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Kontoauszüge fürs Schengenvisum (Gelesen: 15.408 mal)
Afreakana
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28.01.2014 um 21:19:11
 
Servus miteinander!

Ich hab da mal ne kleine Frage. Wenn man jemanden ohne eigenes Einkommen beim beantragen eines Schengenvisums unterstützen möchte, kann/sollte man ja seine Kontoauszüge der letzten drei Monate, seine Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate, seinen Arbeitsvertrag und eine Carte IPRES (für Senegal) (wobei ich mir mit der Carte IPRES nicht sicher bin, ob's die wirklich braucht) dem Antragsteller zusenden, damit dieser sie in der Botschaft zusammen mit dem Visumsantrag einreichen kann. Stimmt das, oder unterliege ich hier einem Fehlschluß meinerseits? Infoquelle ist: http://www.dakar.diplo.de/contentblob/3727142/Daten/2956310/VisaMerkblattSchenge...

Und was ich noch fragen wollte ist, welche Art der Kontoauszüge man der Botschaft zur Verfügung stellen muss. Genügt es sich die Umsatzabfrage des Kontos online zu besorgen und auszudrucken für die letzten drei Monate, oder müssen es die originalen Kontoauszüge der Bank sein (diese kleinen 12x25cm Dinger)?


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Antwort #1 - 28.01.2014 um 21:37:58
 
Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:
Stimmt das,


nein

Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:
unterliege ich hier einem Fehlschluß meinerseits? 


ja

Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:19:11:


was du aufgezählt hast, muss nach diesem Merkblatt der *Antragsteller* beibringen, nicht derjenige, der "unterstützen" will.

steht alles im Merkblatt.

Du kannst eine VE abgeben
Punkt I)
Aber Achtung: VE bedeutet eine Verplfichtung.

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Antwort #2 - 28.01.2014 um 21:44:45
 
Bei Punkt e) Personen ohne eigenes Einkommen steht:

- Heiratsurkunde bzw.
- Unterlagen / Nachweise über Beruf und Einkünfte des Ehepartners / Sponsors (siehe a und b)

und bei Punkt a) Nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers steht:
- seine Bankkontoauszüge der letzten drei Monate
- Gehaltszettel der letzten drei Monate
- Arbeitsvertrag
- Carte IPRES (für Senegal)
- Urlaubsbescheinigung des Arbeitgebers

Ich deutete den Hinweis bei e) halt so, daß man dann als Sponsor die (sinnvollen) Unterlagen von Punkt a) beibringen kann.
(Es geht um die Beantragung eines dreiwöchigen Schengenvisums mit Zweck Besuch von Freunden.)


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Antwort #3 - 28.01.2014 um 22:05:38
 
Afreakana schrieb am 28.01.2014 um 21:44:45:
Ich deutete den Hinweis bei e) halt so


wenn du es besser weisst, warum fragst du dann?

Ich deute den Verweis bei e) auf a) und b) als Blödsinn
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Antwort #4 - 28.01.2014 um 22:38:14
 
erne schrieb am 28.01.2014 um 22:05:38:
wenn du es besser weisst, warum fragst du dann?

Ich deute den Verweis bei e) auf a) und b) als Blödsinn


Da ich es eben nicht besser weiß, sondern nur PiMalDaumen deuten/raten konnte hab ich halt mal angefragt. Nix für Ungut, ich bin ned wirklich gut mit Bürokratendeutsch. Zwinkernd

Dennoch stellt sich mir immer noch die Frage, warum in diesem Merkblatt ein Verweis bei e) (Ehegatte/Sponsor) auf a) und b) steht, wenn das unsinnig sein könnte. *Grübel* Jetzt bin ich erst recht ratlos...
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Antwort #5 - 28.01.2014 um 23:08:38
 
Prinzip:
Finanzierung aus Deutschland = VE.

Die ganzen Finanzierungsnachweise kann der in Deutschland Lebende seiner ABH vorlegen, um eine VE mit positiver Bonitätseinschätzung zu erhalten.

Finanzierung aus dem Herkunftsland - vom Antragsteller.
Oder eben vom Ehepartner, engen Verwandten, Sponsoren.
Aber eben mit den im Land vorlegbaren Unterlagen.
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Antwort #6 - 29.01.2014 um 09:47:58
 
Petersburger schrieb am 28.01.2014 um 23:08:38:
Prinzip:
Finanzierung aus Deutschland = VE.

Die ganzen Finanzierungsnachweise kann der in Deutschland Lebende seiner ABH vorlegen, um eine VE mit positiver Bonitätseinschätzung zu erhalten.

Finanzierung aus dem Herkunftsland - vom Antragsteller.
Oder eben vom Ehepartner, engen Verwandten, Sponsoren.
Aber eben mit den im Land vorlegbaren Unterlagen.


Eine VE hab ich ja schon für die Antragstellerin, aber der Angestellte am Eingang der Botschaft meinte, die würde nicht ausreichen, da die Antragstellerin ohne eigenes Einkommen sei. Also haben wir nach weiteren Möglichkeiten gesucht. Und auf dem Merkblatt schienen wir fündig geworden zu sein.
Scheint sich aber anscheinend doch nicht um ne Möglichkeit zu handeln, sondern um eine Fehldeutung unsererseits. Schade wenn's so sein sollte.

Oder soll ich ihr die Kontoauszüge und Gehaltszettel doch einfach mal mit der Post schicken zwecks Versuch? Was mich auch wieder zu einem Teil der ursprünglichen Frage bringt: genügen die mit Onlinebanking erhältlichen Kontoauszüge/Umsatzabfragen, oder muss es dann der originale Bankausdruck der Kontoauszüge sein für die Botschaft?


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Antwort #7 - 29.01.2014 um 10:03:46
 
Wie willst Du mit Kontoauszügen von Dir die Rückkehrwilligkeit des Antragstellers nachweisen? Das macht überhaupt keinen Sinn. Derjenige, der einlädt, gibt die VE ab. Und schreibt vielleicht noch einen Einladungsbrief (und schließt ggf. noch die Krankenversicheurng ab). Mehr hat der Einladende nicht zu tun. Alles andere muss der Eingeladene machen. Er/sie muss vor allem seine/ihre Rückkehrwilligkeit nachweisen. Geht am Besten, wenn er/sie regelmäßiges Einkommen hat, einen hohen Betrag auf der Bank, EIgentum, Grundbesitz, Familie, Kinder o.ä. Deine Kontoauszüge führen nicht dazu, dass die Rückkehrwilligkeit des Antragstellers nachgewiesen wird.
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Antwort #8 - 29.01.2014 um 16:33:35
 
Afreakana schrieb am 29.01.2014 um 09:47:58:
der Angestellte am Eingang der Botschaft

... wird in den seltensten Fällen Mitarbeiter der Visastelle sein.

Bestenfalls gehört er zum Sicherheitspersonal.

Und in meiner ganz persönlichen Praxis geschieht es oft und oft, daß die Kollegen am Eingang das Gegenteil von dem behaupten, was ich antworten würde ...

Und wenn ich diesen Faden noch weiterspinne, sind die "Entscheidungen" der Ortskräfte am Schalter auch nicht das letzte Wort. Das spricht der Entsandte, der über den Visumantrag entscheidet.



Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise des Antragstellers können Hinweise auf die Rückkehrwilligkeit geben und sind daher auch bei Vorliegen einer VE nicht grundsätzlich sinnlos.
Bevor man aber in Panik verfällt, sollte ein sinnvoll vorbereiteter Antrag erstmal gestellt werden, bevor er nach Hinweisen von Dutzenden Freunden und Dienstleistern sowie Hunderten Forumsbeiträgen teils zweifelhaften Hintergrunds ver(schlimm)bessert wird.
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Antwort #9 - 29.01.2014 um 16:46:11
 
Petersburger schrieb am 29.01.2014 um 16:33:35:
Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise des Antragstellers können Hinweise auf die Rückkehrwilligkeit geben und sind daher auch bei Vorliegen einer VE nicht grundsätzlich sinnlos.


Da stimme ich Dir zu. Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...
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Antwort #10 - 29.01.2014 um 19:54:16
 
lottchen schrieb am 29.01.2014 um 16:46:11:
Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...

Wieso?

Hat die jemand gefordert? Jemand mit Entscheidungskompetenz?

Hier geht es um ein mißverstandenes Merkblatt und Auskünfte an der Tür ...
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Antwort #11 - 29.01.2014 um 20:44:30
 
lottchen schrieb am 29.01.2014 um 16:46:11:
Nur geht es hier um Kontoauszüge des Einladenden...

Um die Kontoauszüge des Gastgebers geht es allenfalls bei der Ausfertigung der Verpflichtungserklärung.
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Antwort #12 - 01.02.2014 um 09:30:11
 
Guten Morgen!

Ich möchte mich noch herzlich bedanken für Eure bisherigen Antworten.  Smiley

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Antwort #13 - 27.06.2015 um 00:29:15
 
Hi Afreakana

ist jetzt drei Wochen her, seit ich mit meiner senegalesischen Freundin vor dem Ambassade in Dakar auf Einlass gewartet habe. Unser Ziel war es, für sie ein Besucher-Visum für den Schengenraum zu erhalten damit sie mal sieht, wie es in Deutschland so zu -und hergeht.

Sie hatte zum Zeitpunkt der Antragsstellung gerade kein Beschäftigungsverhältnis in Senegal jedoch, nach meinem Dafürhalten, ziemlich brauchbare Zeugnisse, Diplome und Arbeitszeugnisse welche wir unaufgefordert miteingereicht haben. Ebenfalls unaufgefordert eingereicht haben wir einen Bankauszug meiner freiwilligen Unterstützungs-Zahlungen der letzten sechs Monate welche durchschnittlich 230.-€ p./Mt. ausmachen. Da meine Freundin ein uneheliches Kind im Alter von 5 Jahren erzieht, haben wir auch hier die Geburtsurkunde eingereicht.

Leider hat meine Freundin eine Absage der Botschaft erteilt bekommen. Die Begründung im Wortlaut des Ablehnungsbescheids:

9. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Anmerkungen zu 9.):
Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichen nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft:
  • die familiäre Bindung im Heimatland (Ehepartner, minderjährige Kinder, Pflegeverantwortung, etc.)
  • die berufliche Bindung (Besterhen eines festen und gut bezahlten Arbeitverhältnisses)
  • die wirtschaftliche Bindung (regelmässige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • die ordnungsgemässe Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
  • Veränderung in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums


Daraus ist verständlich, dass ich als Einlader zwar seit den letzten 6 Monaten "Sponsor" meiner Freundin bin, dies aber in der Entscheidungsfindung der Botschaft keine Rolle spielt. Es zählen NUR die regelmässigen Einkünfte des Antragsstellers/In im Herkunftsland.

Nach meiner persönlichen Meinung gefragt, kann ich zum Punkt "die berufliche Bindung" wirklich nur den Kopf schütteln. Denn ein "gut bezahltes Arbeitsverhältnis" gibt es in Senegal nicht. Meine Freundin hat an ihrer letzten 100%-Anstellung in der Hotellerie als Qualitäts-Verantwortliche in einem 5-Sterne Resort gerade mal 90.-€ p.Mt. verdient..
Auch die eingereichte Geburtsurkunde der 5-jährigen Tochter wurde nicht berücksichtigt. Nach meiner Meinung, könnte in diesem Punkt mit dem Ablehnungsentscheid unterstellt werden, dass meine Freundin ihr Kind im Herkunftsland zurücklasse bevor sie mutmasslich im Schengenraum untertaucht..

Wer also seine Freund/In oder Verlobte/N mal für ein paar Tage zu sich nach Hause holen möchte, hat zumindest in Senegal schlechte Karten.
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Antwort #14 - 27.06.2015 um 01:19:41
 
Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 00:29:15:
Wer also seine Freund/In oder Verlobte/N mal für ein paar Tage zu sich nach Hause holen möchte, hat zumindest in Senegal schlechte Karten. 

Da die Rückkehrbereitschaft im Falle Senegals grundsätzlich anscheinend nicht allzu sehr ausgeprägt zu sein scheint, ist dort die Ablehnungsquote wohl eine der höchsten (im letzten Jahr fast 35%).

Hanhart schrieb am 27.06.2015 um 00:29:15:
Daraus ist verständlich, dass ich als Einlader zwar seit den letzten 6 Monaten "Sponsor" meiner Freundin bin, dies aber in der Entscheidungsfindung der Botschaft keine Rolle spielt. 

Deine Unterstützungszahlungen wirken eher kontraproduktiv auf eine erfolgreiche Visumsantragstellung. Welchen Grund für eine Rückkehr sollte sie haben, wenn sie ohnehin über einen deutschen Sponsor verfügt, da kann sie doch auch gleich hier in Deutschland bleiben.

Die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft ist das A und O für eine erfolgversprechende Visumsantragstellung, ohne feste Arbeitsstelle sieht das nicht gut aus. Kinder werden in vielen Länder sehr häufig bei den Großelter "geparkt", deshalb ist ein Kind nicht unbedingt ein Grund wieder zurückzukehren.

Zeugnisse und Diplome sind keine geeigneten Mitte seine Rückkehrbereitschaft überzeugend darzulegen, so etwas ist für einen Besuchsaufenthalt nicht relevant.

Wahrscheinlich hat sie auch noch den Fehler gemacht, das Visum für einen längeren Zeitraum zu beantragen  ?

Versucht doch mal ein Besuchsvisum für 2 oder 3 Wochen zu bekommen. Wenn sie dann auf eine entsprechende Visumshistorie zurückblicken kann und immer pünktlich wieder ausgereist ist, wird sicher eher auch ein längerer Besuchszeitraum genehmigt.
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