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Verlust deutsche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 13.594 mal)
Gökhan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #30 - 22.04.2014 um 15:59:53
 
Eduard schrieb am 22.04.2014 um 10:58:12:
Mal wieder ganz naiv gefragt:

Wer trägt denn die Beweislast für den Verlust bzw. Nicht-Verlust der Staatsangehörigkeit, der Staat oder der einzelne Bürger? Ich würde meinen, die Staatsangehörigkeit kann nur auf der Basis eindeutiger Beweise aberkannt werden - sonst Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 GG.

Demnach sollte es ausreichen, die Annahme, die Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit sei erst 2002 erfolgt, durch entsprechende Belege zu erschüttern. Der Betroffene muss nicht den Gegenbeweis antreten.

Ich habe aber auch eine Frage an den TS: Wurde denn zwischen 1999 und 2002 kein türkischer Pass oder ähnliches beantragt? Damit könnte man den falschen Registereintrag doch leicht widerlegen...



Leider nein. Da zum damaligen Zeitpunkt der Informationsfluß seitens der Ämter und des Konsulat nicht erbracht wurde. Und die Betroffenen in keinsterweise informiert wurden.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 22.04.2014 um 17:06:36
 
Eduard schrieb am 22.04.2014 um 10:58:12:
Wer trägt denn die Beweislast für den Verlust bzw. Nicht-Verlust der Staatsangehörigkeit, der Staat oder der einzelne Bürger? Ich würde meinen, die Staatsangehörigkeit kann nur auf der Basis eindeutiger Beweise aberkannt werden - sonst Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 GG.


Na ja, bei Annahme tritt ja der Verlust automatisch ein, ohne das deutsche Behörden tätig werden müssen oder eine Verlustfeststellung getroffen werden muss. Mit einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung des Staatsanghörigkeitsausweises muss die Behörde IMHO natürlich ermitteln und ggf. selbst eine Sachstandsfeststellung machen. Wird abgelehnt gibt es einen Bescheid, mit den man ggf. den Rechtsweg eröffnen kann.

Der Threadsteller soll sich versuchen alle möglichen Unterlagen über den Sachverhalt beibringen, ggf. in einem Begleitschreiben auf den Widerspruch hinweisen, und seine Feststellung äußern, das er die Staatsangehörigkeit bereits 1999 wiederangenommen hat. Zudem dass die türkischen Behörden eher nicht hilfreich sind. Dan muss die Behörde erstmal das Gegenteil sauber begründen oder selbst ermitteln. Irgendwelche Restzweifel können IMHO nicht dazu führen, dass die Ausstellung verweigert wird.
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
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Antwort #32 - 22.04.2014 um 19:23:33
 
Tippi schrieb am 22.04.2014 um 11:01:41:
Unterlasse das weitere Posten in diesem Thread.


Was war daran nicht zu verstehen, da dies hier folgte???

idleXtreme schrieb am 22.04.2014 um 11:52:11:
wenn ich so freundlich und höflich, in einem warmen ton, darum gebeten werde, werde ich dem mal nachkommen. 



Ich gönne dir ne kleine Boardpause - sagen wir ....
2 Wochen.

...

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 22.04.2014 um 19:39:09
 
wer Lust und Laune hat kann einen Antrag nach § 43 VwGO auf Festellung, dass die dt. Sta. nicht erloschen ist, stellen. Dann werden sich die Gerichte drum streiten müssen.

Wobei hier gesagt werden muss, dass die Türken selbst ihre eigenen Registerauszüge verfälscht haben, um den Wiedererwerb der tr. Sta. vor den dt. Behörden zu verschleiern (vgl. http://www.jurblog.de/2005/05/26/ - wird auch vom BVerfG in der obigen Entscheidung zitiert).

Es ist auch ziemlich merkwüridg, dass ein 1999 gestellter Antrag tatsächlich auch in dem Jahr wieder zum Wiedererwerb geführt haben soll. In Vergleichfällen (und das sind nicht wenige) fand der Erwerb irgendwann in den Jahren 2000-2002 statt.
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« Zuletzt geändert: 22.04.2014 um 19:50:13 von N/V »  
 
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Gökhan
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Antwort #34 - 22.04.2014 um 22:55:08
 
Ich muss ehrlich sagen, dass ich es für eine Frechheit halte, was die Behörden beider Seiten sich hier geleistet haben. Der Bürger kann wieder mal alles tragen. Vom finanziellen Schaden mal abgesehen.
Und nun kann der dumme Bürger hinter jeder Behörde her rennen, um Klarheit schaffen zu können.
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Aras
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Antwort #35 - 23.04.2014 um 00:37:46
 
Hast du überhaupt Antrag auf die türk. Einbürgerung gestellt?
Wie alt warst du eigentlich bei der Einbürgerung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #36 - 23.04.2014 um 11:35:10
 
Gökhan schrieb am 22.04.2014 um 22:55:08:
Ich muss ehrlich sagen, dass ich es für eine Frechheit halte, was die Behörden beider Seiten sich hier geleistet haben. Der Bürger kann wieder mal alles tragen.


Du solltest aber auch wissen, dass der Staat Gesetze nur veröffentlicht. Suchen und lesen und Dich informieren musst Du immer und überall selbst. Wenn Du also eine Einbürgerung irgendwo anstrebst, musst Du Dich selbst immer vorher über mögliche Folgen oder andere Pflichten informieren.
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Gökhan
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Antwort #37 - 23.04.2014 um 11:42:59
 
@aras als ich eingebürgert wurde war ich 15 Jahre alt. Die Wiedereinbürgerung wurde damals vom Konsulat nicht als solches erwähnt worden. Uns wurde nur gesagt, dass eine Unterschrift, wegen der Ausgabe des, als ungültig abgestempelten, türkischen Passes. Jedoch war dies die Unterschrift für die Wiedereinbürgerung.
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Odysseus
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Antwort #38 - 23.04.2014 um 11:44:14
 
Gökhan schrieb am 23.04.2014 um 11:42:59:
Uns wurde nur gesagt, dass ...


Haben Deine Eltern nicht gelesen, was sie da unterschreiben??  wandhau
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Gökhan
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Antwort #39 - 23.04.2014 um 11:46:13
 
@reinhard das mag ja sein. a) wie soll ein 15 Jähriger dies wissen. b) Das große Problem ist, dass die türkischen Behörden dies absichtlich den Bürgern verschwiegen haben. Da es bei der türkischen Staatsbürgerschaft ja dann den bezahlten Wehrdienst gibt. Ergo es ging also eher ums Geld, als wie um eine Schaffung von Klarheit.
=========

@ Odysseus das Schreiben was da beim türkische Konsulat unterschrieben wurde, war wegen dem Rückerhalt des ungültigen türkischen Passes. Es stand nichts von Wiedereinbürgerung oder so darin. Es war schlicht weg eine Täuschung der Bürger.

Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... Bitte nutzt die 15-minütige Editiermöglichkeit, so bleibt ein Thread übersichtlicher.

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reinhard
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Antwort #40 - 23.04.2014 um 11:50:22
 
Als 15-jährige konntest Du überhaupt keine Einbürgerung beantragen.

Es wäre sinnvoll, wenn Du versuchst, die Abläufe zu rekonstruieren und Dir selbst Klarheit zu verschaffen. Es ist sonst auch schwierig, Dir Ratschläge zu geben. Lies Dir am besten alle Antworten nochmal ganz in Ruhe durch. Das Rechtsgebiet ist kompliziert, man muss alles dreimal lesen, um es wirklich zu verstehen.
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Antwort #41 - 23.04.2014 um 11:52:18
 
@ reinhard die Einbürgerung wurde auch mit meinem Vater zusammen beantragt.
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Antwort #42 - 23.04.2014 um 13:06:36
 
Gökhan schrieb am 22.04.2014 um 22:55:08:
Ich muss ehrlich sagen, dass ich es für eine Frechheit halte, was die Behörden beider Seiten sich hier geleistet haben. 

Worin bitte besteht hier eine "Frechheit" deutscher Behörden? Oder wen hast Du mit der zweiten Seite gemeint?

Daß man sich an Gesetze hält und nicht ohne Weiteres bereit ist, der "günstigsten" von verschiedenen vorliegenden Bescheinigungen zu glauben, die den gleichen Sachverhalt betreffenden, aber unterschiedlichen Inhalts sind?

Nach den hier im Thema angehängten Bildern wie auch verlinkten Informationen würde ich der Bescheinigung "Beschluß 1999" auch nicht glauben.
Man soll niemals andere für dämlich halten und sich dann wundern, daß sie es nicht sind.
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Antwort #43 - 23.04.2014 um 14:08:59
 
Petersburger schrieb am 23.04.2014 um 13:06:36:
Man soll niemals andere für dämlich halten und sich dann wundern, daß sie es nicht sind. 

Nur zur Klarstellung:
Damit meine ich nicht Dich, Gökhan.

Viel mehr zielt das auf diejenigen, die Bescheinigungen ... geänderten  Lippen versiegelt ... Inhalts erstellen und dann erwarten, daß alles in Ordnung sei.
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Antwort #44 - 24.04.2014 um 07:20:46
 
Gökhan schrieb am 23.04.2014 um 11:42:59:
als ich eingebürgert wurde war ich 15 Jahre alt.


Gökhan schrieb am 23.04.2014 um 11:52:18:
die Einbürgerung wurde auch mit meinem Vater zusammen beantragt. 


Hättest Du das nicht früher sagen können? Siehe in einem vergleichbaren Fall: BayVGH, Urt. v. 4.11.2007 - 5 B 05.3039.

M.E. ist eben kein Verlust eingetreten, weil Du als Minderjähriger keinen eigenen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen konntest. Insofern bleibt es eben dabei, dass Du entweder das Ergebnis des Antrags auf Staatsangehörigkeitsausweis abwartest oder eben gleich eine Feststellungsklage betreibst.   
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