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Probleme Probleme Probleme ... (Gelesen: 10.939 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 27.11.2013 um 14:44:39
 
Du brauchst in dieser Welt alles amtlich.

Wenn es amtlich ist, dass du keine türkische Staatsbürgerschaft hast, als z.B. deine ABH dies in ihren Akten festgestellt hat, mit entsprechenden Nachweisen, so bitte diese um eine formlose Erklärung hierzu. Mit Stempel auf offiziellem Briefpapier. Im Zweifel von der türkischen Botschaft.

Dann brauchst du den amtlichen Nachweis des Nichterwerbs der kroatischen Staatsbürgerschaft. Also bei der kroatischen Botschaft den Nachweis des Nichterwerbs beantragen. Hier natürlich am besten die Dokumente von der Registerlöschung etc. beilegen.

Wenn du diese beiden Nachweise hast, lässt du diese ggf. ins deutsche beglaubigt übersetzen, gehst du zu deiner Kommune und beantragst den deutschen Staatsbürgerschaftsnachweis mit den beiden Nichterwerbsnachweisen.

Und dann wartest du ab.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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planloser
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Antwort #16 - 27.11.2013 um 14:46:54
 
Zur Situation wegen der türkischen Staatsangehörigkeit kann ich nichts beitragen, bei Kroatien dagegen schon.

Wenn dein Vater zum Zeitpunkt deiner Geburt Kroate war und du sonst staatenlos wärst ist die kroatische Staatsangehörigkeit auch dann möglich, wenn du nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Kroatien registriert wurdest, das ist dann KEINE Einbürgerung, sondern der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit ist mit der Geburt eingetreten. Der entsprechende Passus des kroatischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist Artikel 5 Abs 2, der lautet:

Zitat:
Article 5
A child born abroad, one of whose parents is a Croatian citizen at the moment of the child's birth, acquires
Croatian citizenship by origin if the child is registered for Croatian citizenship by 18 years of age at a competent
authority of the Republic of Croatia abroad or in the Republic of Croatia, or if he settles in the Republic of
Croatia.
A child born abroad, one of whose parents is a Croatian citizen at the moment of the child's birth, and who does
not fulfil any of the requirements from Paragraph 1 of this Article, acquires Croatian citizenship if he would
otherwise remain without citizenship.
A child who acquires Croatian citizenship pursuant to Paragraph 1 or 2 of this Article is considered to be a
Croatian citizen from the moment of his birth.




Quelle: http://eudo-citizenship.eu/NationalDB/docs/CRO%20Law%20on%20Croatian%20Citizensh...

Aus meiner persönlichen Erfahrung -meine Staatsangehörigkeit ist ebenfalls ungeklärt und ich diskutiere mit Kroatien bzw. davor mit Jugoslawien schon seit 1987 bezüglich einer Anerkennung als Staatsangehöriger- kann ich dir sagen, dass bei komplexeren Fällen die Konsulate in letzter Konsequenz  vollkommen inkompetent sind.

Du wirst einen Feststellungsantrag einbringen müssen, versuch das am Konsulat zu erreichen! Wichtig wird dabei sein nachzuweisen, dass du sonst von Geburt an staatenlos gewesen bist und dass dein Vater Kroate war/ist.
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« Zuletzt geändert: 27.11.2013 um 15:01:50 von planloser »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 27.11.2013 um 15:17:09
 
Aras schrieb am 27.11.2013 um 14:44:39:
Wenn du diese beiden Nachweise hast, lässt du diese ggf. ins deutsche beglaubigt übersetzen, gehst du zu deiner Kommune und beantragst den deutschen Staatsbürgerschaftsnachweis mit den beiden Nichterwerbsnachweisen.

Und dann wartest du ab.




was soll das schon wieder?! Er hat die dt. Sta. nicht und sollte sich erstmal um sein Aufenthaltsrecht kümmern ehe die Einbürgerung beantragt weden kann.
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Aras
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Antwort #18 - 27.11.2013 um 15:21:34
 
Zitat:
was soll das schon wieder?! Er hat die dt. Sta. nicht und sollte sich erstmal um sein Aufenthaltsrecht kümmern ehe die Einbürgerung beantragt weden kann.


Er wurde in Deutschland geboren. Wenn er beide Staatsbürgerschaften nicht erworben hat, dann hat er die deutsche. Fraglich ist aber, wenn er die kroatische möglicherweise haben sollte, ob das ein Hindernis zur Einbürgerung sein kann, da er ja nachweislich stets in Deutschland war und die mögliche kroatische Staatsbürgerschaft nicht ablegen muss.

Aber er sollte natürlich unabhängig von beidem sein Aufenthaltsrecht reparieren.
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Antwort #19 - 27.11.2013 um 15:27:49
 
Aras schrieb am 27.11.2013 um 15:21:34:
Er wurde in Deutschland geboren. Wenn er beide Staatsbürgerschaften nicht erworben hat, dann hat er die deutsche.


Nein!

Man hat die deutsche nicht einfach, weil andere nicht da sind. Das sind immer zwei getrennte Fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 27.11.2013 um 15:46:29
 
Aras schrieb am 27.11.2013 um 15:21:34:
Wenn er beide Staatsbürgerschaften nicht erworben hat, dann hat er die deutsche. 

Falsch! Das ist nie der Fall, ein staatenloses Kind wird eben als solches geboren und erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Das war weder zum Zeitpunkt der Geburt des TS der Fall, noch ist das heute so.
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Antwort #21 - 27.11.2013 um 15:51:46
 
Es tut mir Leid. Ich habe das falsche Staatsangehörigkeitsgesetz im Kopf gehabt.

Ich nehme die Aussage zurück.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 27.11.2013 um 19:09:56
 
Aras schrieb am 27.11.2013 um 09:11:35:
Zu 1.
Wenn deine Mutter Türkin ist, dann bist du auch Türke.

Das sehe ich auch so (ER hat mE zumindest die türkische Staatsangehörigkeit),
Lt. Art. 1 Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit (was Besseres hab' ich nicht)
http://www.jurblog.de/wp-content/uploads/2008/05/gesetz_ueber_die_tuerkische_sta...
Zitat:
"Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
I. Ewerb kraft Gesetzes
1. Durch Abstammung
A) Durch die Geburt
Artikel 1
Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammen oder
von einer türkischen Mutter geboren werden, besitzen von Geburt  an die türkische Staatsangehörigkeit."
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Antwort #23 - 28.11.2013 um 09:00:47
 
@Dan_
Kann sein, dass ich die Info überlesen habe, aber wie lange waren deine Eltern zum Zeitpunkt deiner geburt schon in Deutschland, und mit welchen Aufenthaltstiteln?
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planloser
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Antwort #24 - 28.11.2013 um 09:54:49
 
@ Niedersax: Willst du auf das Optionsmodell hinaus? Das geht nicht, denn Dan ist 26 Jahre alt, somit Jahrgang 87, das Optionsmodell greift erst ab Jahrgang 90.
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Antwort #25 - 28.11.2013 um 09:56:35
 
Oops, OK, bitte die Frage ignorieren.
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Antwort #26 - 28.11.2013 um 11:42:51
 
Das nächste Fass nach Feststellung der türkischen Staatsbürgerschaft wäre sich dann um den Wehrdienst in der Türkei zu kümmern.
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Antwort #27 - 30.07.2014 um 13:22:43
 
@Dan_
Was ist aus Deinem Staatsangehörigkeitsproblem geworden?
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Antwort #28 - 30.07.2014 um 13:45:50
 
ähm, Dan_war seit dem 2.01.14 nicht mehr online.

Daher is hier mal dicht

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