freundin bin, dies aber in der Entscheidungsfindung der Botschaft keine Rolle spielt. Es zählen NUR die regelmässigen Einkünfte des Antragsstellers/In im Herkunftsland.

Nach meiner persönlichen Meinung gefragt, kann ich zum Punkt "die berufliche Bindung" wirklich nur den Kopf schütteln. Denn ein "gut bezahltes Arbeitsverhältnis" gibt es in Senegal nicht. Meine Freundin hat an ihrer letzten 100%-Anstellung in der Hotellerie als Qualitäts-Verantwortliche in einem 5-Sterne Resort gerade mal 90.-€ p.Mt. verdient..
Auch die eingereichte Geburtsurkunde der 5-jährigen Tochter wurde nicht berücksichtigt. Nach meiner Meinung, könnte in diesem Punkt mit dem Ablehnungsentscheid unterstellt werden, dass meine Freundin ihr Kind im Herkunftsland zurücklasse bevor sie mutmasslich im Schengenraum untertaucht..

Wer also seine Freund/In oder Verlobte/N mal für ein paar Tage zu sich nach Hause holen möchte, hat zumindest in Senegal schlechte Karten.
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Antwort #14 - 27.06.2015 um 01:19:41
 
Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 00:29:15:
Wer also seine Freund/In oder Verlobte/N mal für ein paar Tage zu sich nach Hause holen möchte, hat zumindest in Senegal schlechte Karten. 

Da die Rückkehrbereitschaft im Falle Senegals grundsätzlich anscheinend nicht allzu sehr ausgeprägt zu sein scheint, ist dort die Ablehnungsquote wohl eine der höchsten (im letzten Jahr fast 35%).

Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 00:29:15:
Daraus ist verständlich, dass ich als Einlader zwar seit den letzten 6 Monaten "Sponsor" meiner Freundin bin, dies aber in der Entscheidungsfindung der Botschaft keine Rolle spielt. 

Deine Unterstützungszahlungen wirken eher kontraproduktiv auf eine erfolgreiche Visumsantragstellung. Welchen Grund für eine Rückkehr sollte sie haben, wenn sie ohnehin über einen deutschen Sponsor verfügt, da kann sie doch auch gleich hier in Deutschland bleiben.

Die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft ist das A und O für eine erfolgversprechende Visumsantragstellung, ohne feste Arbeitsstelle sieht das nicht gut aus. Kinder werden in vielen Länder sehr häufig bei den Großelter "geparkt", deshalb ist ein Kind nicht unbedingt ein Grund wieder zurückzukehren.

Zeugnisse und Diplome sind keine geeigneten Mitte seine Rückkehrbereitschaft überzeugend darzulegen, so etwas ist für einen Besuchsaufenthalt nicht relevant.

Wahrscheinlich hat sie auch noch den Fehler gemacht, das Visum für einen längeren Zeitraum zu beantragen  ?

Versucht doch mal ein Besuchsvisum für 2 oder 3 Wochen zu bekommen. Wenn sie dann auf eine entsprechende Visumshistorie zurückblicken kann und immer pünktlich wieder ausgereist ist, wird sicher eher auch ein längerer Besuchszeitraum genehmigt.
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Antwort #15 - 27.06.2015 um 02:04:55
 
Saxonicus schrieb am 27.06.2015 um 01:19:41:
Deine Unterstützungszahlungen wirken eher kontraproduktiv auf eine erfolgreiche Visumsantragstellung. Welchen Grund für eine Rückkehr sollte sie haben, wenn sie ohnehin über einen deutschen Sponsor verfügt, da kann sie doch auch gleich hier in Deutschland bleiben.
Ich hab eine VE am laufen, meine 2500.-€ bekäme ich nicht wieder, würde sie nicht ausreisen. Ausserdem halte ich es für wenig sinnvoll meine Freundin illegal in meiner Wohnung zu verköstigen.

Zitat:
Die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft ist das A und O für eine erfolgversprechende Visumsantragstellung, ohne feste Arbeitsstelle sieht das nicht gut aus. Kinder werden in vielen Länder sehr häufig bei den Großelter "geparkt", deshalb ist ein Kind nicht unbedingt ein Grund wieder zurückzukehren.
Soweit bin ich seit der Lektüre des Ablehnungsbescheids auch, danke.

Zitat:
Wahrscheinlich hat sie auch noch den Fehler gemacht, das Visum für einen längeren Zeitraum zu beantragen  ?
Sie hat ein Besucher-Visum für 2 Wochen beantragt. Ausserdem hat sie keine Fehler gemacht. Der Fehler oder besser gesagt die Fehleinschätzung liegt beim Entscheidungsträger.

Zitat:
Versucht doch mal ein Besuchsvisum für 2 oder 3 Wochen zu bekommen. Wenn sie dann auf eine entsprechende Visumshistorie zurückblicken kann und immer pünktlich wieder ausgereist ist, wird sicher eher auch ein längerer Besuchszeitraum genehmigt.
Danke, wir heiraten voraussichtlich im Dezember.

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Antwort #16 - 27.06.2015 um 02:29:04
 
Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 00:29:15:
Da meine Freundin ein uneheliches Kind im Alter von 5 Jahren erzieht, haben wir auch hier die Geburtsurkunde eingereicht.


Sofern das Kind keinen rechtlichen Vater hat, könntest du die Vaterschaft anerkennen. Dann hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und kann umgehend mit seiner Mutter nach Deutschland umziehen. Das wäre wesentlich schneller und viel weniger kompliziert als in Senegal zu heiraten und anschließend die Familienzusammenführung zu beantragen.
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Antwort #17 - 27.06.2015 um 09:45:29
 
cabrio schrieb am 27.06.2015 um 02:29:04:
Sofern das Kind keinen rechtlichen Vater hat, könntest du die Vaterschaft anerkennen.

Ich bin gar kein Freund von dieser Art Ratschlägen.

Wenn eine Beziehung die Wartezeit auf ein Visum nicht übersteht, ist die (rechtlich völlig zulässige und keinesfalls zu beantstandende) Vaterschaftsanerkennung der falsche Weg.
Und selbst wenn die Eheleute erst nach drei, fünf oder sieben Jahren auseinandergehen, läuft die Unterhaltsverpflichtung des Mannes dann noch deutlich länger.

Dann kommt im konkreten Fall, also in diesem Thema noch dazu, daß es gar keine Information über einen fehlenden Vater gab.
Genauso könnte man dann phantasieren, nachdem man das Wort Diplom gelesen hat: "Und wenn sie hochqualifiziert ist, kann sie ggf. eine 19a beantragen" usw. usf.
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Antwort #18 - 27.06.2015 um 13:29:07
 
cabrio schrieb am 27.06.2015 um 02:29:04:
Sofern das Kind keinen rechtlichen Vater hat, könntest du die Vaterschaft anerkennen

In der Geburtsurkunde der Tochter ist der Name des leiblichen Vaters vermerkt. Ist eine Anerkennung der Vaterschaft meinerseits trotzdem möglich?
Bedanke mich jedenfalls für den Hinweis zur Vaterschaftsanerkennung.
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Antwort #19 - 27.06.2015 um 13:36:44
 
Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 13:29:07:
In der Geburtsurkunde der Tochter ist der Name des leiblichen Vaters vermerkt. Ist eine Anerkennung der Vaterschaft meinerseits trotzdem möglich? 


Durch Eintrag in der Geburtsurkunde ist er nicht automatisch der rechtliche Vater. Das müsst ihr nach senegalischem Recht klären. Wenn nicht, dann kannst du die Vaterschaft sehr unaufwendig anerkennen.
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Antwort #20 - 27.06.2015 um 13:51:50
 
Petersburger schrieb am 27.06.2015 um 09:45:29:
Wenn eine Beziehung die Wartezeit auf ein Visum nicht übersteht, ist die (rechtlich völlig zulässige und keinesfalls zu beantstandende) Vaterschaftsanerkennung der falsche Weg.

Ein weiser Ratschlag, danke! Möchte dazu anfügen, dass es nicht darum geht, uns möglichst umgehend in Deutschland als Familie zu etablieren. Wir können uns ebenso vorstellen in Senegal eine Existenz zu Gründen.
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Antwort #21 - 27.06.2015 um 13:56:01
 
Ich wollte noch anmerken, dass eine Vaterschaftsanerkenung für mich legitim erscheint, wenn man mit der Mutter verheiratet ist, und man die Familie nicht auseinanderreißen will. Aber für ein einfaches Schengenvisum? Das klingt doch echt erbärmlich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 27.06.2015 um 14:12:18
 
Aras schrieb am 27.06.2015 um 13:56:01:
Ich wollte noch anmerken, dass eine Vaterschaftsanerkenung für mich legitim erscheint, wenn man mit der Mutter verheiratet ist, und man die Familie nicht auseinanderreißen will. Aber für ein einfaches Schengenvisum? Das klingt doch echt erbärmlich.


Aras, entschuldige, aber dann lies doch bitte mal den Thread: Der TS plant, die Mutter im Dezember zu heiraten.
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Antwort #23 - 27.06.2015 um 14:18:52
 
Dann soll er sie erstmal heiraten und dann sollte man schauen ob es mit der Familienzusammenführung problemlos klappt. Und wenn es dann Probleme geben sollte, dann sollte man nach Möglichkeiten suchen.

Aber jetzt gibt es keine Zwangslage, die zu so einer drastischen Maßnahme zwingen würde.
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Antwort #24 - 27.06.2015 um 14:36:13
 
Aras schrieb am 27.06.2015 um 14:18:52:
Und wenn es dann Probleme geben sollte, dann sollte man nach Möglichkeiten suchen.

Cabrio hat mir eben eine dieser Möglichkeiten aufgezeigt. Zwangslagen entstehen heutzutage i.d.R. durch äusserliche Einflüsse. Manchmal auch ganz unverhofft über Nacht (Katastrophen, Terror, Coup d'État). Nochmals ein recht herzliches Dankeschön an alle Beteiligten in dieser Diskussion - ein tolles Board!
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Antwort #25 - 27.06.2015 um 16:12:24
 
Zur Klarstellung:
Ich habe nichts gegen Vaterschaftsanerkennungen und verfechte die Legitimität solcher Vaterschaftsanerkennungen durch den Stiefvater ohne Ausnahme.
Es gibt nämlich durchaus noch Vertreter der Meinung, daß die Anerkennung durch andere Männer als den biologischen Vater mißbräuchlich sei.

Nur lese ich in letzter Zeit zunehmend Ratschläge zu solchen Vaterschaftsanerkennungen mit aktuellen Hauptziel (!) der zeitlichen Verkürzung des bürokratischen Verfahrens.

Nur dazu ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht sinnvoll; auf mögliche Folgen habe ich oben bereits hingewiesen.
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Antwort #26 - 27.01.2016 um 22:32:33
 
Hallo, ich habe im Dezember meine Frau in Mbour Senegal geheiratet und dort ein Haus gebaut. Aufgrund unserer schlechten Erfahrungen machen wir nun einen weiten Bogen um das Deutsche Konsulat in Dakar.

Gruss
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Antwort #27 - 27.01.2016 um 23:12:28
 
Hanhart schrieb am 27.01.2016 um 22:32:33:
Aufgrund unserer schlechten Erfahrungen machen wir nun einen weiten Bogen um das Deutsche Konsulat in Dakar.


Falls ihr doch noch nach D kommen wollt - zu Besuch oder auf Dauer: Ich sehe gerade, dass du Deutschschweizer bist. Solltest du auch schonmal eine Zeitlang in der Schweiz und nicht immer nur in Deutschland gelebt haben, dann wärst du nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz ein freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger. Deine Frau und ihre Tochter leiten dann als Familienangehörige Freizügigkeit von dir ab. Sie können innerhalb von zwei Wochen kostenlose Einreisevisa bekommen, wenn sie mit dir in irgendein EU-Land oder nach Deutschland kommen wollen. Vor Ort in D haben dann beide ein Aufenthaltsrecht und bekommen eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht. Der mühsame Visumsprozess der Familienzusammenführung sowie der Deutschtest A1 für deine Frau entfallen dadurch.
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cabrio
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Antwort #28 - 28.01.2016 um 03:22:30
 
cabrio schrieb am 27.01.2016 um 23:12:28:
Ich sehe gerade, dass du Deutschschweizer bist.


Sorry, für den Fauxpas! Ich meinte selbstverständlich "Deutscher und Schweizer" - und den Unterschied kenne ich natürlich...
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Hanhart
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Antwort #29 - 07.02.2016 um 16:16:39
 
Hallo und Danke für die Info Cabrio. Bin in CH geboren habe einen Schweizer Pass und bin vor 10 Jahren über den Rhein nach D "ausgewandert". Die Deutsche Staatsbürgerschaft habe ich durch Erklärung erhalten und in den 90ern diese Urkunde gegen einen Deutschen Pass eingetauscht. Meine Mutter, im ehemaligen Ostpreussen geboren und dann nach dem Krieg nach CH eingewandert um meinen Vater zu heiraten, hatte nach meiner Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung für mich und meinen Bruder beantragt.
Damals wie heute hatten Schweizer Unternehmen durch Zeitungsannoncen, Deutsche Fachkräfte angeworben - die Geschichte wiederholt sich.

Wir haben jetzt, nach der Heirat in Mbour unsere beglaubigten Dokumente an die CH-Botschaft in Dakar zur Transkription weitergeleitet. Das weitere Vorgehen muss ich erst mal noch durch die CH-Botschaft in Erfahrung bringen. Es geht darum, dass meine Gattin für ein paar Wochen in die Schweiz kommen möchte um meine Verwandten hier kennen zu lernen. Schön wäre es natürlich dabei auch, die Grenzen in den EU-Raum passieren zu dürfen; Paris, Berlin stehen u.a. auf der Wunschliste meiner Frau.

Es ist auch zu beachten, dass bei der Einreise und je nach Flugroute Dakar-Zürich ein Umsteigen in EU-Raum erforderlich werden könnte. Ich benutze jedoch i.d.R. die Gesellschaft RAM welche Flüge von Dakar über Casablanca nach Zürich  anbietet.

Deinem Hinweis bezüglich kostenlosem EU-Einreisevisa und EU-Aufenthaltskarte werde ich jedenfalls nachgehen. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass mit dem angestrebten CH-Einreisevisa automatisch die Freizügigkeit im ganzen Schengenraum gegeben ist.

Recht herzlichen Dank nochmals für Deine wertvollen Tipps.
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cabrio
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Antwort #30 - 08.02.2016 um 12:37:59
 
Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Bin in CH geboren habe einen Schweizer Pass 

Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Meine Mutter... hatte nach meiner Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung für mich und meinen Bruder beantragt.


Dann hast du also mit der Geburt die beiden Staatsangehörigkeiten. Und du hast in beiden Ländern gelebt. Du hast also deine Freizügigkeit nachhaltig genutzt. Deshalb kannst du deine Frau unter erleichterten Bedingungen entweder in die Schweiz oder nach Deutschland holen (zu Besuch oder auf Dauer): Sie muss nicht kompliziert ein Besuchsvisum beantragen oder  - für den dauerhaften Aufenthalt - das Familienzusammenführungsverfahren durchlaufen. Sondern sie beantragt ein "Einreisevisum als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers". Das Visum ist kostenlos und innerhalb von zwei Wochen zu erteilen unter Vorlage der Heiratsurkunde.

Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Schön wäre es natürlich dabei auch, die Grenzen in den EU-Raum passieren zu dürfen


Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Deinem Hinweis bezüglich kostenlosem EU-Einreisevisa und EU-Aufenthaltskarte werde ich jedenfalls nachgehen. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass mit dem angestrebten CH-Einreisevisa automatisch die Freizügigkeit im ganzen Schengenraum gegeben ist.


Bei der Freizügigkeit geht es um was anderes als um das freie Reisen im Schengenraum. Wenn deine Frau erst einmal hier ist, kann sie sich selbstverständlich frei im Schengenraum bewegen, zu dem auch die Schweiz gehört. Nur kommt sie eben nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht, das in deinem Fall einschlägig ist, viel leichter nach Europa rein als über den sonst notwendigen Visumsprozess.

Will sie dann mit dir auf Dauer hier leben, dann bekommt sie eine Aufenthaltskarte. Ihre Eltern und ihre Kinder können ebenfalls mit dem einfachen Einreisevisum zu Besuch kommen oder auch auf Dauer hier bleiben. Sollte das für euch in Betracht kommen, dann mache dich mit dem Freizügigkeitsrecht vertraut, damit du deine Rechte besser verstehst: http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
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Hanhart
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Antwort #31 - 10.02.2016 um 05:21:07
 
danke, habe mich zu diesem Thema bereits umfassend informieren können und werde zum gegebenen Zeitpunkt die AV in Dakar mit diesem Vorgehen konfrontieren.
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Hanhart
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Antwort #32 - 20.07.2017 um 20:27:11
 
Heute wollten wir das Ausländeramt in meiner deutschen Wohngemeinde mal mit dem Freizügigkeitsgesetz konfrontieren. Da meine Ehefrau eh schon zum zweiten Mal mit einem Multiple-Entry VISA ausgestattet, zwecks familiärem Besuch bei meiner Mutter in der Schweiz weilt, haben wir die Gelegenheit genutzt und einfach mal beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragt.
Ein Senegalesin mit einem vom schweizerischen Konsulat in Dakar ausgestellten Besucher-Visum für den Schengenraum fragt in Begleitung ihres Schweizerisch/Deutschem Ehemannes nach einem Aufenthaltstitel für Deutschland? Geht gar nicht und wenn, dann nur über ein FAZ-Visum ausgestellt durch das Deutsche Konsulat ! Spricht sie den überhaupt schon die Deutsche Sprache? Hat sie den schon den A1?
Die Verwirrung ist gross und um die Situation etwas zu beruhigen fang ich mal an zu reden und meine: Wenn meine Ehefrau ja schon mal in der Nähe ist, können wir doch auch gleich mal einen Aufenthaltstitel für sie beantragen und ausserdem berufe ich mich auf das Freizügigkeits-Gesetzt. Wie bitte? Ja was denn? Ich erläutere meine doppelte Staatsbürgerschaft Schweiz/Deutschland und dass ich von meinem Freizügigkeitsrecht gebrauch mache und dieses auf meine Frau abzuleitenen ist ohne A1, FAZ-Visum und Dergleichen.
"Ho ho" kommt es von der anderen Seite des Tresen, also in erster Linie sei ich für ihn ein Deutscher und überhaupt hat meine Schweizerische Nationalität in der Sache nichts zu bedeuten. Hätte ich nur die Schweizerische Nationalität könne man ja zumindest von einem A1 absehen, aber so.. Ich erwidere nochmals höflich mich auf das Freizügigkeits-Gesetzt zu berufen und man möge sich doch ernsthaft mit der Gesetzteslage auseinandersetzten, da ich in beiden Ländern bereits gewohnt und gearbeitet habe. Daraufhin versucht sich der Beamte mit seinem Vorgesetzten in Freiburg telefonisch in Verbindung zu setzen, kommt aber nicht durch. "Also, wir geben ihnen telefonisch Bescheid was geht". Der Rückruf hat mich und meine Ehefrau noch nicht erreicht - wir warten ab.
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Lila F.
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Antwort #33 - 20.07.2017 um 20:38:42
 
Eine Frage hierzu: Inwiefern nutzt denn ein Doppelstaatler seine Freizugügigkeit? Ich verstehe den Fall eines Deutschen, der eine Zeit in der Schweiz wohnt, dabei sein Freizügigkeitsrecht nutzt und es dann sozusagen mit nach Deutschland nimmt. Bei einem Doppelstaatler verstehe ich es aber nicht. In der Schweiz wird er in erster Linie als Schweizer angesehen und nutzt somit kein Freizügigkeitsrecht, sondern seine staatsbürgerlichen Rechte als Schweizer. Somit kann er dann auch keine Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Das umgekehrte gilt in Deutschland, hier nutzt er als deutscher Staatsbürger auch keine Freizügigkeit.

Könnte mir bitte jemand erklären, wie es in so einem Fall dann zum Freizügigkeitsrecht kommen soll? Gibt es eventuell Gesetzestexte, Kommentare oder Urteile hierzu?
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Antwort #34 - 20.07.2017 um 22:08:13
 
Moin,

Ein Deutscher ist in Deutschland nur ein Deutscher und kein Schweitzer.
Umgekehrt genauso.
Zumindest gilt das bei diplomatischen Angelegenheiten so.
Mann nutzt als Deutscher ja nicht die Freizügigkeit in D, nur weil man auch Schweitzer ist.
Man muss ja auch immer mit dem entsprechenden Pass ein- und ausreisen, wenn man die Staatsangehörigkeit hat.

Gruß,
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #35 - 20.07.2017 um 22:31:35
 
Hanhart schrieb am 20.07.2017 um 20:27:11:
also in erster Linie sei ich für ihn ein Deutscher und überhaupt hat meine Schweizerische Nationalität in der Sache nichts zu bedeuten. 

Der Mann hat recht. Du kannst Dich nur auf Freizügigkeitsrecht in den EU/Schengen-Staaten berufen, deren Staatsangehörigkeit Du nicht besitzt.

In den Staaten, deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, erfolgt der Zuzug Deiner Ehefrau nach den entsprechenden nationalen Gesetzen.
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Antwort #36 - 20.07.2017 um 22:50:17
 
Klipp & Klar, danke für die zahlreichen Belehrungen  schwitz
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Antwort #37 - 20.07.2017 um 23:01:18
 
Lila F. schrieb am 20.07.2017 um 20:38:42:
Bei einem Doppelstaatler verstehe ich es aber nicht. In der Schweiz wird er in erster Linie als Schweizer angesehen und nutzt somit kein Freizügigkeitsrecht, sondern seine staatsbürgerlichen Rechte als Schweizer. Somit kann er dann auch keine Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Das umgekehrte gilt in Deutschland, hier nutzt er als deutscher Staatsbürger auch keine Freizügigkeit.

Könnte mir bitte jemand erklären, wie es in so einem Fall dann zum Freizügigkeitsrecht kommen soll? Gibt es eventuell Gesetzestexte, Kommentare oder Urteile hierzu?


Hallo,

im Verhältnis CH-EU gilt ja nun das Freizügigkeitsrecht nur in Anwendung bilateraler Vereinbarungen EU-Schweiz. Daher weiß ich nicht en Detail, ob und inwiefern es da partikular Abweichungen gibt. Der TE wird diese Besonderheit ja sicherlich berücksichtigt haben...
Generell aber, was die Freizügigkeit EU angeht:

Mal nicht so schnell, liebe Mitforisten.

Auch ein Doppelstaater macht, bei Grenzüberschreitung, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, selbst wenn er beide Staatsangehörigkeiten der beteiligten EU-Länder besitzt. Ergibt sich u.a. auch aus den Art. 20 + 21 AEUV.

Für DEU finden sich entsprechende Verweise z.B.

- Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 1.4.1
und insbesondere
- Visumshandbuch (Freizügigkeit, III 1.2), Seite 128

Rechtsprechung gibt es auch dazu. Findet sich hier im Board.

Gruß

Edit:

nixwissen schrieb am 20.07.2017 um 22:08:13:
Ein Deutscher ist in Deutschland nur ein Deutscher und kein Schweitzer.
Umgekehrt genauso.
Zumindest gilt das bei diplomatischen Angelegenheiten so.


Wir sind aber hier nicht im WÜK, sondern im EU-Freizügigkeitsrecht.

Saxonicus schrieb am 20.07.2017 um 22:31:35:
In den Staaten, deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, erfolgt der Zuzug Deiner Ehefrau nach den entsprechenden nationalen Gesetzen. 


Aber nicht, wenn er zusätzlich eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzt und seine Freizügigkeit nutzt.
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Lila F.
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Antwort #38 - 20.07.2017 um 23:24:58
 
T.P.2013 schrieb am 20.07.2017 um 23:01:18:
Auch ein Doppelstaater macht, bei Grenzüberschreitung, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, selbst wenn er beide Staatsangehörigkeiten der beteiligten EU-Länder besitzt. Ergibt sich u.a. auch aus den Art. 20 + 21 AEUV.


Danke dir für die fundierte Erklärung hierzu inklusive Material zum Nachlesen!
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Antwort #39 - 21.07.2017 um 10:48:27
 
Wie kann die Antragsstellerin denn nachweisen, dass sie in Dt. nicht bei einer Ausländerbehörde vorstellig wird, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (mit einem Schengen-Visum im Pass und einer Eheurkunde aus Dänemark)?

Genau davor wird das Konsulat in Senegal nämlich Angst haben.
Die Ausländerbehörde in Dt. könnte nämlich verwaltungsintern eskalierend tätig werden, warum das Konsulat in Senegal ein Schengen-Visum ausgestellt hat.
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Antwort #40 - 21.07.2017 um 18:44:14
 
Hanhart schrieb am 20.07.2017 um 20:27:11:
haben wir die Gelegenheit genutzt und einfach mal beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragt. 


Tja, ein "Aufenthaltstitel" nach dem AufenthG kann sie aber mit einem Schengenvisum nicht bekommen.
Dafür braucht sie ein FZF Visum (oder einen anderen AT als Schengenvisum) und A1.

Was du wolltest, ist die Freizügigkeitsbescheinigung für deine Frau ... NICHT nach dem AufenthG sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz.
Du hast es dann noch klargestellt, aber für einen Doppelstaatler ist das kein Selbstläufer ... da braucht man schon eine ABH, die etwas kompetenter ist und nicht bockt.
Andernfalls muss man halt für sein Recht kämpfen.
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Antwort #41 - 21.07.2017 um 20:04:47
 
Naja, da die Freizügigkeitsbescheinigung mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft wurde, wird der TE vermutlich eher die Beantragung einer Aufenthaltskarte im Sinn haben.
Macht natürlich nur Sinn, wenn die Dame auch in DEU wohnt.

Kann dann, so wie grundsätzlich jedes Anliegen im Umgang mit Behörden, zwar trotzdem auf Schwierigkeiten stoßen, ist jedoch andererseits doch schon lange nicht mehr Terra Incognita, so dass eine homöopathische Dosierung rechtlich relevanter Stichworte ggü. dem Gesprächspartner hilfreich sein sollte.

Gruß
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Antwort #42 - 24.07.2017 um 22:50:35
 
Hab ich den nun haben als Deutscher von meinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht?

Und wie soll dies gesetztenfalls den Behörden glaubhaft gemacht werden?

Gerade in Bezug auf die sonst erforderliche Einreichung eines Sprachzertifikats A1 zum Antrag eines FZF-Visum in der konsularischen Vertretung Deutschlands im Senegal.
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Antwort #43 - 25.07.2017 um 00:51:10
 
Du machst als Schweizer, der auch schon in der Schweiz gelebt hat, mittels Deines Zuzugs nach Deutschland von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Vorher bereits hast Du als Deutscher mit Zuzug in die Schweiz davon Gebrauch gemacht.

Auch wenn Du in DEU als Deutscher giltst, ist eine Ausnahme eben gerade das EU-Recht in dieser Hinsicht (Freizügigkeitsrichtlinie).
Einige aussagekräftige Rechercheobjekte wurden oben ja genannt.

"Glaubhaft" musst Du nichts machen, Deine Staatsangehörigkeiten kannst Du ja wohl belegen.
Du musst nur die AV / ABH dazu bringen, die Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren.

Das kannst Du mit ausgedruckten Gesetzes-, Verordnungs- und Vorschriftentexten.
Oder mit Hinweis / Ausdruck entsprechender Rechtsprechung. Oder mittels Fachanwalts.

Dies alles unter der Prämisse, dass die Freizügigkeitsrichtlinie für die Schweiz innerhalb des bilateralen Abkommens CH-EU exakt die gleiche Wirkung entfaltet, wie das unter 2 "echten" EU-Staaten der Fall ist.

Gruß
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Antwort #44 - 25.07.2017 um 09:24:25
 
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