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Kontoauszüge fürs Schengenvisum (Gelesen: 15.484 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 08.02.2016 um 12:37:59
 
Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Bin in CH geboren habe einen Schweizer Pass 

Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Meine Mutter... hatte nach meiner Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung für mich und meinen Bruder beantragt.


Dann hast du also mit der Geburt die beiden Staatsangehörigkeiten. Und du hast in beiden Ländern gelebt. Du hast also deine Freizügigkeit nachhaltig genutzt. Deshalb kannst du deine Frau unter erleichterten Bedingungen entweder in die Schweiz oder nach Deutschland holen (zu Besuch oder auf Dauer): Sie muss nicht kompliziert ein Besuchsvisum beantragen oder  - für den dauerhaften Aufenthalt - das Familienzusammenführungsverfahren durchlaufen. Sondern sie beantragt ein "Einreisevisum als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers". Das Visum ist kostenlos und innerhalb von zwei Wochen zu erteilen unter Vorlage der Heiratsurkunde.

Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Schön wäre es natürlich dabei auch, die Grenzen in den EU-Raum passieren zu dürfen


Hanhart schrieb am 07.02.2016 um 16:16:39:
Deinem Hinweis bezüglich kostenlosem EU-Einreisevisa und EU-Aufenthaltskarte werde ich jedenfalls nachgehen. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass mit dem angestrebten CH-Einreisevisa automatisch die Freizügigkeit im ganzen Schengenraum gegeben ist.


Bei der Freizügigkeit geht es um was anderes als um das freie Reisen im Schengenraum. Wenn deine Frau erst einmal hier ist, kann sie sich selbstverständlich frei im Schengenraum bewegen, zu dem auch die Schweiz gehört. Nur kommt sie eben nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht, das in deinem Fall einschlägig ist, viel leichter nach Europa rein als über den sonst notwendigen Visumsprozess.

Will sie dann mit dir auf Dauer hier leben, dann bekommt sie eine Aufenthaltskarte. Ihre Eltern und ihre Kinder können ebenfalls mit dem einfachen Einreisevisum zu Besuch kommen oder auch auf Dauer hier bleiben. Sollte das für euch in Betracht kommen, dann mache dich mit dem Freizügigkeitsrecht vertraut, damit du deine Rechte besser verstehst: http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
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Hanhart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 10.02.2016 um 05:21:07
 
danke, habe mich zu diesem Thema bereits umfassend informieren können und werde zum gegebenen Zeitpunkt die AV in Dakar mit diesem Vorgehen konfrontieren.
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Hanhart
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Antwort #32 - 20.07.2017 um 20:27:11
 
Heute wollten wir das Ausländeramt in meiner deutschen Wohngemeinde mal mit dem Freizügigkeitsgesetz konfrontieren. Da meine Ehefrau eh schon zum zweiten Mal mit einem Multiple-Entry VISA ausgestattet, zwecks familiärem Besuch bei meiner Mutter in der Schweiz weilt, haben wir die Gelegenheit genutzt und einfach mal beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragt.
Ein Senegalesin mit einem vom schweizerischen Konsulat in Dakar ausgestellten Besucher-Visum für den Schengenraum fragt in Begleitung ihres Schweizerisch/Deutschem Ehemannes nach einem Aufenthaltstitel für Deutschland? Geht gar nicht und wenn, dann nur über ein FAZ-Visum ausgestellt durch das Deutsche Konsulat ! Spricht sie den überhaupt schon die Deutsche Sprache? Hat sie den schon den A1?
Die Verwirrung ist gross und um die Situation etwas zu beruhigen fang ich mal an zu reden und meine: Wenn meine Ehefrau ja schon mal in der Nähe ist, können wir doch auch gleich mal einen Aufenthaltstitel für sie beantragen und ausserdem berufe ich mich auf das Freizügigkeits-Gesetzt. Wie bitte? Ja was denn? Ich erläutere meine doppelte Staatsbürgerschaft Schweiz/Deutschland und dass ich von meinem Freizügigkeitsrecht gebrauch mache und dieses auf meine Frau abzuleitenen ist ohne A1, FAZ-Visum und Dergleichen.
"Ho ho" kommt es von der anderen Seite des Tresen, also in erster Linie sei ich für ihn ein Deutscher und überhaupt hat meine Schweizerische Nationalität in der Sache nichts zu bedeuten. Hätte ich nur die Schweizerische Nationalität könne man ja zumindest von einem A1 absehen, aber so.. Ich erwidere nochmals höflich mich auf das Freizügigkeits-Gesetzt zu berufen und man möge sich doch ernsthaft mit der Gesetzteslage auseinandersetzten, da ich in beiden Ländern bereits gewohnt und gearbeitet habe. Daraufhin versucht sich der Beamte mit seinem Vorgesetzten in Freiburg telefonisch in Verbindung zu setzen, kommt aber nicht durch. "Also, wir geben ihnen telefonisch Bescheid was geht". Der Rückruf hat mich und meine Ehefrau noch nicht erreicht - wir warten ab.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #33 - 20.07.2017 um 20:38:42
 
Eine Frage hierzu: Inwiefern nutzt denn ein Doppelstaatler seine Freizugügigkeit? Ich verstehe den Fall eines Deutschen, der eine Zeit in der Schweiz wohnt, dabei sein Freizügigkeitsrecht nutzt und es dann sozusagen mit nach Deutschland nimmt. Bei einem Doppelstaatler verstehe ich es aber nicht. In der Schweiz wird er in erster Linie als Schweizer angesehen und nutzt somit kein Freizügigkeitsrecht, sondern seine staatsbürgerlichen Rechte als Schweizer. Somit kann er dann auch keine Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Das umgekehrte gilt in Deutschland, hier nutzt er als deutscher Staatsbürger auch keine Freizügigkeit.

Könnte mir bitte jemand erklären, wie es in so einem Fall dann zum Freizügigkeitsrecht kommen soll? Gibt es eventuell Gesetzestexte, Kommentare oder Urteile hierzu?
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Antwort #34 - 20.07.2017 um 22:08:13
 
Moin,

Ein Deutscher ist in Deutschland nur ein Deutscher und kein Schweitzer.
Umgekehrt genauso.
Zumindest gilt das bei diplomatischen Angelegenheiten so.
Mann nutzt als Deutscher ja nicht die Freizügigkeit in D, nur weil man auch Schweitzer ist.
Man muss ja auch immer mit dem entsprechenden Pass ein- und ausreisen, wenn man die Staatsangehörigkeit hat.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Saxonicus
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Antwort #35 - 20.07.2017 um 22:31:35
 
Hanhart schrieb am 20.07.2017 um 20:27:11:
also in erster Linie sei ich für ihn ein Deutscher und überhaupt hat meine Schweizerische Nationalität in der Sache nichts zu bedeuten. 

Der Mann hat recht. Du kannst Dich nur auf Freizügigkeitsrecht in den EU/Schengen-Staaten berufen, deren Staatsangehörigkeit Du nicht besitzt.

In den Staaten, deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, erfolgt der Zuzug Deiner Ehefrau nach den entsprechenden nationalen Gesetzen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Hanhart
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Antwort #36 - 20.07.2017 um 22:50:17
 
Klipp & Klar, danke für die zahlreichen Belehrungen  schwitz
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #37 - 20.07.2017 um 23:01:18
 
Lila F. schrieb am 20.07.2017 um 20:38:42:
Bei einem Doppelstaatler verstehe ich es aber nicht. In der Schweiz wird er in erster Linie als Schweizer angesehen und nutzt somit kein Freizügigkeitsrecht, sondern seine staatsbürgerlichen Rechte als Schweizer. Somit kann er dann auch keine Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Das umgekehrte gilt in Deutschland, hier nutzt er als deutscher Staatsbürger auch keine Freizügigkeit.

Könnte mir bitte jemand erklären, wie es in so einem Fall dann zum Freizügigkeitsrecht kommen soll? Gibt es eventuell Gesetzestexte, Kommentare oder Urteile hierzu?


Hallo,

im Verhältnis CH-EU gilt ja nun das Freizügigkeitsrecht nur in Anwendung bilateraler Vereinbarungen EU-Schweiz. Daher weiß ich nicht en Detail, ob und inwiefern es da partikular Abweichungen gibt. Der TE wird diese Besonderheit ja sicherlich berücksichtigt haben...
Generell aber, was die Freizügigkeit EU angeht:

Mal nicht so schnell, liebe Mitforisten.

Auch ein Doppelstaater macht, bei Grenzüberschreitung, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, selbst wenn er beide Staatsangehörigkeiten der beteiligten EU-Länder besitzt. Ergibt sich u.a. auch aus den Art. 20 + 21 AEUV.

Für DEU finden sich entsprechende Verweise z.B.

- Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 1.4.1
und insbesondere
- Visumshandbuch (Freizügigkeit, III 1.2), Seite 128

Rechtsprechung gibt es auch dazu. Findet sich hier im Board.

Gruß

Edit:

nixwissen schrieb am 20.07.2017 um 22:08:13:
Ein Deutscher ist in Deutschland nur ein Deutscher und kein Schweitzer.
Umgekehrt genauso.
Zumindest gilt das bei diplomatischen Angelegenheiten so.


Wir sind aber hier nicht im WÜK, sondern im EU-Freizügigkeitsrecht.

Saxonicus schrieb am 20.07.2017 um 22:31:35:
In den Staaten, deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, erfolgt der Zuzug Deiner Ehefrau nach den entsprechenden nationalen Gesetzen. 


Aber nicht, wenn er zusätzlich eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzt und seine Freizügigkeit nutzt.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #38 - 20.07.2017 um 23:24:58
 
T.P.2013 schrieb am 20.07.2017 um 23:01:18:
Auch ein Doppelstaater macht, bei Grenzüberschreitung, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, selbst wenn er beide Staatsangehörigkeiten der beteiligten EU-Länder besitzt. Ergibt sich u.a. auch aus den Art. 20 + 21 AEUV.


Danke dir für die fundierte Erklärung hierzu inklusive Material zum Nachlesen!
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sarembeti
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Antwort #39 - 21.07.2017 um 10:48:27
 
Wie kann die Antragsstellerin denn nachweisen, dass sie in Dt. nicht bei einer Ausländerbehörde vorstellig wird, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (mit einem Schengen-Visum im Pass und einer Eheurkunde aus Dänemark)?

Genau davor wird das Konsulat in Senegal nämlich Angst haben.
Die Ausländerbehörde in Dt. könnte nämlich verwaltungsintern eskalierend tätig werden, warum das Konsulat in Senegal ein Schengen-Visum ausgestellt hat.
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erne
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Antwort #40 - 21.07.2017 um 18:44:14
 
Hanhart schrieb am 20.07.2017 um 20:27:11:
haben wir die Gelegenheit genutzt und einfach mal beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragt. 


Tja, ein "Aufenthaltstitel" nach dem AufenthG kann sie aber mit einem Schengenvisum nicht bekommen.
Dafür braucht sie ein FZF Visum (oder einen anderen AT als Schengenvisum) und A1.

Was du wolltest, ist die Freizügigkeitsbescheinigung für deine Frau ... NICHT nach dem AufenthG sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz.
Du hast es dann noch klargestellt, aber für einen Doppelstaatler ist das kein Selbstläufer ... da braucht man schon eine ABH, die etwas kompetenter ist und nicht bockt.
Andernfalls muss man halt für sein Recht kämpfen.
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Antwort #41 - 21.07.2017 um 20:04:47
 
Naja, da die Freizügigkeitsbescheinigung mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft wurde, wird der TE vermutlich eher die Beantragung einer Aufenthaltskarte im Sinn haben.
Macht natürlich nur Sinn, wenn die Dame auch in DEU wohnt.

Kann dann, so wie grundsätzlich jedes Anliegen im Umgang mit Behörden, zwar trotzdem auf Schwierigkeiten stoßen, ist jedoch andererseits doch schon lange nicht mehr Terra Incognita, so dass eine homöopathische Dosierung rechtlich relevanter Stichworte ggü. dem Gesprächspartner hilfreich sein sollte.

Gruß
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Antwort #42 - 24.07.2017 um 22:50:35
 
Hab ich den nun haben als Deutscher von meinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht?

Und wie soll dies gesetztenfalls den Behörden glaubhaft gemacht werden?

Gerade in Bezug auf die sonst erforderliche Einreichung eines Sprachzertifikats A1 zum Antrag eines FZF-Visum in der konsularischen Vertretung Deutschlands im Senegal.
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Antwort #43 - 25.07.2017 um 00:51:10
 
Du machst als Schweizer, der auch schon in der Schweiz gelebt hat, mittels Deines Zuzugs nach Deutschland von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Vorher bereits hast Du als Deutscher mit Zuzug in die Schweiz davon Gebrauch gemacht.

Auch wenn Du in DEU als Deutscher giltst, ist eine Ausnahme eben gerade das EU-Recht in dieser Hinsicht (Freizügigkeitsrichtlinie).
Einige aussagekräftige Rechercheobjekte wurden oben ja genannt.

"Glaubhaft" musst Du nichts machen, Deine Staatsangehörigkeiten kannst Du ja wohl belegen.
Du musst nur die AV / ABH dazu bringen, die Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren.

Das kannst Du mit ausgedruckten Gesetzes-, Verordnungs- und Vorschriftentexten.
Oder mit Hinweis / Ausdruck entsprechender Rechtsprechung. Oder mittels Fachanwalts.

Dies alles unter der Prämisse, dass die Freizügigkeitsrichtlinie für die Schweiz innerhalb des bilateralen Abkommens CH-EU exakt die gleiche Wirkung entfaltet, wie das unter 2 "echten" EU-Staaten der Fall ist.

Gruß
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Antwort #44 - 25.07.2017 um 09:24:25
 
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