Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Sprachnachweis Ausnahmereglung (Gelesen: 2.009 mal)
edmund otto
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 10

nidderau, Hessen, Germany
nidderau
Hessen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachnachweis Ausnahmereglung
04.08.2013 um 14:11:14
 
Ich habe ein Frage zum Sprachnachweis A1. Müssen Ehepartner aus den Ländern USA. Kanada und Japan einen Sprachnachweis A1 vor dem Nachzug zum Ehepartner machen oder entfällt der gänzlich.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Antwort #1 - 04.08.2013 um 14:28:30
 
Eine Ausnahme besteht für Ehegatten von Ausländern, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Letzteres betrifft insbesondere Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.387

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Antwort #2 - 04.08.2013 um 20:25:27
 
Um das etwas klarer auszudrücken (am Beispiel USA):

Ein US-Bürger, der Ehepartner eines Deutschen ist, muß Grundkenntnisse Deutsch nachweisen.

Ein beliebiger Drittausländer, der Ehepartner eines in Deutschland lebenden US-Bürgers ist, braucht keinen Nachweis.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Antwort #3 - 04.08.2013 um 20:25:49
 
edmund otto schrieb am 04.08.2013 um 14:11:14:
Müssen Ehepartner aus den Ländern USA. Kanada und Japan einen Sprachnachweis A1 vor dem Nachzug zum Ehepartner machen oder entfällt der gänzlich. 

Woher die nachzugswilligen Ehegatten kommen, ist für A1 irrelevant.

Relevant ist, zu wem sie nachziehen

für Nachzug zu einem deutschen Ehegatten muss A1 vorliegen

für Nachzug eines US-amerikanischen, kanadischen japanischen (etc ... siehe oben, was Saxonius geschrieben hat) Ehegatten entfällt A1.

Klingt komisch, ist aber so
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
birk
Full Top-Member
***
Offline




Beiträge: 320

xyz, Rheinland-Pfalz, Germany
xyz
Rheinland-Pfalz
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachnachweis Ausnahmereglung
Antwort #4 - 04.08.2013 um 22:22:45
 
Das Privileg von US-Amis, Kanadiern, Japanern, ... besteht darin, dass sie

- nicht nur visafrei einreisen und bis zu 3 Monate in D bleiben können
- sondern auch während dieses Kurzaufenthalts einen Antrag auf AE, z.B. zur Familienzusamenführung, stellen können.

Um's A1 kommt der Ami als Ehegatte eines/r Deutschen nicht herum.
Es sei denn, es liegt eine ander Ausnahme, wie Hochqualifizierter, vor.

Aber er könnte Deutsch während der 3 Monate Kurzaufenthalt in D lernen, statt beispielsweise in Ohio. Und falls er die Prüfung in den 3 Monaten nicht schafft, statt auszureisen eine AE zum Besuch einer Sprachschule beantragen.
Zum Seitenanfang
  

"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
Jules Verne, Reise um die Erde in 80 Tagen
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema