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Entwurf zur Neuregelung der Gebühren für türkische Staatsangehörige (Gelesen: 4.149 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.08.2013 um 12:09:16
 
Wegen BVerwG 1 C 12.12 - Urteil vom 19. März 2013 sind ja einige Änderungen notwendig, hier erstmal der Referentenentwurf:

http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.03.2014 um 08:55:11
 
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung   

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0075-14.pdf
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.05.2014 um 07:03:06
 
wurde am 9. Mai im BGBl veröffentlicht und trat am 10. Mai in Kraft. Der neue § 52a AufenthV ist so formuliert:

Zitat:
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.

(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:

1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,

a) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,

b) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,

2. in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und

4. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
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Mick
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Antwort #3 - 12.12.2014 um 16:25:56
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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